Infos und Tipps zur Arbeit in Deutschland

Arbeitsleben > Urlaub > Freistellung von der Arbeit

Freistellung von der Arbeit

Letzte Aktualisierung: 01/06/2016 | Urlaub

Definition, Erklärung

Unter Freistellung versteht man die Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Anspruch auf Fortzahlung des Einkommens entfällt dabei erstmal nicht. Gründe für eine Freistellung können sein:

Einvernehmliche Freistellungen durch

Einseitige Freistellungen bei

Anspruch auf Freistellung entsteht bei

  • Stellensuche
    der eine Kündigung vorausgegangen ist, unabhängig davon ob arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitig. Einzige Ausnahme ist die außerordentliche fristlose Kündigung, bei der kein Anspruch besteht. Anspruch dagegen besteht auch im Fall einer Änderungskündigung, eines Aufhebungsvertrags mit Auslauffrist, einem befristeten Arbeitsverhältnis, bei Auszubildenden und Teilzeitkräften. Der Anspruch ist mindestens 2 Tage vor der Freistellung beim Arbeitgeber zu beantragen. Zur Stellensuche zählen Vorstellungsgespräche, Informationsgespräche beim Arbeitsamt oder einer Jobvermittlung und Eignungstests und Untersuchungen. Die Freistellung wird auf den Urlaub in der Regel nicht angerechnet, d.h. der Anspruch auf Urlaub bleibt davon unberührt. Die Freistellung ist vom Arbeitgeber zu genehmigen, kann aber nicht verweigert werden
  • Weiterbildung
    Eine Freistellung ist möglich im Rahmen des Bildungsurlaubs
  • Pflege kranker Angehöriger, insbesondere Kinder
    Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Erkrankung eines Kindes besteht, sofern dieser nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Maximal 5 Arbeitstage können so zur Pflege verwendet werden. Danach besteht die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung. Für beide Fälle ist ein ärztliches Attest erforderlich. Weitere Voraussetzungen sind das Fehlen anderer Personen, die die Pflege übernehmen können und dass das Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und hilfebedürftig ist. Alleinerziehende können pro Kind bis zu 20 Arbeitstage pro Jahr oder maximal 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern nehmen, bei Elternpaaren sind es 10 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, bzw. maximal 25 Arbeitstage. In der unbezahlten Freistellung entrichtet die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld
  • Schwangerschaft
    Innerhalb des Mutterschutz werden Sie 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung freigestellt. Schließt Ihr Gesundheitszustand die Berufsausübung aus, werden Sie freigestellt mit Lohnfortzahlung. Bei eingeschränkter Tätigkeit erhalten Sie den Durchschnittslohn der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft. Können Vorsorgeuntersuchungen und Beratungstermine nur während der Arbeitszeit durchgeführt werden, können Sie sich für diese Zeit freistellen lassen
  • Arbeit als Betriebsrat
    Bei 200 bis 500 Arbeitnehmern wird ein Betriebsratsmitglied für seine Aufgaben freigestellt. Bei größeren Unternehmen wächst die Zahl freigestellter Betriebsräte entsprechend
  • Hochzeit (eigene, der Kinder), Niederkunft der Ehefrau, Beerdigungen im Familienkreis, Umzug, Öffentliches Ehrenamt (z.B. Schöffe bei Gericht), Wahrnehmung amtlicher Termine
  • Wahrnehmung von Arztterminen, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen können oder sie zu dem jeweiligen Zeitpunkt notwendig sind, also bei akuten Beschwerden

Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schweren Arbeitsvertragsverletzung besteht, aus Beschäftigungsmangel keine Arbeit vorliegt, Auseinandersetzungen zwischen den Arbeitskollegen zu befürchten ist. Generell hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung und Lohnzahlung, solange das Vertragsverhältnis besteht.

Einvernehmliche Freistellungen sind gekennzeichnet durch einen weiter bestehenden Arbeitsvertrag. In diesem, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung können die Freistellungen definiert und geregelt sein. Die geltenden Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bleiben bestehen. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer seine Pflichten wie Wettbewerbsverbot oder Verschwiegenheit einzuhalten.

Die Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt erfolgen. Im Regelfall zahlt der Arbeitgeber das Einkommen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter, wenn er an der Freistellung interessiert ist. Erfolgt die Befreiung auf Wunsch des Mitarbeiters, bleibt sie normalerweise unbezahlt.

Die Freistellung kann widerruflich und unwiderruflich erfolgen. Bei einer widerruflichen kann der Freigestellte im Gegensatz zur unwiderruflichen jederzeit zu einer zumutbaren Arbeit an den Arbeitsplatz gerufen werden.

Bei einer einvernehmlichen, unwiderruflichen Freistellung endet das Arbeitsverhältnis mit Beginn der Freistellung, der Mitarbeiter ist arbeitslos, solange er keine neue Stelle antritt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, also in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung endet ebenfalls. Dementsprechend werden vom Arbeitgeber keine Beiträge mehr abgeführt. Eine Sperrfrist von 12 Wochen bis zum Bezug von Arbeitslosengeld beginnt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich auf 9 Monate Bezugsdauer. Bei der widerruflichen Freistellung ändert sich an der Pflicht zur Sozialversicherung nichts. Das Gleiche gilt bei einer einseitig angeordneten durch den Arbeitgeber. Die Sperrfrist gilt, wenn die Freistellung einvernehmlich erfolgt.

Bestehende Urlaubsansprüche sind erstmal nicht auf die Freistellung anzurechnen. Gängige Praxis ist daher, dass der Urlaub seitens des Arbeitgebers erteilt wird und danach die Freistellung erklärt wird. Eine andere Variante sind entsprechende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Bei der widerruflichen Freistellung ist die Urlaubsanrechnung unzulässig. Gleiches gilt für den Freizeitausgleich von Überstunden.

Steht dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung, ist das Fahrzeug mit Beginn der Freistellung zurückzugeben. Bei Nutzung auch für private Zecke ist es ein Einkommensbestandteil. Bei vorzeitiger Rückgabe vor Vertragsende hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Ersatz des entzogenen Vorteils.

Die Bestimmungen zu einem Nebenjob bleiben bei einer Freistellung erhalten. Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber ist möglich und damit auch der Bezug zweier Einkommen. Allerdings kann eine Vereinbarung getroffen werden, den Zwischenverdienst, der während der Freistellung durch einen anderen Job erworben wird, auf das Einkommen aus dem freigestellten Job anzurechnen. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer nur die Differenz zwischen dem Einkommen des neuen Jobs und dem Entgelt aus der freigestellten Arbeit. Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Anrechnung der Einkünfte aus dem Nebenjob, muss sich der Arbeitnehmer für die Restlaufzeit seines Arbeitsverhältnisses an das Wettbewerbsverbot halten. Er darf also während der Freistellungsphase nicht bei der Konkurrenz arbeiten.

Tipps, Checkliste

  • Prüfen Sie bei einer einseitigen Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung, ob die genannten Klauseln aus den Arbeitsverträgen gültig sind. Möglicherweise sind sie ungültig, wenn der Arbeitnehmer benachteiligt wird
  • Wenn Sie mit einer einseitig ausgesprochenen Freistellung nicht einverstanden sind, können Sie auf Weiterbeschäftigung klagen bzw. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Arbeitgeber zuvor vergeblich aufgefordert haben, Zugang zu Ihrem Arbeitsplatz zu ermöglichen
  • Lassen Sie sich am besten widerruflich freistellen wegen der Sozialversicherungsbeiträge
  • Melden Sie sich mit Beginn der Freistellung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, um die Sperrfrist möglichst gering zu halten
  • Stellen Sie bei Kündigung den Antrag auf Freistellung zur Stellensuche. Der Grund und die Dauer sind aufzuführen, nicht dagegen der mögliche neue Arbeitgeber
  • Achten Sie darauf, dass die Freistellung durch den Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird oder vor Zeugen ausgesprochen wird. Es obliegt Ihnen bei einem Prozess die Freistellung zu beweisen

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen