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Tarifvertrag: Grundlage für Tarifeinkommen

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Arbeitnehmer

Definition, Erklärung

Ein Tarifvertrag wird in der Regel zwischen den Tarifvertragsparteien eines Arbeitgeberverbandes und einer Gewerkschaft schriftlich geschlossen. Ein Betriebsrat kann keinen Tarifvertrag verhandeln. Grundlage ist das Tarifvertragsgesetz (TV). Ein abgeschlossener Tarifvertrag ist nur dann gültig, wenn das Unternehmen in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrags fällt und der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband sowie einige Arbeitnehmer Mitglied in der entsprechenden Gewerkschaft sind.

Der Tarifvertrag kennt mehrere Tarifgruppen. Mitarbeiter mit speziellen Qualifikationen und Aufgaben, Führungskräfte und leitende Angestellte werden darüberhinaus außertariflich vergütet. Die Vereinbarungen dazu finden sich in eigenen Verträgen, die von Tarifverträgen unabhängig sind.

Arten von Tarifverträgen:

  • Firmen-, Unternehmens- oder Haustarifvertrag
    Vertragspartner sind Arbeitgeber eines Betriebs (z.B. Volkswagen) und ein Zusammenschluß von Arbeitnehmern
  • Verbandstarif-, Flächentarifvertrag
    Vertragspartner sind ein Arbeitgeberverband und eine Gewerkschaft. Vertrag gilt für eine ganze Branche bzw. für eine Region. Unternehmen, die Zeitarbeit anbieten, gehören zur Zeitarbeitsbranche
  • Manteltarifvertrag
    regelt allgemeine Arbeitsbedingungen, aber nicht Entgelt
  • Spartentarifvertrag
    gilt für Sparten eines Tarifgebiets, z.B. Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Dieser Vertrag lehnt sich an Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst an, ist aber in Teilbereichen unterschiedlich
  • Lohn- und Gehaltstarifvertrag
    regelt Bezahlung, Einstufung
  • Spezielle Tarifverträge bzw. Ergänzungstarifvertrag
    regeln Themen wie Ausbildung, Altersteilzeit, Weiterbildung und können auf betriebsinterne Gegebenheiten Rücksicht nehmen

Inhalte von Tarifverträgen:

  • Normativer Teil
    regelt Rechtsansprüche der Mitglieder der Tarifparteien

  • Schuldrechtlicher oder obligatorischer Teil
    regelt Rechtsbeziehungen zwischen Tarifparteien

    • Friedenspflicht (Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen während der Laufzeit eines Tarifvertrags)
    • Durchführungspflicht
    • Schlichtungsvereinbarungen
    • Laufzeit (in der Regel 1-3 Jahre), Kündigungsfrist

Gültigkeit eines Tarifvertrags:

  • Gültig für Beschäftigte und teilweise auch für Auszubildende
  • Betrieb muss in fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fallen
  • Beide Vertragsparteien müssen Mitglied im Arbeitgeberverband bzw. in der entsprechenden Gewerkschaft sein
  • Geltung eines Tarifvertrags wurde einzelvertraglich festgelegt
  • Der Tarifvertrag gilt nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder, sondern für alle Arbeitnehmer gleichermaßen, wenn er Bestandteil des Arbeitsvertrags ist

Prozedere:

Dem Abschluß eines Tarifvertrags gehen Tarifverhandlungen voraus. Diese sind erst möglich, wenn vorher ein bestehender Tarifvertrag gekündigt wird, meist durch die Arbeitnehmer, oder der Vertrag befristet ist. Die Tarifverhandlungen werden in der sogenannten Tarifkommission geführt. Möglicherweise werden Schlichter hinzugezogen, wenn keine Einigung erfolgt. Häufig werden auch Streiks durchgeführt, um den Forderungen Nachdruck zu verleihen. Die Arbeitgeber können darauf mit Aussperrung reagieren. Durch die Tarifautonomie haben die Tarifparteien das Recht, ihre Verhandlungen ohne staatliche Einflüsse zu führen.

Der individuelle Arbeitsvertrag nimmt in der Regel bezug auf Tarifverträge. Mit dieser Klausel, der sog. Gleichstellungsabrede werden Nichtgewerkschaftsmitglieder vom Arbeitgeber genauso behandelt wie Gewerkschaftsmitglieder.

Die Tarifverträge werden registriert in Tarifregistern, die jederzeit eingesehen werden können. Das Register wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt.

Tipps, Checkliste

  • Tarifverträge sind schriftlich abzuschließen
  • Die Tarifvertragsparteien müssen beide unterschreiben
  • Tarifvertrag gilt so lange, bis er durch Arbeitgeber oder Gewerkschaft durch Kündigung endet. Austritt aus Arbeitgeberverband ändert daran nichts. Bis zur Kündigung gilt die tarifliche Friedenspflicht. Ein Arbeitskampf ist unzulässig
  • Solange kein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird, gelten die Arbeitsbedingungen des bisherigen, auch wenn dieser bereits gekündigt wurde (Prinzip der Nachwirkung)
  • Bei Betriebsübergängen nach § 613a werden geltende Tarifverträge Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags
  • Achten Sie als Arbeitnehmer darauf, inwieweit ein Tarifvertrag für Sie gilt. Als Gewerkschaftsmitglied oder bei einem Firmentarifvertrag gilt dieser automatisch. Er hat auch Geltung, wenn sich Ihr Arbeitsvertrag darauf bezieht oder wenn der Bundesminister für Arbeit und Soziales diesen als allgemeinverbindlich erklärt (sog. Geltung des Tarifvertrages kraft Allgemeinverbindlichkeit), z.B. beim Mindestlohn in verschiedenen Branchen
  • Abweichungen vom Tarifvertrag zum Nachteil der Beschäftigten sind nur dann zulässig, wenn ein Ergänzungstarifvertrag besteht oder eine ausdrückliche Öffnungsklausel
  • Der Arbeitgeber kann sich durch eine Änderungskündigung von der Wirksamkeit eines Tarifvertrags befreien. Voraussetzung dafür ist, dass der Tarifvertrag lediglich Bestandteil des Arbeitsvertrags ist und nicht allgemein gilt
  • Tarifverträge sind durch den Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen
  • Der Betriebsrat hat keine Mitbestimmungsrechte an Themen, die durch einen Tarifvertrag geregelt sind

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur