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Freie Berufe bzw. freiberuflich arbeiten

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Selbständigkeit

Definition, Erklärung

Die juristische Definition von freiberuflichen Tätigkeiten (freien Berufen) erfolgt im Einkommensteuergesetz (EStG) § 18 und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) § 1. Zusammenfassend gilt: Freiberufliche Tätigkeiten sind selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder sehr ähnlich gelagerte Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen.

Freie Berufe haben noch folgende weitere Merkmale: Sie beruhen auf besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung. Und sie beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen höherer Art (und zwar in persönlicher, eigenverantwortlicher und fachlich unabhängiger Weise) im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit.

Einstufung der Freien Berufe als „Katalogberufe“
Im EStG § 18 Abs. 1, Nr. 1 sowie im PartGG wird ein katalogähnlicher Überblick über die Tätigkeiten gegeben, die unstrittig zu den freien Berufen gezählt werden. Diese umfassen:

  • Heilberufe:
    • Ärzte
    • Zahnärzte
    • Tierärzte
    • Heilpraktiker
    • Krankengymnasten
    • Hebammen
    • Heilmasseure
    • Diplom-Psychologen
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe:
    • Rechtsanwälte
    • Patentanwälte
    • Notare (soweit nicht Beamte)
    • Wirtschaftsprüfer
    • Steuerberater
    • Steuerbevollmächtigte
    • Beratende Volks- und Betriebswirte
    • Vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren)
  • Naturwissenschaftliche/technische Berufe:
    • Ingenieure
    • Wissenschaftler
    • Handelschemiker
    • Architekten, Stadtplaner
    • Lotsen
    • hauptberufliche Sachverständige
  • Informationsvermittelnde Berufe/Kulturberufe:
    • Journalisten
    • Bildberichterstatter
    • Dolmetscher/Übersetzer
    • Künstler
    • Schriftsteller
    • Designer
    • Dozenten
    • Lehrer/Erzieher

Neben den Katalogberufen haben der Bundesfinanzhof (BFH) und die Rechtsprechung noch eine ganze Reihe von katalogähnlichen Berufen definiert. Diese müssen in allen wesentlichen Punkten und Funktionen mit einem oder mehreren der Katalogberufe übereinstimmen (BFH-Urteil vom 13.April 1988, BStBl. II, S. 666). Ferner muss die Ausbildung zu einem katalogähnlichen Beruf immer dem hohen Niveau einer Freiberufler-Ausbildung entsprechen.

Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland derzeit knapp eine Million Freiberufler im Sinn des EStG, die etwa 9 % des Bruttoinlandprodukts erwirtschaften.

Die freiberufliche Selbständigkeit besitzt gegenüber einer selbständigen Gewerbetätigkeit Vorteile. Denn wer Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des EStG ist, muss:

  • kein Gewerbe anmelden
  • kein IHK-Pflichtmitglied werden
  • sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen
  • Umsatzsteuer erst bei Geldeingang abführen
  • keine doppelte Buchführung betreiben

Ferner sind Freiberufler (im Gegensatz zu Gewerbetreibenden) bei der Wahl ihres Geschäftssitzes nicht an die Vorgaben eines Bebauungsplanes gebunden. Sie können sich nach § 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Gebietstypen ausser in Sondergebieten niederlassen, solange sie nicht mehr als 50% der Gebäudefläche für ihre Tätigkeit beanspruchen.

Mitglieder der freien Berufe im Sinn des EStG müssen sich lediglich beim Finanzamt anmelden und sind einkommensteuerpflichtig. Das Finanzamt entscheidet anhand der konkret ausgeführten Tätigkeit, ob diese freiberuflich ist oder gewerblichen Charakter besitzt. Bei den Katalogberufen wird die Freiberuflichkeit durchweg anerkannt. So erfolgt beispielsweise keine Unterscheidung, ob ein Journalist eher gewerblich tätig ist oder nicht, da seine Tätigkeit zu den gesetzlich festgelegten freien Berufen zählt. Anders ist die Situation bei selbständigen, in neuerer Zeit entstandenen Berufen, die nicht im EStG und PartGG genannt sind. Die Finanzämter tendieren dazu, diese eher als gewerblich einzustufen, so dass Gewerbesteuer zu zahlen ist.

Umgangssprachlich wird der Begriff „Freiberuflichkeit“ oft sehr ungenau verwendet, um eine Vielzahl verschiedener „freier“ selbständiger Tätigkeiten zu umschreiben, bei denen der Betreffende (zunächst) auf eigene Rechnung tätig wird. Hierbei kann natürlich die Tätigkeit in einem freien Beruf im Sinne der Katalogberufe des EStG gemeint sein. In anderen Fällen wird im Alltagsdeutsch mit „freiberuflich“ jedoch die freie Mitarbeit, die Tätigkeit als Honorarkraft oder das Freelancing in Projekten umschrieben. Auch die Gewerbetätigkeiten von Einmannbetrieben, die Subunternehmerschaft oder die Werkvertragstätigkeit werden oft in der Umgangssprache mit dem Begriff „Freiberuflichkeit“ in Zusammenhang gebracht.

Tipps, Checkliste

  • Folgende, kleine Liste von allgemeinen Merkmalen freier Berufe hilft bei einer ersten Einordnung der eigenen Tätigkeit. Freiberuflichkeit
    • erfordert eine höhere Bildung, eine schöpferische Begabung oder eine starke Eigenbeteiligung an der Tätigkeit
    • liegt nicht vor, wenn Handel oder Massenproduktion betrieben werden
    • lässt die eigene Arbeitsleistung (oft Dienstleistung) im Vordergrund stehen, während bei Gewerbetätigkeit häufig der Kapitaleinsatz (z.B. im Handel sowie hohe Anfangsinvestitionen für Aufbau eines Geschäftes) dominiert
  • Erkundigen Sie sich in Zweifelsfällen bei einer kompetenten Rechtsberatung, ob Ihre konkrete Tätigkeit als freier Beruf einzuordnen ist
  • Melden Sie die Ausübung eines freien Berufs beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes an

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

  • WISO Selbstständig
  • WISO Mein Büro – Rechnung, Steuer, EÜR

Literatur