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Arbeitsvertrag

Letzte Aktualisierung: 27/05/2015 | Arbeitseinstieg

Definition, Erklärung

Nach einer erfolgreichen Bewerbung wird ein Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser definiert die Arbeitsbedingungen und legt die Grundlage für eine langfristige Zusammenarbeit. Nach dem Arbeitsrecht handelt es sich um einen sogenannten Dienstvertrag nach §§611 ff. BGB.

In einem Arbeitsvertrag werden die Pflichten und Rechte in einem Arbeitsverhältnis festgelegt. Dazu gehören Aussagen über die Art der Arbeitsleistung, über Einkommen, Urlaub, Kündigung und Arbeitszeit. Häufig dienen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen als Grundlage bzw. machen Vorgaben. Nach der Wertigkeit gilt die Reihenfolge Grundgesetz – Gesetz – Tarifvertrag – Betriebsvereinbarung – individueller Vertrag. D.h. der individuelle Vertrag darf z.B. den Regelungen der Betriebsvereinbarung nicht widersprechen, ansonsten gilt diese und der Arbeitsvertrag ist nichtig.

Arten von Arbeitsverträgen:

Inhalte eines Arbeitsvertrags – Soll:

  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers und Arbeitgebers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Verträgen auch Dauer
  • Arbeitsort und mögliche Einsatzmöglichkeit an anderen Orten
  • Bezeichnung der Funktion und Beschreibung der Tätigkeit
  • Arbeitszeit
  • Einkommen und Sonderzahlungen/Boni und deren Konditionen und Bedingungen
  • Urlaub
  • Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Kündigungsfristen
  • Ort und Datum des Vertragsschlusses
  • Unterschrift des Arbeitnehmers und Arbeitgebers

Inhalte eines Arbeitsvertrags – Kann:

Die Gestaltung des Arbeitsvertrags ist grundsätzlich frei. Werden aber im Arbeitsvertrag Bestimmungen aus Gesetzen, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verletzt, kann der Arbeitsvertrag nichtig sein.

Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen. Befristete Arbeitsverträge erfordern einen sachlichen Befristungsgrund und sind schriftlich zu vereinbaren. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall automatisch ohne Kündigung. Ist die Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das ist auch der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis über das definierte Ende hinaus fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht widerspricht.

Bei Minderjährigen ist bei Abschluss eines Arbeitsvertrags die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich bestimmte Pflichten für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber.

Für den Arbeitnehmer:

  • Übergabe der sogenannten Arbeitspapiere:
  • Arbeitspflicht. Eine Vertretung durch jemanden Anderen ist nicht möglich
  • Bei Tod Herausgabe der Arbeitsmaterialien durch die Erben
  • Befolgung der Anweisungen innerhalb des Direktionsrecht des Arbeitgebers
  • Einhaltung des Arbeitssolls
  • Nebenbeschäftigungen sind möglich, solange sie nicht kollidieren, und die Bedingungen für eine Nebentätigkeit erfüllt sind
  • Die Regelungen zur Arbeitszeit und zu Überstunden sind einzuhalten
  • Nebenpflichten:
    • Verschwiegenheitspflicht
    • Rücksichtnahme- und Schutzpflichten: Die Arbeit ist so auszuführen, dass die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebs gewahrt bleiben
    • Arbeitsschutzpflicht
    • Wettbewerbsverbot
  • Werden die Arbeitnehmerpfichten nicht erbracht, riskiert der Arbeitnehmer Entgeltminderung, Kündigung oder Schadenersatz bei Schäden

Für den Arbeitgeber:

  • Entgeltzahlungspflicht
  • Entgeltsicherung
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Nebenpflichten
  • Werden die Arbeitgeberpflichten nicht erbracht, kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zurückhalten, außerordentlich kündigen, die Leistungserfüllung verlangen oder Schadenersatz fordern

Die zeitweilige Befreiung von der Arbeitspflicht ist möglich:

  • Bei Kurzarbeit, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind
  • Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers, d.h. die Arbeitsleistung wird angeboten, aber der Arbeitnehmer wird nicht beschäftigt
  • Bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsrecht, d.h. ein Anspruch gegen den Arbeitgeber ist gegeben, z.B. bei ausbleibenden Gehaltszahlungen

Die Beendigung des Arbeitsvertrags erfolgt durch:

  • Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers
  • Aufhebungsvertrag
  • Automatisch bei befristeten Arbeitsverträgen
  • Erreichen einer im Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgelegten Altersgrenze
  • Kündigung

Tipps, Checkliste

  • Verwenden Sie als Arbeitgeber Vordrucke oder bereits bestehende Arbeitsverträge als Vorlage
  • Der Arbeitsvertrag muss Ihnen als Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zugehen
  • Lesen Sie sich den Arbeitsvertrag gründlich durch
  • Achten Sie darauf, dass alle Verhandlungspositionen (z.B. Einkommenserhöhung nach erfolgreichem Abschluß der Probezeit) auch schriftlich festgelegt sind, keine Unklarheiten bestehen und keine Widersprüche mit den geltenden Gesetzen vorliegen
  • Achten Sie auf die detaillierte Beschreibung Ihrer Tätigkeit und Ihres Einsatzortes
  • Der Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, die Schriftform ist aber zu empfehlen
  • Wird nur ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen, muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach dem Arbeitsbeginn die wesentlichen Vereinbarungen  schriftlich aushändigen
  • Unterschreiben Sie den Arbeitsvertrag, wenn Sie damit einverstanden sind und geben Sie ihn bei einer Neueinstellung möglichst bald unterschrieben zurück an Ihren Arbeitgeber
  • Wenn Sie Zweifel an der Gültigkeit eines Arbeitsvertrags haben, sollten Sie diesen von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen
  • Achten Sie auf Kündigungsfristen. Das ist besonders relevant, wenn Sie einen Jobwechsel vollziehen wollen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Diese kann aber durch Tarifvertrag oder individuellen Arbeitsvertrag erheblich verlängert werden
  • Für leitende Angestellte gelten individuelle Regelungen. Diese können die Arbeitszeit oder die Kündigung(sfrist) betreffen
  • Je konkreter Ihre Tätigkeit beschrieben ist, umso eher erlaubt dies eine betriebsbedingte Kündigung, wenn diese Tätigkeit wegfällt. Wird diese dagegen nicht näher spezifiziert, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber andere mögliche Stellen anbieten

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur