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Insolvenzverfahren

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Insolvenz

Definition, Erklärung

Die Insolvenz und das dazugehörige Insolvenzverfahren sind in der Insolvenzordnung geregelt. Dieses betrifft in erster Linie Unternehmen wie GmbH, AG, eingetragenen Kaufmann (e.K.), Einzelunternehmern, OHG, KG, BGB-Gesellschaften, Partnerschaften und die sog. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. Im Gegensatz zu Privatpersonen ohne unternehmerische Tätigkeit – hier gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren – müssen sie das Regelinsolvenzverfahren durchführen. Natürliche Personen oder Personengesellschaften, wie Einzelkaufleute, GbR, KG, Freiberufler können ein Insolvenzverfahren beantragen, sind dazu aber nicht verpflichtet.

Um die Arbeitnehmer vor den Auswirkungen einer Insolvenz zu schützen, zahlt die Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld.

Gründe für Insolvenz von Unternehmen und Selbständigen

  • Produkte lassen sich nicht mehr absetzen, weil aufgrund technischer Neuerungen oder Modeerscheinungen diese nicht mehr nachgefragt werden oder die Preise nicht mehr konkurrenzfähig sind
  • Mangelhaftes Controlling bzw. Cash-Management
  • Zu hohe Verschuldung bei Banken oder Lieferanten
  • Liquidität ist nicht mehr vorhanden, um Zahlungsverpflichtungen (Löhne und Gehälter, Kredite, Mieten) nachzukommen
  • bei Selbständigen und Freiberuflern: private Insolvenz zieht berufliche nach sich durch fehlende Trennung der Vermögensmassen
  • zu geringes Eigenkapital, besonders bei Existenzgründern
  • unbekannte oder vernachlässigte Steuer- und Abgabenlasten

Das Gesetz kennt drei Gründe, um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen:

  • Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
    Indizien dafür sind:

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
    Die Zahlungsunfähigkeit ist absehbar, aber es bestehen Chancen für eine erfolgreiche Sanierung
  • Überschuldung nach § 19 InsO
    Diese kommt eigentlich nur für juristische Personen wie GmbH, GmbH & Co. KG, AG in Betracht. Hierbei deckt das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr

Insolvenzverfahren für juristische und natürliche Personen:

  • Beantragung der Insolvenz beim Insolvenzgericht an dem für den Geschäftssitz zuständigen Amtsgericht
    Gläubiger oder Schuldner können schriftlich Antrag stellen. Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind Geschäftsführer bzw. persönlich haftende Gesellschafter berechtigt. Innerhalb von 4 bis 8 Wochen wird über die Annahme entschieden. Der Antrag ist zu begründen und durch Unterlagen nachzuweisen
  • Die Unterlagen beinhalten Antragsformulare, Vermögensverzeichnisse und ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis
  • Die Insolvenz ist innerhalb von 21 Tagen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens zu beantragen. Wird dies versäumt, liegt eine Insolvenzverschleppung vor, die unter Strafe steht. Geschäftsführer oder Vorstände machen sich in diesem Fall persönlich schadensersatzpflichtig oder strafbar
  • Nach der Einreichung des Insolvenzantrags wird geprüft, ob Insolvenzgründe vorliegen. Der Antrag ist zulässig, wenn Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegeben ist und die Insolvenzmasse, auch Masse genannt, die Verfahrenskosten deckt. Wenn die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind, kann Kostenstundung beantragt werden. Die Prüfung des Antrags erfolgt häufig durch einen beauftragten Gutachter, der als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig wird
  • Der Gutachter nimmt auch Sicherungsmaßnahmen vor, um die künftige Insolvenzmasse vor weiteren Verlusten durch Entnahmen des Schuldners zu schützen
  • Wird der Insolvenzantrag abgelehnt mangels Masse, werden juristische Personen aus dem Handelsregister gelöscht. Natürliche Personen werden ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Nach 5 Jahren erfolgt eine Löschung
  • Der Insolvenzeröffnungsbeschluss des Gerichts beinhaltet:
    • Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens
    • Bestimmung eines Insolvenzverwalters
    • Aufforderung an die Gläubiger, innerhalb von einer Frist zwischen 2 Wochen und 3 Monaten ihre Forderungen zu melden
    • Aufforderung an die Schuldner, ihre Leistungen nur noch an den Insolvenzverwalter zu erbringen
    • Untersagung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen
    • Bestimmung des Berichtstermins mit Darstellung der Situation des Unternehmens und Entscheidung über weitere Zukunft. Das kann die Liquidierung des Vermögens sein, ein (Teil-)Verkauf oder auch die Sanierung
    • Bestimmung des Prüfungstermins mit Prüfung der Forderungen
  • Der Eröffnungsbeschluss wird veröffentlicht
  • Nach Prüfung des Insolvenzantrags erfolgt eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft. Diese kann hinsichtlich Insolvenzdelikten, Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, sowie Betrug oder Untreue ermitteln. Dazu gehören auch Kreditbetrug und Steuerhinterziehung, wenn die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig abgeführt wurde
  • Nach Eröffnung des Insolvenzantrags wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, in der Regel ist es der bereits tätige vorläufige Insolvenzverwalter
  • Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verfügungsbefugnis über das Vermögen. Seine Aufgaben sind weiterhin die Fortführung des Unternehmens, die Erstellung von Verzeichnissen über die vorhandenen Vermögensbestandteile, die Aufstellung der Forderungen und das Eintreiben bestehender Forderungen. Durch Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen korrigieren
  • Im Berichtstermin bzw. in der 1. Gläubigerversammlung erfolgt ein Beschluß über die weitere Verwertung des Unternehmens:
    • Liquidierung: Das Vermögen wird verkauft/versteigert. Die Gläubiger aus den Erlösen anteilsmäßig befriedigt
    • Sanierung: Die Firma wird weiter geführt. Die Gläubiger erhalten Zahlungen aus den erwirtschafteten Gewinnen
    • Verkauf: Das Unternehmen wird verkauft. Die Gläubiger erhalten Zahlungen aus dem Verkaufserlös
  • Im Prüfungstermin werden die Forderungen der Gläubiger geprüft
  • Aus den Erlösen werden zuerst die Gerichtskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters getilgt. Danach werden die Gläubiger befriedigt, auch über Abschlagszahlungen
  • Nach der Schlussverteilung wird per Gerichtsbeschluß das Insolvenzverfahren aufgehoben. Gläubiger, die noch nicht befriedigt wurden, können ihre Forderungen über Zwangsvollstreckungen geltend machen
  • Der Schuldner kann Restschuldbefreiung nach 6 Jahren beantragen

Neben dem Regelinsolvenzverfahren gibt es das Insolvenzplanverfahren. Dieses ist vor allem auf die Aufrechterhaltung der Firma ausgerichtet. Mit Beantragung des Insolvenzverfahrens kann es bereits vorgelegt werden.

Die Arbeitnehmer sind bei Insolvenz des Arbeitgebers durch das Insolvenzgeld geschützt. Darüberhinaus gibt es weitere Regelungen, die z.B. Urlaub, Elternzeit und Kündigung bei der Insolvenz des Arbeitgebers betreffen.

Tipps, Checkliste

  • Achten Sie als Unternehmer auch im Insolvenzfall unbedingt auf die pünktliche Zahlung der Sozialabgaben
  • Bei drohender Zahlungsunfähigkeit bzw. wenn Sie davon überzeugt sind, dass das Unternehmen sanierungsfähig ist, sollten Sie bereits bei der Beantragung des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan einreichen
  • Erstellen Sie eine Überschuldungsbilanz. Dabei sind die tatsächlichen Zeitwerte zu ermitteln
  • Als insolventer Unternehmer sind Sie berechtigt, aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die für eine bescheidene Lebensführung notwendig sind
  • Stellen Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn nach dem Insolvenzverfahren hohe Schulden bleiben. Sie werden dann nach einer Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren von ihren restlichen Verbindlichkeiten befreit. Dazu müssen Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und versuchen, Ihre Gläubiger teilweise zu befriedigen

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur