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Teilzeit: Verkürzte Arbeitszeit

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Arbeitnehmer

Definition, Erklärung

Teilzeitarbeit ist das Erbringen einer Arbeitsleistung, die in einer kürzeren Wochenarbeitszeit erbracht wird, als sie von vollzeitbeschäftigten, vergleichbaren Arbeitnehmern geleistet wird. Dabei ist zunächst auf die Wochenarbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer des Betriebs abzustellen, z.B. 37,5 Stunden oder 39 Stunden/Woche. Alles was darunter liegt, ist Teilzeitarbeit.

Teilzeit ist nicht beschränkt auf bestimmte Berufe oder Positionen – auch Manager, Mitarbeiter im Außendienst, Projektleiter und -mitarbeiter können Teilzeit arbeiten.

Von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist allerdings eine hohe Flexibilität und gutes Zeitmanagement erforderlich, um die betrieblichen Bedürfnisse weiterhin erfüllen zu können. Vor allem Frauen nutzen die Möglichkeiten der Teilzeitarbeit, um ihre Kinder betreuen zu können. Aber auch immer mehr Männer schätzen die Vorteile und sehen sie als Möglichkeit, andere Interessen, wie Weiterbildung, Familienarbeit, Hobbies, im Sinne der work-life-balance mit dem Beruf vereinbaren zu können. Die Unternehmen greifen in Zeiten mangelnder Auftragslage gerne auf dieses Instrument zurück, um Kündigungen und Wiedereinstellungen vermeiden zu können.

Nach §8 TzBfG ist Ihrem Teilzeitwunsch zu entsprechen, wenn

  • der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • Sie seit mehr als 6 Monaten in diesem Betrieb arbeiten
  • durch die Teilzeit die Unternehmensorganisation, -sicherheit oder die Arbeitsabläufe nicht wesentlich beeinträchtigt werden

Modelle von Teilzeit:

  • Verkürzte tägliche Arbeitszeit
  • Minijob bis 400 Euro bzw. geringfügige Beschäftigung
  • Midijob zwischen 400,01 Euro und 800 Euro bzw. Beschäftigung in der Gleitzone
  • Jobsharing
    Die Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeiten flexibel absprechen
  • Abrufarbeit oder Arbeit auf Abruf, also Arbeit nach Arbeitsanfall
    • Hier muss die Dauer der Arbeitszeit festgelegt sein oder mindestens 10 Stunden pro Woche betragen oder mindestens 3 Stunden pro Tag
    • Arbeitszeit ist im voraus mitzuteilen, wenigstens 4 Tage vorher
    • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen auf Basis der Vergütung über die letzten 3 Monate

Auswirkungen der Teilzeit auf:

  • Gehalt
    anteilig auf Basis der normalen wöchentlichen Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag
  • Urlaub
    Die Zahl der Urlaubswochen entspricht beim Teilzeitarbeiter denen eines Vollzeitbeschäftigten
  • Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahresvergütungen
    Es besteht ein Anspruch auf anteilige Auszahlung auf Basis der normalen wöchentlichen Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag
  • Elterngeld
    Sie erhalten Elterngeld solange Sie nicht mehr als 30 Stunden/Woche in der Elternzeit arbeiten. Allerdings kann sich durch dieses Einkommen das Elterngeld reduzieren. Beachten Sie dazu die Regelungen zum Elterngeld
  • Rente
    Durch Teilzeitarbeit reduziert sich Ihr späterer Rentenanspruch
  • Lohnfortzahlung
    • im Krankheitsfall
      Grundsätzlich besteht wie beim Vollzeitbeschäftigten Anspruch auf Lohnfortzahlung, außer es handelt sich um eine saisonale Einstellung von 3-4 Wochen oder eine Erkrankung innerhalb der ersten 4 Wochen. In beiden Ausnahmefällen gibt es statt der Lohnfortzahlung Krankengeld
    • bei Feiertagen
      normale Lohnfortzahlung wie beim Vollzeitbeschäftigten
    • bei Arbeitsunfall
      Bei mehreren Arbeitsverhältnissen haben alle Arbeitgeber den Lohn weiterhin zu entrichten
  • Überstunden bzw. Mehrarbeit
    Mehrarbeit ist zu bezahlen. Bei einer ständigen Mehrarbeit wechselt die Teilzeit in eine Vollzeit
  • Kündigung
    Der Kündigungsschutz entspricht bei Teilzeitarbeit dem der Vollzeitarbeit und ist abhängig von der Beschäftigungsdauer bzw. vom geltenden Tarifvertrag
  • Mutterschutz
    Schwangere teilzeitbeschäftigte Frauen unterliegen dem Mutterschutzgesetz und erhalten Mutterschaftsgeld. Bei Geringverdienern mit einem Durchschnittsgehalt von weniger als 390 Euro/Monat über die letzten 3 Monate zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Mutterschaftsgeld, bei sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen oder privat Krankenversicherten das Bundesversicherungsamt
  • Nebenjob
    Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zur Ausübung eines weiteren Arbeitsverhältnisses verweigern, wenn

    • die Beschäftigung bei der Konkurrenz ist
    • eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht
    • die Gefahr einer Überforderung durch die andere Tätigkeit besteht
    • die gesamte Arbeitszeit mehr als 10 Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche beträgt
  • Arbeitslosigkeit
    Das Arbeitslosengeld I basiert auf dem bisherigen Einkommen (60 % ohne Kind bzw. 67 % mit Kind). Teilzeiteinkommen reduziert deshalb das Arbeitslosengeld. Um Teilzeitarbeit attraktiv zu machen, gibt es deshalb die Möglichkeit, 100 % des Teilzeiteinkommens als Arbeitslosengeld zu erhalten, wenn

    • in den letzten 3 1/2 Jahren wenigstens 6 Monate zusammenhängend in mehr als 80% der Vollzeitarbeitszeit gearbeitet wurde und
    • die Teilzeitarbeit weniger als 80 % der Vollzeitarbeitszeit beträgt
  • Sozialversicherung und Steuern
    Generell besteht Sozialversicherungspflicht, außer bei den Minijobs. Die Höhe der Steuern hängt vom generierten Einkommen und der Steuerklasse ab. Bei Teilzeit kann das Gehalt steuerfrei ausgezahlt werden, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Eine pauschale Versteuerung erfolgt bei geringfügig Beschäftigten
  • Unfallschutz
    Auch der Teilzeitarbeiter ist auf den Wegen von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern bezahlt

Tipps, Checkliste

  • Der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang ist spätestens 3 Monate vorher schriftlich oder mündlich anzumelden. In einem Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber soll einvernehmlich eine Vereinbarung erzielt werden und in einer Verringerung der Arbeitszeit festgelegt werden
  • Auch als Teilzeitbeschäftigtem stehen Ihnen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu. Nutzen Sie diese, um beruflich auf dem aktuellen Stand zu bleiben
  • Als Teilzeitbeschäftigter dürfen Sie nicht anders behandelt werden als ein Vollzeitbeschäftigter. Das gilt auch bei Besetzung freier Arbeitsplätze
  • Achten Sie bei der Abrufarbeit darauf, dass die potentiellen Einsatzzeiten festgelegt und begrenzt werden, z.B. auf maximal 25 Stunden bei einem 20 Stunden-Vertrag
  • Schließen Sie schriflich einen Vertrag, der Regelungen bei der Teilzeitarbeit hinsichtlich Sozialversicherung, Urlaub, Einkommen, Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung, Zustimmung zu Nebenjobs bzw. andere Teilzeitverhältnisse usw. umfasst
  • Beantragen Sie als Privat Krankenversicherte bei einer Schwangerschaft Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt
  • Überlegen Sie sich, welche Steuerklasse für Sie als Teilzeitbeschäftigten am sinnvollsten ist. Fragen Sie eventuell dazu auch Ihren Steuerberater
  • Gerade als Minijobber sollten Sie sich möglicherweise eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt besorgen und Ihrem Arbeitgeber vorliegen. Es werden dann keine Steuern abgeführt

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur