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AGG oder Allgemeines Geleichbehandlungsgesetz

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Arbeitsrecht

Definition, Erklärung

Das Gleichbehandlungsgesetz, umgangssprachlich auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet, soll ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen. Dadurch ergeben sich Rechtsansprüche auch im Arbeitsleben, wenn Missbräuche festgestellt werden. Besonders zu beachten sind die Regeln im Bewerbungsprozedere, bei der Karriere, bei den Arbeitsbedingungen, beim Einkommen, der Weiterbildung, oder einer Kündigung. Auch die Mitgliedschaft in Gewerkschaften oder berufsbezogenen Vereinigungen ist durch das Gesetz geschützt.

Für das Arbeitsleben bedeutet das konkret:

  • Vereinbarungen, die gegen Diskriminierungsverbote verstoßen, sind unwirksam (§ 7 Absatz 2). In Einzelfällen kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein (§ 5; §§ 8–10). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist, z.B. Schauspielerin oder die Religion Einstellungsvoraussetzung ist, z.B. beim Religionslehrer. Bei ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen hat der Mitarbeiter ein Beschwerderecht (§ 13), der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast (§ 22)
  • Verstoßen Mitarbeiter gegen das Antidiskriminierungsgesetz, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zur Unterbindung, wie Abmahnung, Kündigung oder Versetzung zu ergreifen oder die betroffenen Mitarbeiter besonders zu schützen. Der von Ungleichheit betroffene Mitarbeiter hat ein Leistungsverweigerungsrecht, ohne den Anspruch auf Einkommen zu verlieren, wenn keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden. Bei Vermögensschäden hat er einen Schadensersatzanspruch, ansonsten einen Entschädigungsanspruch für die erlittene Ungleichbehandlung. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich u. a. nach der Art und Schwere der Interessensschädigung, dem Anlass, den Beweggründen des Arbeitgebers, der Dauer, dem Grad des Verschuldens des Arbeitgebers, sowie danach, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt
  • Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche können bei den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden. Es gilt eine Frist von zwei Monaten. Auf Einstellung, Berufsausbildung oder beruflichen Aufstieg besteht bei einem Verstoß kein Anspruch. Betriebsräte haben bei groben Verstößen ein eigenes Klagerecht, auch ohne Zustimmung des Betroffenen

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