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Wenn der Urlaub nicht ausreicht, da er schon für das laufende Jahr verbraucht ist, oder man eine berufliche Auszeit nehmen will, dann bietet sich der unbezahlte Urlaub als eine Lösung an. Während in Ländern wie Großbritannien, Kanada, Australien und in der Schweiz diese Möglichkeit gerne genutzt wird, ist es in Deutschland weniger üblich. Am ehesten wird unbezahlter Urlaub für die Elternzeit und für einen Bildungsurlaub genommen.
Ein genereller Anspruch auf Genehmigung eines unbezahlten Urlaubs besteht nicht. Allerdings gibt es Ausnahmen in Fällen von Fürsorgepflicht, z.B. bei Krankheit von Familienangehörigen. Gesetzlicher Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer zur Bundeswehr oder zum Zivildienst eingezogen wird, an einer Wehrübung teilnimmt oder kranke Kinder zu versorgen sind. Besondere Regelungen, die einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub ergeben, können auch im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag enthalten sein. Auch aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der für alle Arbeitnehmer gleiche Maßstäbe verlangt oder aus der Praxis betrieblicher Übung können sich Ansprüche ableiten.
Das Arbeitsverhältnis ruht in der Zeit des unbezahlten Urlaubs. Damit sind Arbeitsleistung und monatliches Einkommen ausgesetzt. Die sogenannten Nebenpflichten, wie Treue-, Fürsorgepflicht und Wettbewerbsverbot bleiben allerdings weiter bestehen. Alle üblichen Regelungen zu Kündigungen, Kündigungsschutz und Urlaub bleiben erhalten. Anteilige Kürzungen zu Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder betriebliche Altersversorgung sind zulässig.
Der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung, und damit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, bleibt bis zu 4 Wochen nach Antritt des unbezahlten Urlaubs bestehen. Während dieser Zeit darf keine Entgeltersatzleistung, wie Krankengeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen werden. Die Mitgliedschaft bleibt auch dann erhalten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung zunächst nicht feststeht oder für mehr als auf einen Monat befristet ist. Dauert die Zeit der Abwesenheit länger als 1 Monat, muss spätestens am letzten Tag dieser Frist von 4 Wochen eine Abmeldung erfolgen. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung bzw. Krankenversicherung endet damit.
Bei Wiederaufnahme der Arbeit und Bezug von Einkommen, ist der Arbeitnehmer vom Betrieb bei der Sozialversicherung neu anzumelden. Solange kein Arbeitsentgelt anfällt, fallen keine Beiträge an. Werden Sonderzuwendungen, wie Weihnachtsgeld oder Erfolgsbeteiligung in der Zeit des unbezahlten Urlaubs ausbezahlt, sind diese beitragspflichtig und werden auch bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Ebenso ist Lohnsteuer darauf zu entrichten.
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