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Altersteilzeit

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Rente

Definition, Erklärung

Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, die Beschäftigte ab Vollendung des 55. Lebensjahres beantragen können. Die Grundlage schafft das Altersteilzeitgesetz – AltersTG. Aus dem Gesetz kann kein genereller Rechtsanspruch abgeleitet werden. Ein Anspruch kann durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Arbeitsvertrag bestehen. Die Altersteilzeitarbeit kann nur auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Altersteilzeit und Abfindung sind zunächst unabhängig voneinander. Freiwillige Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können aber Abhängigkeiten schaffen. So beteht beim Tarifvertrag ATZ im öffentlichen Dienst ein Anspruch auf Abfindung, wenn z.B. der Beschäftigte Dauer und Beginn der Altersteilzeit nicht bestimmen kann.

Arten:

  • Kontinuierliche Altersteilzeit oder Gleichverteilungsmodell
    Über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit, also bis zum Rentenbezug (maximal 10 Jahre), arbeitet der Mitarbeiter nur noch 50 % seiner bisherigen Arbeitszeit
  • Blockmodell
    Die Arbeitszeit des Mitarbeiters bleibt in einer 1. Phase wie bisher ungekürzt. Dafür erhält er nur ein reduziertes Entgelt. In der 2. Phase ist er von der Arbeit freigestellt und bekommt weiterhin das reduzierte Entgelt der 1. Phase

Einkommen:

  • Der Arbeitgeber zahlt Entgelt für die hälftige Arbeitszeit und eine Aufstockung von mindestens 20 % dieses Entgelts
  • Bei Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst werden Aufstockungen vorgenommen, so dass das Nettoentgelt mindestens 83 % des bisherigen Nettoentgelt beträgt
  • Zum Entgelt zählen die monatliche Grundvergütung, Prämien, Zulagen, Sachbezüge und geldwerte Vorteile wie Firmenwagen sowie die vermögenswirksamen Leistungen. Nicht dazu gerechnet werden Einmalzahlungen, Entgelte für Überstunden und andere unregelmäßig anfallende Einkommen. Diese dürfen allerdings nicht monatlich aufgeteilt ausbezahlt werden, da sie sonst als regelmäßige Leistungen definiert werden
  • Die Aufstockungsbeträge sind für den Beschäftigten grundsätzlich steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt

Sozialversicherung:

  • Der Arbeitgeber zahlt Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 19,5 % auf der Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts bzw. maximal 90 % der Beitragsbemessungsgrenze (BGG) von jährlich 67.200 Euro (5.600 Euro/Monat) in den westdeutschen Bundesländern und 57.600 Euro/Jahr (4.800 Euro/Monat) in den ostdeutschen Bundesländern (Stand 2012)
  • Der Arbeitnehmer zahlt die Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf Basis des Regelarbeitsentgelts. Der Aufstockungsbetrag geht darin nicht ein

Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit:

  • Der Arbeitnehmer muss 5 Jahre vor Antritt der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage, also etwa 3 Jahre, sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und hat folglich monatlich mehr als 400 Euro verdient. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II oder Krankengeld sind der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt. Das bisherige Beschäftigungsverhältnis kann auch im EU-Ausland liegen
  • Es liegt ein Vertrag oder eine Vereinbarung zur Altersteilzeit vor
  • Der Arbeitsplatz, der durch die Altersteilzeit entsteht, wird wieder besetzt durch einen ALG-II-Bezieher oder durch die Übernahme eines Auszubildenden nach Abschluss seiner Ausbildung
  • Die Agentur für Arbeit erstattet den Aufstockungsbetrag – maximal 20 % des Regelarbeitsentgelts – und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung an den Arbeitgeber
  • Die Leistungserstattung erfolgt maximal 6 Jahre lang bzw. bis zum Bezug der Altersrente oder bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Die Altersteilzeit ist vor dem 01. Januar 2010 anzutreten, ansonsten gibt es keine Förderung mehr

Prozedere und Bedingungen für eine Förderung:

  • Der Arbeitgeber muss zuerst einen Antrag stellen auf Anerkennung der Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes bei der Agentur für Arbeit am Ort des Unternehmens, in dem der Altersteilzeiter beschäftigt ist. Um Planungssicherheit zu bekommen hinsichtlich Anerkennung der Wiederbesetzung sollte dieser frühzeitig gestellt werden. Ratsam ist, den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der Fördervoraussetzungen zu stellen, um die Gelder zum frühesten Zeitpunkt zu erhalten
  • Danach ist ein Leistungsantrag bzw. Antrag auf Auszahlung zu stellen. Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich. Für den Antrag besteht keine Fristbindung. Die Verjährungsfrist liegt bei 4 Jahren. Die Leistungsförderung erfolgt über die gesamte Dauer der Altersteilzeit, also maximal 10 Jahre. Beim Blockmodell erfolgt die Zahlung in doppelter Höhe, sobald in der Freistellungsphase der Arbeitsplatz wieder besetzt wird, da in der 1. Phase nichts bezahlt wurde
  • Hinweis: Wurde die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, gelten andere Regeln

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • Ungekürzte Rente ab 65 Jahren
  • Das früheste Renteneintrittsalter ist für die Jahrgänge 1948 und jünger ab dem Alter von 63 Jahren möglich.
  • Wird gesetzliche Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen, wird die monatliche Rente für die gesamte Auszahlungszeit um 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Bezugs gekürzt

Insolvenz des Unternehmens:

  • Beim Blockmodell geht der Arbeitnehmer in der 1. Phase in Vorleistung, da er mehr arbeitet als er ausbezahlt bekommt. Dieses Wertguthaben bildet die Grundlage für die Entgeltzahlungen in der 2. Phase. Bei Insolvenz kann dieses verloren gehen
  • Durch das Altersteilzeitgesetz § 8a ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Insolvenzsicherung vorzunehmen

Nebentätigkeit:

  • Bei Ausübung einer Nebentätigkeit, die die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung übersteigt, ruht der Anspruch des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf die Förderungsleistung. Tarifliche Regelungen können in diesem Fall dazu führen, dass der Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge und die Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr erbringt
  • Nebentätigkeit während der Freistellungsphase im Blockmodell ist generell nicht erlaubt, da die Altersteilzeit als Mittel zum Abbau der Arbeitslosigkeit dient. Einzige Ausnahme ist, wenn die Nebentätigkeit bereits 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt wurde

Krankheit während der Altersteilzeit:

  • Krankheit während der Freistellungsphase beim Blockmodell wirkt sich nicht aus
  • Bei Krankheit während der Arbeitsphase steht dem Beschäftigten die Entgeltfortzahlung von bis zu 6 Wochen zu. In dieser Zeit werden also Altersteilzeitentgelt, Aufstockungsbetrag und Rentenversicherungsbeiträge bezahlt. Nach diesen 6 Wochen erhält der Altersteilzeitbeschäftigte nur noch Krankengeld

Kündigung während der Altersteilzeit:

  • Eine Kündigung während der Arbeitsphase wird wie die Kündigung von Vollzeitbeschäftigten behandelt
  • In der Freistellungsphase ist eine Kündigung nicht möglich, da eine Arbeitspflicht nicht mehr besteht

Tipps, Checkliste

  • Erkundigen Sie sich nach den bestehenden Regelungen zur Altersteilzeit in Ihrem Unternehmen
  • Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber neben Arbeitszeit und Entgelt
    • Jahreszahlungen, wie Erfolgsbeteiligungen
    • Übertarifliche Vertragsgruppen
    • Gehaltsanpassungen
    • Zuschüsse zur Rentenversicherung
    • Betriebliche Altersversorgung
    • Firmenspezifische Sonderleistungen, z.B. Firmenwagen
    • Vermögensbildung
    • Mitarbeiteraktien, wenn Beteiligungsmodelle vorhanden sind
    • Übergangszahlung
    • Abfindung
    • Nebenbeschäftigung
  • Nutzen Sie die gewonnene Zeit, um sich auf Ihren Ruhestand vorzubereiten
    • Bereiten Sie die Übergabe an Ihren Nachfolger vor
    • Überlegen Sie sich neue Ziele und Aktivitäten
    • Beginnen Sie bereits mit Ihren neuen Tätigkeiten, aber unentgeltlich. Bauen Sie dafür Ihre Kontakte eventuell neu auf
    • Verabschieden Sie sich von Ihren Kollegen
  • Beachten Sie die Regelungen zur Nebentätigkeit, insbesondere kann die Beschränkung auf die Geringfügigkeitsgrenze wegfallen, wenn Sie bei einem ausländischen Arbeitgeber bzw. im Ausland einer Nebentätigkeit nachgehen. Klären Sie die Sachlage aber mit Ihrem inländischen Arbeitgeber und der Bundesagentur für Arbeit

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur