Freistellung von der Arbeit - ArbeitsRatgeber
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Freistellung von der Arbeit

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Definition, Erklärung

Unter Freistellung versteht man die Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Anspruch auf Fortzahlung des Einkommens entfällt dabei erstmal nicht. Gründe für eine Freistellung können sein:

Einvernehmliche Freistellungen durch

Einseitige Freistellungen bei

Anspruch auf Freistellung entsteht bei

Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schweren Arbeitsvertragsverletzung besteht, aus Beschäftigungsmangel keine Arbeit vorliegt, Auseinandersetzungen zwischen den Arbeitskollegen zu befürchten ist. Generell hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung und Lohnzahlung, solange das Vertragsverhältnis besteht.

Einvernehmliche Freistellungen sind gekennzeichnet durch einen weiter bestehenden Arbeitsvertrag. In diesem, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung können die Freistellungen definiert und geregelt sein. Die geltenden Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bleiben bestehen. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer seine Pflichten wie Wettbewerbsverbot oder Verschwiegenheit einzuhalten.

Die Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt erfolgen. Im Regelfall zahlt der Arbeitgeber das Einkommen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter, wenn er an der Freistellung interessiert ist. Erfolgt die Befreiung auf Wunsch des Mitarbeiters, bleibt sie normalerweise unbezahlt.

Die Freistellung kann widerruflich und unwiderruflich erfolgen. Bei einer widerruflichen kann der Freigestellte im Gegensatz zur unwiderruflichen jederzeit zu einer zumutbaren Arbeit an den Arbeitsplatz gerufen werden.

Bei einer einvernehmlichen, unwiderruflichen Freistellung endet das Arbeitsverhältnis mit Beginn der Freistellung, der Mitarbeiter ist arbeitslos, solange er keine neue Stelle antritt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, also in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung endet ebenfalls. Dementsprechend werden vom Arbeitgeber keine Beiträge mehr abgeführt. Eine Sperrfrist von 12 Wochen bis zum Bezug von Arbeitslosengeld beginnt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich auf 9 Monate Bezugsdauer. Bei der widerruflichen Freistellung ändert sich an der Pflicht zur Sozialversicherung nichts. Das Gleiche gilt bei einer einseitig angeordneten durch den Arbeitgeber. Die Sperrfrist gilt, wenn die Freistellung einvernehmlich erfolgt.

Bestehende Urlaubsansprüche sind erstmal nicht auf die Freistellung anzurechnen. Gängige Praxis ist daher, dass der Urlaub seitens des Arbeitgebers erteilt wird und danach die Freistellung erklärt wird. Eine andere Variante sind entsprechende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Bei der widerruflichen Freistellung ist die Urlaubsanrechnung unzulässig. Gleiches gilt für den Freizeitausgleich von Überstunden.

Steht dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung, ist das Fahrzeug mit Beginn der Freistellung zurückzugeben. Bei Nutzung auch für private Zecke ist es ein Einkommensbestandteil. Bei vorzeitiger Rückgabe vor Vertragsende hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Ersatz des entzogenen Vorteils.

Die Bestimmungen zu einem Nebenjob bleiben bei einer Freistellung erhalten. Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber ist möglich und damit auch der Bezug zweier Einkommen. Allerdings kann eine Vereinbarung getroffen werden, den Zwischenverdienst, der während der Freistellung durch einen anderen Job erworben wird, auf das Einkommen aus dem freigestellten Job anzurechnen. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer nur die Differenz zwischen dem Einkommen des neuen Jobs und dem Entgelt aus der freigestellten Arbeit. Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Anrechnung der Einkünfte aus dem Nebenjob, muss sich der Arbeitnehmer für die Restlaufzeit seines Arbeitsverhältnisses an das Wettbewerbsverbot halten. Er darf also während der Freistellungsphase nicht bei der Konkurrenz arbeiten.

Tipps, Checkliste

Arbeitsrecht, Urteile



Presseartikel

Informationsquellen



Letzte Aktualisierung: 02.12.2008

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