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Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Arbeitnehmer

Definition, Erklärung

Die Unterscheidung, ob jemand als Arbeitnehmer oder als Selbständiger agiert, ist nicht immer einfach. So gibt es neben dem Scheinselbständigen auch noch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Eine Unterscheidung ist wichtig hinsichtlich der Abführung von Beiträgen an die gesetzliche Sozialversicherung. Die Statusfeststellung, ob eine Pflicht zur Sozialversicherung vorliegt, obliegt nach dem Amtsermittlungsgrundsatz den gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesanstalt für Angestellte (BfA).

Es handelt sich um einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wenn folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:

  • Ausübung einer unzweifelhaft selbständigen Tätigkeit, z.B. als selbständiger Handelsvertreter
  • Auf Dauer und im Wesentlichen tätig sein für einen Auftraggeber. Die Grundlage dafür ist ein Dienst- oder Werkvertrag
    Achtung: Bei diesem Auftraggeber sollte man nicht bereits als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sein. In diesem Fall liegt ansonsten der Verdacht auf Scheinselbständigkeit nahe
  • Keine Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, d.h. Personen, die mehr als 400 Euro (Minijob) pro Monat verdienen. Familienangehörige können beschäftigt werden

Nach diesen Kriterien werden nach der Rechtssprechung folgende Berufsgruppen als arbeitnehmerähnliche Selbständige angesehen, sofern die obigen Voraussetzungen gegeben sind:

  • Dozenten an gewerblichen Weiterbildungsinstituten und in der Erwachsenenbildung
  • Pflegepersonen in der Kranken-, Säuglings- und Kinderpflege
  • Lehrer und Erzieher, auch Fahr- und Sportlehrer
  • Hausgewerbetreibende
  • Handelsvertreter bzw. Versicherungs- und Bausparkassenvertreter
  • Fernsehjournalisten
  • Franchise-Nehmer
  • Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) oder einer normalen GmbH
  • Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse
  • Künstler und Schriftsteller
  • Rechtsanwälte
  • Zeitungszusteller
  • Freie Mitarbeiter und Freiberufler

Wer bereits in der Künstlersozialversicherung Mitglied ist, braucht sich nicht extra um eine Rentenversicherung bemühen. Die KSK führt für ihre Versicherten Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung ab.

Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige muss seit dem 01. Januar 1999 Beiträge zur Rentenversicherung zahlen nach § 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Eventuell sind diese Beiträge rückwirkend 5 Jahre, d.h. 5×19,9 % des Jahreseinkommens, zu bezahlen. Für die Abführung der Beiträge ist der arbeitnehmerähnliche Selbstständige selbst verantwortlich. Der Auftraggeber beteiligt sich nicht wie bei Arbeitnehmern an den Beiträgen.

Vergleich Scheinselbständige und arbeitnehmerähnliche Selbständige:

  • Scheinselbständige bezahlen Beiträge in die Sozialversicherung, also Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Arbeitnehmerähnliche Selbständige bezahlen nur Rentenversicherungsbeiträge
  • Scheinselbständige führen Tätigkeiten aus, die kein unternehmerisches Handeln aufzeigen, also weisungsgebunden sind z.B. bzgl. Arbeitszeit, Arbeitsort oder die keine unternehmerischen Tätigkeiten wie Marketing, Akquise, Einsatz von eigenem Kapital und Material aufweisen

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich bei:

  • Existenzgründern
    • In den ersten 3 Jahren nach der Existenzgründung
    • Bei der 2. Existenzgründung, sofern das 1. Geschäft nicht nur unbenannt wird
  • Personen, die älter als 58 Jahre sind und bereits selbständig tätig waren
  • Personen, die Gründungszuschuss erhalten nach § 421 I SGB III
  • Personen, die vor dem 02. Januar 1949 geboren wurden und vor dem 10. Dezember 1998 eine Altersvorsorge betrieben, die mit einer Lebensversicherung vergleichbar ist
  • Mitgliedern einer berufsständischen Versorgung, wie z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten

Arbeitnehmerähnliche Selbständige haben ähnliche Rechte und Pflichten wie normale Arbeitnehmer, z.B. Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Einhaltung von Kündigungsfristen.

Tipps, Checkliste

  • Klären Sie Ihren Status als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und nicht als Scheinselbständiger durch das sog. Anfrageverfahren bei der BfA
  • Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger müssen Sie sich sofort bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden und Ihre Beiträge bezahlen. Sie riskieren sonst Nachzahlungsforderungen für das jetzige Beitragsjahr und für die 4 vergangenen
  • Als Existenzgründer können Sie sich von der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge befreien lassen
  • Stellen Sie dazu den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger innerhalb von 3 Monaten nach der Gründung. Dann gilt die Befreiung ab dem Zeitpunkt, an dem die Bedingungen erfüllt sind. Ansonsten gilt die Befreiung erst ab Antragseingang. Deshalb sollten Sie den Antrag so früh wie möglich stellen
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie Aktivitäten nachweisen können, die Sie als Selbständiger ausweisen. Dazu gehören Marketingaktivitäten und Kundenakquise, ein eigenes Büro, eigene Briefköpfe, eigener Internetauftritt, Einsatz von Kapital und eigene Arbeitsgeräte, u.ä.
  • Die Deutsche Rentenversicherung überprüft alle 4 Jahre die Unternehmen und stellt auf diese Weise auch arbeitnehmerähnliche Selbständige und deren Mitgliedschaft in der Rentenversicherung fest
  • Lassen Sie sich in strittigen Fällen von einem Rechtsanwalt beraten

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