AGG oder Allgemeines Geleichbehandlungsgesetz
Definition, Erklärung
Das Gleichbehandlungsgesetz, umgangssprachlich auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet, soll ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen. Dadurch ergeben sich Rechtsansprüche auch im Arbeitsleben, wenn Missbräuche festgestellt werden. Besonders zu beachten sind die Regeln im Bewerbungsprozedere, bei der Karriere, bei den Arbeitsbedingungen, beim Einkommen, der Weiterbildung, oder einer Kündigung. Auch die Mitgliedschaft in Gewerkschaften oder berufsbezogenen Vereinigungen ist durch das Gesetz geschützt.
Für das Arbeitsleben bedeutet das konkret:
- Vereinbarungen, die gegen Diskriminierungsverbote verstoßen, sind unwirksam (§ 7 Absatz 2). In Einzelfällen kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein (§ 5; §§ 8–10). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist, z.B. Schauspielerin oder die Religion Einstellungsvoraussetzung ist, z.B. beim Religionslehrer. Bei ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen hat der Mitarbeiter ein Beschwerderecht (§ 13), der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast (§ 22)
- Verstoßen Mitarbeiter gegen das Antidiskriminierungsgesetz, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zur Unterbindung, wie Abmahnung, Kündigung oder Versetzung zu ergreifen oder die betroffenen Mitarbeiter besonders zu schützen. Der von Ungleichheit betroffene Mitarbeiter hat ein Leistungsverweigerungsrecht, ohne den Anspruch auf Einkommen zu verlieren, wenn keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden. Bei Vermögensschäden hat er einen Schadensersatzanspruch, ansonsten einen Entschädigungsanspruch für die erlittene Ungleichbehandlung. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich u. a. nach der Art und Schwere der Interessensschädigung, dem Anlass, den Beweggründen des Arbeitgebers, der Dauer, dem Grad des Verschuldens des Arbeitgebers, sowie danach, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt
- Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche können bei den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden. Es gilt eine Frist von zwei Monaten. Auf Einstellung, Berufsausbildung oder beruflichen Aufstieg besteht bei einem Verstoß kein Anspruch. Betriebsräte haben bei groben Verstößen ein eigenes Klagerecht, auch ohne Zustimmung des Betroffenen
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil 6 AZR 190/12 vom 19.12.2013
BAG erkennt symptomlose HIV-Infektion als Behinderung an - Urteil 8 AZR 530/09 vom 19.08.2010
AGG-widrige Stellenausschreibung: Arbeitgeber muss zahlen - Urteil Az.: 6 Sa 158/09 vom 23.12.2009
Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, löst keinen Entschädigungsanspruch nach dem AGG aus - Urteil Az: C-229/08
Altersbegrenzung im Beruf - Urteil Az.: 8 AZR 670/08 vom 17.12.2009
Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Stellenbesetzung aufgrund einer vermuteten Behinderung - Urteil 1a WR 47/08 vom 18.08.2009
Bundesarbeitsgericht zur unzulässigen Altersdiskriminierung - Urteil AZ 5 ARZ 74/08 vom 03.12.2008
Bei Lohn und Gehalt müssen alle Arbeitnehmer eines Betriebes gleichbehandelt werden - Urteil EuGH C-388/07 vom 5.3.2009
EuGH: Gesetzliche Altersgrenze für Ruhestand ist zulässig - Urteil AZ 4 Sa 346/08 vom 11.03.2009
Diskriminierungsklagen - Urteil AZ.: 3 Ta 19/08 vom 19.11.2008
Bei Ablehnung des Vorstellungsgesprächs durch Bewerber keine Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung - Urteil 5 Sa 286/08 vom 09.12.2008
Ernsthafte Bewerbung auch bei mehreren Entschädigungsklagen nach dem AGG - Urteil 5 AZR 74/08 vom 03.12.2008
Gleicher Lohn für Alle? - Urteil AZ: 15 Sa 517/07
16 Männer und keine Frau - Urteil AZ.: 2 AZR 701/07
Kündigung älterer Arbeitnehmer nicht immer wegen Altersdiskriminierung unwirksam - Urteil 3 Ca 1133/08 vom 02.09.2008
Entschädigung wegen Schwangerschaft nach AGG - Urteil Az. 15 Sa 63/08 vom 26.06.2008
AGG: Keine Entschädigung bei mangelnder Ernsthaftigkeit - Urteil Az.: 8 AZR 257/07
Mehr Schutz vor Diskriminierung im Job - Urteil 20 Ca 105/07 vom 04.12.2007
Das AGG und die Religion - Urteil 3 AZR 249/06
BAG: AGG gilt auch in der betrieblichen Altersversorgung - Urteil 3 Ta 119/07
Keine Chance für „AGG-Hopper“ - Urteil Az.: 17 Sa 809/07
Piloten müssen früher am Boden bleiben - Urteil 10 AZR 568, 569 und 570/06
Almosen für den Arbeitgeber - Mit dem Kopftuch zur Arbeit; monster.de, 09.07.2007
- Die Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Arbeitsrecht
- Urteil C-13/05
EuGH: Kündigung eines Erkrankten ist keine Diskriminierung - Urteil 3 Ca 721/06
Verstoß gegen das AGG durch Kündigung älterer Arbeitnehmer? - Urteil 3 Ca 778/06
AGG-Urteil: Kündigung kann bei Verstoß gegen AGG unwirksam sein! - Urteil 6 L 149/07.MZ
Altersgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige trotz AGG zulässig - Urteil 2 Sa 1776/06:
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