Minijob, geringfügige Beschäftigung
Definition, Erklärung
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Verdienstgrenze bis zu € 450 beträgt. Diese Arbeitsverhältnisse sind steuer- und abgabenfrei für den Arbeitnehmer. Deshalb sind sie besonders als Nebenjob beliebt. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag von 30 Prozent (Krankenversicherung 13, Rentenversicherung 15, Lohnsteuer 2 Prozent seit 1. Juli 2006) bzw. 12 Prozent bei Haushaltshilfen in privaten Haushalten für die Renten- und Krankenversicherung bei der Knappschaft Bahn See. Ein Minijob kann auch während des Mutterschutzes 6 Wochen lang vor der Geburt ausgeübt werden und während des Erziehungsurlaubs. Hier ist allerdings zu beachten, dass derjenige Elternteil, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, nicht mehr als 30 Stunden die Woche arbeiten darf.
Durch Weihnachts- und Urlaubsgeld kann die Grenze von € 450 überschritten werden. Die Einnahmen sind dann durch den Arbeitnehmer entsprechend zu versteuern.
Die Ausübung eines Minijobs ist auch eine Möglichkeit, aus der Arbeitslosigkeit in eine Festanstellung zu wechseln. Manche Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehen dies als gute Möglichkeit, sich gegenseitig kennen zu lernen, bevor eine Einstellung erfolgt. Die Einnahmen aus einem Minijob werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Maximal 20 Prozent des Arbeitslosengeldes können ohne Kürzung hinzu verdient werden. Bei mehr als 15 Stunden Arbeit pro Woche wird das Arbeitslosengeld komplett gestrichen, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.
Liegt das gesamte monatliche Einkommen zwischen € 450 und € 850, handelt es sich um sogenannte Niedriglohnjobs, die steuerlich und sozialversicherungsmäßig anders behandelt werden. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
Die Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte beträgt 155 Euro pro Monat, der Mindestbeitrag 30,85 Euro pro Monat.
Tipps, Checkliste
Arbeitgeber:
- Melden Sie Ihre Minijobber bei der Sozialversicherung über die Minijob-Zentrale an
- Melden Sie Ihre geringfügig Beschäftigten bei der Unfallversicherung an
Arbeitnehmer:
- Prüfen Sie, ob Sie sich von der Pflicht auf Rentenversicherung befreien lassen wollen
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil AZ L 1 KR 366/02 vom 21.08.2006
Mehrere Minijobs begründen Sozialversicherungspflicht / Unkenntnis schützt Arbeitgeber nicht vor Beitragsnachzahlung - Urteil AZR 628/04:
Geringfügig Beschäftigter trägt pauschale Lohnsteuer
Informationsquellen
- Muster-Vorlage: Arbeitsvertrag für einen 400 Euro Minijob
- Muster-Vorlage: Arbeitsvertrag Minijob Aushilfe (kurzfristige Beschäftigung)
- Formular: Meldung zur Sozialversicherung für Krankenkasse (Minijob)
- Formuar: Meldung zur Sozialversicherung (Minijobs)
- Minijob-Zentrale
Mit Antworten auf Fragen von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Privathaushalten - minijobs.info
Literatur
- 400 € Mini-Jobs von Hurnik Stefan Sieben enthält Checklisten, Tabellen, Personalfragebögen und Muster für Arbeitsverträge
- 400-Euro-Jobs: Wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren
- Geringfügige Beschäftigungen
Techniker Krankenkasse