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Betriebliche Übung

Letzte Aktualisierung: 30/04/2014 | Arbeitnehmer

Definition, Erklärung

In Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden neben den gesetzlichen Bestimmungen die Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt. Erbringt der Arbeitgeber jedoch mehrmals freiwillig weitergehende Leistungen, kann sich daraus arbeitsrechtlich ein vertraglicher Anspruch auf zukünftige Leistungen ableiten. Faktisch wird die Leistung dann zum Inhalt des Arbeitsvertrags, obwohl sie dort nicht aufgeführt ist. Trotz Klauseln, die eine Schriftform bei Vertragsänderungen (doppelte Schriftformklausel) erfordern, entsteht ein Recht auf die gewährte Leistung. In diesem Fall spricht man von betrieblicher Übung oder Betriebsübung.

Betriebliche Übung entsteht, wenn

  • Verhaltensweisen seitens des Arbeitgebers mehrmals wiederholt werden, so dass der Arbeitnehmer daraus schließen kann, dass sich der Arbeitgeber auch in Zukunft so verhalten wird
  • die Leistung freiwillig erbracht wird und nicht Gegenstand eines Gesetzes oder Regelung in Verträgen und Vereinbarungen ist
  • eine jährliche Leistung dreimal hintereinander in ähnlicher Form und ohne Vorbehalt erbracht wird. Daraus lässt sich ein Gewohnheitsrecht ableiten. Davon profitieren auch neu eingestellte Mitarbeiter, die unabhängig von Ihrer Betriebszugehörigkeit einen Rechtsanspruch auf eine freiwillige, mehrmals erbrachte Leistung in der Vergangenheit haben. Ein Vorbehalt liegt vor, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, die Leistung unter Ablehnung eines zukünftigen Rechtsanspruchs zu erbringen und auf das laufende Kalenderjahr beschränkt

Auf Basis dieser Voraussetzungen, kann betriebliche Übung entstehen bei

Der Betriebsrat hat keinen Einfluss auf die Betriebsübung. Aber er kann darauf achten, dass die Gleichbehandlungsgrundsätze eingehalten werden und die Ansprüche aus der betrieblichen Übung nicht widerrechtlich zurückgenommen werden.

Tipps, Checkliste

Arbeitgeber:

  • Achten Sie darauf,
    • Vergünstigungen nicht regelmäßig und in der gleichen Höhe bzw. Form zu erbringen, also stattdessen besser unterschiedliche Höhe des Weihnachtsgeldes
    • verknüpfen Sie die Leistung mit einer ausdrücklichen Erklärung, dass diese Leistung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgt und „keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet“, also einen Freiwilligkeitsvorbehalt
  • Um die betriebliche Übung zu beseitigen
    • können Sie auf eine einvernehmliche Aufhebung der Betriebsübung drängen oder
    • eine Änderungskündigung aussprechen

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur