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Kündigung: Ablauf und Tipps

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Arbeitsende

Definition, Erklärung

Eine Kündigung bezeichnet die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, d.h., sie kann entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgehen. Der andere Partner muss, im Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag, damit nicht einverstanden sein. Die Kündigung bedarf auf jeden Fall der Schriftform. Andere Formen, auch per E-Mail, sind ungültig. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses, bzw. der Betriebszugehörigkeit, sind dabei bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten. Einzige Ausnahme bildet die sogenannte fristlose Kündigung.

Nicht selten erfolgt im Zusammenhang mit einer Kündigung die Zahlung einer Abfindung seitens des Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch auf eine solche besteht in Deutschland jedoch nicht. Auch der neue § 1a des Kündigungsschutzgesetzes garantiert einen solchen Anspruch nicht! Er beinhaltet lediglich, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er im Falle einer betriebsbedingten Kündigung auf sein dreiwöchiges Klagerecht verzichtet. Der Arbeitgeber muss darauf in der schriftlichen Kündigung allerdings ausdrücklich hingewiesen haben. Somit bleibt es de facto bei der Freiwilligkeit der Zahlung. Oft sind Abfindungszahlungen allerdings in Tarifverträgen geregelt. Üblich sind Abfindungszahlungen in Höhe eines halben bis dreiviertel Monatsgehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Abhängig vom Kündigungsgrund, werden unterschieden:

  • Ordentliche oder fristgerechte Kündigung:
    Ein Kündigungsgrund ist nicht notwendig. Lediglich die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte Kündigungsfrist ist einzuhalten
  • Betriebsbedingte Kündigung:
    die betriebliche Situation erfordert die Streichung der Stelle
  • Verhaltensbedingte Kündigung:
    der Arbeitnehmer verhält sich vertragswidrig. Das ist beispielsweise bei häufigem zu spät kommen der Fall. Zuvor muss eine Abmahnung erfolgen
  • Personenbedingte Kündigung:
    die Gründe hierfür liegen in der Person des Arbeitnehmers, z.B. nicht mehr vorhandene Eignung nach einem Unfall
  • Außerordentliche- oder fristlose Kündigung:
    bei schweren Verstößen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes erfolgen
  • Verdachtskündigung:
    es bestehen Verdachtsmomente, die eine vertrauensvolle Fortführung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen, wie z.B. bei einem Diebstahlverdacht
  • Änderungskündigung:
    Sie bezieht sich auf eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags. Sie wird z. B. dann ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer im Unternehmen eine andere Aufgabe übernehmen soll. Der Arbeitnehmer verliert dadurch nicht seine Anstellung im Betrieb
  • Innere Kündigung:
    Sie stellt eine Geistes- bzw. Gemütsverfassung dar. Der Arbeitnehmer engagiert sich nicht mehr für seine Aufgaben, sondern macht nur noch Dienst nach Vorschrift, um keine Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund von Minderleistung zu riskieren

Der Tod des Arbeitgebers stellt übrigens keine Kündigung eines Arbeitsvertrages dar.

Wirksam wird eine Kündigung seitens des Arbeitgebers erst dann, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang beim Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht angegriffen wird. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wurde oder die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde.

Die Kündigungsfristen betragen jeweils zum Ende eines Kalendermonats

  • 1 Monat, wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre besteht
  • 2 Monate, wenn das Arbeitsverhältnis 5 Jahre besteht
  • 3 Monate, wenn das Arbeitsverhältnis 8 Jahre besteht
  • 4 Monate, wenn das Arbeitsverhältnis 10 Jahre besteht
  • 5 Monate, wenn das Arbeitsverhältnis 12 Jahre besteht
  • 6 Monate, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre besteht
  • 7 Monate, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre besteht
  • 2 Wochen während der Probezeit
  • Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres werden in der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt

In manchen Fällen ergibt sich nach erfolgter Kündigung auch ein Wiedereinstellungsanspruch. Etwa wenn sich ein Verdacht als ungerechtfertigt erweist. Aber sogar bei ordentlichen Kündigungen – auch betriebsbedingten – kann dieser Anspruch evtl. bestehen.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt den Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen.

Besonderen Kündigungsschutz genießen Schwangere und Frauen im Mutterschutz, Eltern während der Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Soldaten während des Grundwehrdienstes, als Soldat auf Zeit (2 Jahre) oder Zivildienstleistende.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt bei allen Kündigungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis beenden soll, kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens auch nach Schulungsmaßnahmen oder zu anderen Vertragsbedingungen (Änderungskündigung) nicht weiter beschäftigt werden kann.

Tipps, Checkliste

  • Eine Kündigung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt worden ist. Kündigungsgründe sind nicht unbedingt mitzuteilen. In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen kann dies aber vorgeschrieben sein
  • Setzen Sie sich unbedingt genau mit dem Kündigungsschutzrecht auseinander bzw. ziehen Sie einen Rechtsanwalt hinzu, wenn Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind
  • Auch bei betriebsbedingten Kündigungen kann ein Anspruch auf Wiedereinstellung entstehen. Etwa dann, wenn der Arbeitgeber noch während der Kündigungsfrist für die Stelle einen neuen Bewerber einstellt, weil sich die Aufrechterhaltung der Stelle wieder lohnt, da z.B. neue Aufträge eingegangen sind
  • Gehen Sie nicht vorschnell auf den Vorschlag des Arbeitgebers ein, statt einer Kündigung, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Das kann für ihn von Vorteil, für Sie aber sehr von Nachteil sein. Spätestens dann, wenn Ihnen die Arbeitsagentur das Geld verweigert, weil Sie Ihrer Arbeitslosigkeit angeblich „freiwillig“ zugestimmt haben, was leicht unterstellt wird. Manchmal kann es sogar vorteilhafter sein, eine fristlose Kündigung zu riskieren
  • In Zweifelsfällen sollten Sie einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um Ihre Situation und Möglichkeiten besser beurteilen zu können
  • Und zum Schluss: Der beste Kündigungsschutz besteht darin, sich für den Arbeitgeber möglichst unentbehrlich zu machen
  • Melden Sie sich unbedingt nach Ihrer Kündigung arbeitslos bei der Arbeitsagentur. Das sollte auch in Ihrem Kündigungsschreiben stehen

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur

  • Ratgeber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die verhaltensbedingte Kündigung
  • Das Buch Gekündigt – was nun? von Annette Fuss, Anke Trutter und Bettina Blassnimmt den Leser an die Hand und begleitet ihn von der Kündigung über den Kassensturz und den Gang zum Arbeitsamt bis hin zur Suche nach einer neuen Stelle. Es beinhaltet Infokästen, Checklisten und wichtige Adressen
  • Kündigungsschutz im Arbeitsrecht von A-Z von Stefania Piras beleuchtet vor allem die rechtliche Seite
  • Speziell an Führungskräfte richtet sich Karrierekick statt Karriereknick von Uwe Kern und Patricia Störrle