Urlaub – bezahlte Freizeit: Regeln und Tipps
Definition, Erklärung
Unter Urlaub versteht man das vom Arbeitgeber erlaubte Fernbleiben vom Arbeitsplatz, für die Dauer von mindestens einem, meist aber mehreren zusammenhängenden Werktagen. Das Arbeitsentgelt wird in der Regel für diesen Zeitraum weiter gezahlt. In manchen Fällen, heute eher selten, wird sogar ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt.
Dem Urlaubsberechtigten steht grundsätzlich zu einer von ihm gewünschten Zeit ein zusammenhängender Urlaub zu. Jedoch können betriebliche Notwendigkeiten, wie Betriebsferien oder ältere Rechte von anderen Mitarbeitern, diese Regelung außer Kraft setzen. Wird das Urlaubsrecht nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres in Anspruch genommen, so verfällt es in der Regel (Ausnahme s. Urteil C-350/06).
Urlaub nehmen können Arbeitnehmer, dazu zählen Angestellte, Arbeiter und Beamte, aber auch Zeitarbeiter. Selbstständige können natürlich auch Urlaub nehmen, allerdings meist unter Einkommensverzicht, da sie in dieser Zeit keine Aufträge erledigen können.
Das deutsche Bundesurlaubsgesetz, am 08. Januar 1963 in Kraft getreten, sieht für jeden Arbeitnehmer, der in Vollzeit arbeitet, einen jährlichen Mindestanspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub vor. Das entspricht 20 Arbeitstagen. Bei Teilzeit verringert sich der Anspruch entsprechend.Tarifvertragliche Regelungen übersteigen dies oft, so dass der durchschnittliche Urlaubsanspruch in Deutschland bei rund 29 Tagen liegt. Schwerbehinderte erhalten nach SGB IX einen zusätzlichen Urlaub von 5 Tagen.
Für Angestellte des öffentlichen Dienstes regelt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) den Urlaubsanspruch, für Beamte die Erholungsurlaubsverordnung.
Arbeitslosen steht kein rechtlich begründeter Anspruch auf Urlaub zu. Allerdings gewähren die Arbeitsbehörden in der Regel auf Antrag bis zu drei Wochen Urlaub im Jahr, sofern in dieser Zeit keine geeigneten Stellenangebote bzw. Vermittlungschancen oder –maßnahmen zu erwarten sind.
Oft wird Urlaub fälschlicherweise nur mit reinem Erholungsurlaub gleich gesetzt. Stattdessen gibt es 6 Arten des Urlaubs:
- Erholungsurlaub:
dient der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit - Sonderurlaub:
zusätzlicher Urlaub aus besonderen Gründen, z. B., eigene Eheschließung, Umzug oder Tod naher Verwandter - Erziehungsurlaub:
seit 2004 Elternzeit genannt. Dieser dient der Erziehung der Kinder und kann von Vater oder Mutter in Anspruch genommen werden. Zur Zeit wird er in Deutschland noch zu 95 % von Frauen beantragt - Bildungsurlaub:
dient der beruflichen Fortbildung und beträgt in der Regel 5 Tage pro Jahr. Hierbei gelten in den Bundesländern verschiedene Regelungen - Mutterschaftsurlaub oder Mutterschutz:
Zeiten der Beschäftigungsverbote im Rahmen einer Schwangerschaft, bzw., Entbindung - Unbezahlter Urlaub:
Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit
Tipps, Checkliste
- In den ersten sechs Monaten eines neuen Beschäftigungsverhältnisses, also noch in der Probezeit, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem gearbeiteten Monat. Beispiel: Möchten Sie nach drei Monaten Ihren ersten Urlaub nehmen, so stehen Ihnen bereits 6 Tage zu!
- Sie haben auch dann ein Anrecht auf Urlaub, wenn Sie das ganze Jahr über krank waren, das heißt, nicht einen einzigen Tag gearbeitet haben. Sie können Ihren Urlaub dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres nehmen
- Seien Sie vorsichtig mit – insbesondere bezahlten – „Beschäftigungen“ im Erholungsurlaub. Diese können evtl. pflichtwidrig sein! Der Erholungsurlaub dient der Regeneration der Leistungskraft. Fragen Sie daher vorher Ihren Chef
- Melden Sie Ihren Urlaub frühzeitig an. Das gilt besonders wenn Sie mit schulpflichtigen Kindern verreisen wollen, auf die Schulferien angewiesen sind und sich mit anderen Kollegen abstimmen müssen
- Wenn Sie arbeitslos sind, sollten Sie nie ohne Zustimmung Ihres Arbeitsvermittlers/Fallmanagers den Urlaub antreten. Sie riskieren ansonsten eine Sperrfrist
- Erkranken Sie während eines Urlaubs, dann werden diese Tage auf den Urlaub nicht angerechnet. Lassen Sie sich die Erkrankung auf jeden Fall ärztlich bescheinigen
- Nehmen Sie Ihren jährlichen Bildungsurlaub in Anspruch, sofern es sich mit den betrieblichen Erfordernissen vereinbaren lässt
- Damit die Erholung des Urlaubs nicht zu schnell verloren geht, sollten Sie nach Rückkehr an den Arbeitsplatz ein paar Regeln beachten:
- Gönnen Sie sich zwischen Rückkehr aus dem Urlaub und Start in der Arbeit einen Tag zuhause, an dem Sie dort bereits die wichtigsten Dinge, wie Wäsche waschen, Post durchsehen und ähnliches erledigen
- Schlafen Sie sich aus
- Versuchen Sie nicht, die liegen gebliebene Arbeit gleich aufzuholen
- Verschaffen Sie stattdessen sich zuerst einen Überblick über e-Mails, Ihren Posteingang und über die neuen Aufgaben. Ordnen Sie diese nach Prioritäten. Vielleicht hat sich auch das eine oder andere bereits erledigt oder Sie können etwas delegieren
- Machen Sie sich einen Zeitplan
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil Az 10 Sa 19/11 vom 21.12.2011
Urlaub verfällt automatisch nach 15 Monaten - Urteil EuGH, C-214/10 vom 22.11.2011
Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankten darf auf 15 Monate eingeschränkt werden - Urteil 9 AZR 352/10 vom 09.08.2011
Bundesarbeitsgericht zu Urlaubsabgeltungsansprüchen und Ausschlussfristen - Urteil 9 AZR 425/10 vom 09.08.2011
Bundesarbeitsgericht zur Befristung von Urlaubsansprüchen - Urteil 9 AZR 197/10 vom 17.05.2011
Urlaub kann wegen Elternzeit gekürzt werden - Urteil 8 Sa 1274/10 vom 18.01.2011
Urlaubsanspruch nach Alter gestaffelt ist unzulässig - Urteil 4 Sa 209/10 vom 16.12.2010
Anspruch auf Urlaub bei Erwerbsunfähigkeit auf Zeit - Urteil 2 Sa 674/09 vom 21.09.2009
Arbeitnehmer dürfen während ihres Urlaubs im Geschäft des Ehegatten aushelfen - Urteil Az.: 7 Sa 1655/08
Urlaub soll am Stück gewährt werden – Aber nur einmal - Urteil Az.: 2 Sa 111/08
Urlaub nach Krankheit darf nicht verwehrt werden - Urteil C-350/06 und C-520/06
Anspruch auf Jahresurlaub verfällt nicht immer - Urteil Az. 1 Ca 2483/07
Urlaubsverlängerung kostet Job - Urteil AZ.: 6 Sa 751/07
Keine Kündigung bei eigenmächtiger Urlaubsverlängerung - Urteil AZ: 4 Sa 172/06
Jobschwänzen kann die Stelle kosten - Urteil 9 AZR 11/05
Urlaubsanspruch: Urlaubserteilung durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei der Kündigung - Urteil Az.: 8 AZR 596/85
Keine Nebentätigkeit im Urlaub - LAG Hamm, 162.2005, 18 Sa 1675/04
Urlaubsabgeltung nur, wenn der Mitarbeiter das rechtzeitig verlangt
Verlag für die Deutsche Wirtschaft, 20.07.2005 - Urteil AZ: 15 Ga 117/04
Nur konkrete Großaufträge rechtfertigen die Ablehnung eines Urlaubsantrags - Urteile zum Urlaubsrecht, SZ, 30.06.2004
- LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 433/05 vom 23.11.2005:
Happy Holiday: Setzt die Urlaubsübertragung in das neue Jahr einen Antrag bzw. die Genehmigung des Arbeitgebers voraus?
Informationsquellen
- Muster-Vorlage: Urlaubsantrag
- Muster-Vorlage: Allgemeiner Urlaubsantrag
- Muster-Vorlage: Urlaubsantrag / Urlaubsmeldung bei der Agentur für Arbeit
- Muster-Vorlage: Anfrage an die Agentur für Arbeit (wegen Jahresurlaubs)
- Muster-Vorlage: Urlaubsantrag mit Resturlaubsberechnung
- Muster-Vorlage: Abmahnung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts
- Muster-Vorlage: Gegendarstellung zur Abmahnung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts
- Muster-Vorlage: Abmahnung wegen Nichterscheines am Arbeitsplatz nach dem Urlaub
- Checkliste: So organisieren Sie eine effiziente Urlaubsvertretung
- Arbeitsrechtliche Betrachtung von Rechtsanwälte Dr. Harten & Partner
Literatur
- Familienurlaub auch barrierefrei
Ergebnisse des Bundeswettbewerbs „Willkommen im Urlaub – Familienzeit ohne Barrieren