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Kündigungsschutz: Regeln und Bestimmungen

Letzte Aktualisierung: 29/04/2014 | Kündigung

Definition, Erklärung

Der Kündigungsschutz ist geregelt im Kündigungsschutzgesetz. Dort sind Regeln definiert, wann und wie eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Der Kündigungsschutz lässt Kündigungen generell zu, erschwert diese aber und fordert betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Gründe.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist allerdings, dass die Arbeitnehmer, auch Teilzeitkräfte und Minijobler, seit mindestens 6 Monaten in dem Betrieb arbeiten und dieser mehr als 5 Arbeitnehmer (bzw. 10, die seit dem 01. Januar 2004 dort arbeiten) beschäftigt. Der Geschäftsführer genießt im Gegensatz zu leitenden Angestellten keinen Schutz, da er als gesetzliche Vertretung einer juristischen Person explizit ausgenommen ist. Bei Kleinbetrieben mit weniger als 5 Mitarbeitern findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Im Fall eines Betriebsübergangs an einen neuen Inhaber, also einem Inhaberwechsel gilt ein genereller Kündigungsschutz von einem Jahr.

Besonderer gesetzlicher Schutz gilt für

  • Schwangere oder im Mutterschutz befindliche Frauen
    Absoluter Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und den ersten vier Monaten nach der Entbindung. Zur Feststellung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Spätestens 2 Wochen nach Zugang der Kündigung ist der Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu benachrichtigen. Erfolgt keine Vorlage des Attests und keine Mitteilung, droht der Verlust des Schutzes
  • Arbeitnehmer während der Dauer der Elternzeit
  • Schwerbehinderte
    Spätestens zum Zeitpunkt der Kündigung muss die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung behinderter Menschen nachgewiesen sein. Dazu ist ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes bzw. der zuständigen Behörde über einen Grad der Behinderung von mindestens 50 beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes
  • Wehr- oder Zivildienst-Einberufene
    Bereits ab Zustellung des Einberufungsbescheides und während des Wehr- oder Zivildienstes ist eine Kündigung nicht möglich
  • Betriebsratsmitglieder und Schwerbehindertenvertretung
    Sie stehen bis zu einem Jahr nach Ende ihrer Amtszeit unter Kündigungsschutz
  • Mitglieder der Jugend- oder Ausbildungsvertretung
  • Auszubildende
    Eine Kündigung während der Probezeit ist jederzeit ohne Frist möglich. Danach nur noch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist oder durch den Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen

Tipps, Checkliste

  • Prüfen Sie ob ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt und ob der Kündigungsschutz bei Ihnen greift
  • Klären Sie, ob bei vorhandenem Betriebsrat eine Anhörung erfolgt ist
  • Wenn Sie die erhaltene Kündigung als nicht gerechtfertigt ansehen, können Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen
  • Ist eine Kündigung als unwirksam erklärt worden, ist eine Weiterbeschäftigung möglicherweise nicht zumutbar. Es besteht dann eventuell Anspruch auf eine Abfindung

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur