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Insolvenz: Folgen für den Arbeitnehmer

Letzte Aktualisierung: 19/12/2013 | Insolvenz

Definition, Erklärung

Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, zieht das Veränderungen für den Arbeitnehmer nach sich. Die Arbeitsverhältnisse bestehen allerdings zunächst weiter. Auch im Fall einer Insolvenz sind die Arbeitsverträge zu kündigen, um sie beenden zu können.

Übernimmt ein Insolvenzverwalter die Geschäftsführung, tritt er in die Rolle des Arbeitgebers. Nur ausnahmsweise kann der Schuldner die Arbeitgeberstellung beibehalten, wenn das Insolvenzgericht mit Zustimmung der Gläubiger dies anordnet.

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge zur Sozialversicherung, also zu Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Bei einer Freistellung bis zur fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen die Beiträge zur Unfallversicherung.

Bei Insolvenz beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich 3 Monate zum Monatsende, außer es sind kürzere Fristen vereinbart. Eine betriebsbedingte Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dazu ist vielmehr der Beschluss zur Betriebsstilllegung Voraussetzung.

Urlaubsansprüche können auch nach dem Eintritt des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann diese genehmigen. Urlaubsgeld ist aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. Kann der Urlaub nicht mehr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden, fällt eine Urlaubsabgeltung in die Masseverbindlichkeiten. Das Urlaubsgeld wird in diesem Fall anteilig aus der Gesamtmasse entnommen.

Im Krankheitsfall gelten die gleichen Regeln wie sonst auch. Sie erhalten eine Lohnfortzahlung über 6 Wochen, danach gibt es Krankengeld. Dies gilt allerdings nur bis zur Kündigung.

Muss Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmelden, während Sie in der Elternzeit sind, besteht erstmal das sozialverischerungspflichtige Beschäftigungsverhältnis weiter. Wenn ein Rechtsnachfolger besteht oder der Betrieb saniert wird, haben Sie Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach den Regelungen des Kündigungsschutzes kann 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während dieser Zeit nicht gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz kann im Fall einer Insolvenz durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde aufgehoben werden.

Gleiches gilt für den Kündigungsschutz für Schwangere ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes: Stimmt das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz einem gestellten Antrag auf Kündigung während der Schwangerschaft zu, ist die Kündigung möglich.

Tipps, Checkliste

  • Beschaffen Sie sich eine vollständige Abschrift des Beschlusses des Insolvenzgerichtes. Darin können Sie ersehen, welche Befugnisse der Insolvenzverwalter hat. Kann er beispielsweise Arbeitnehmer freistellen, Arbeitsanweisungen erteilen oder Kündigungen aussprechen oder verbleiben diese Befugnisse beim bisherigen Arbeitgeber?
  • Beantragen Sie als Arbeitnehmer entsprechend den gesetzlichen Fristen innerhalb von 2 Monaten nach dem Eröffnungsbeschluss der Insolvenz Insolvenzgeld
  • Lassen Sie sich freistellen bzw. stellen Sie die Arbeit ein, wenn der Insolvenzverwalter keine Lohnzahlung vornimmt
  • Nehmen Sie Ihren Urlaub bevor Sie gekündigt werden
  • Wenn Sie in Elternzeit sind, nehmen Sie Kontakt mit dem Involvenzverwalter auf und machen einen möglichen Anspruch auf Wiedereinstellung geltend
  • Prüfen Sie mit Ihrem Betriebsrat, ob die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung gegeben sind
  • Fragen Sie Ihren Betriebsrat oder den Insolvenzverwalter, inwieweit ein Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart wird oder ein Sozialplan besteht
  • In einem nachinsolvenzlichen Sozialplan dürfen maximal 2 1/2 Monatsverdienste als Ausgleich vereinbart werden und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtmasse verwendet werden
  • Teilen Sie dem Insolvenzverwalter oder Ihrem neuen Arbeitgeber spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung mit, wenn für Sie ein Sonderkündigungsschutz besteht – während des Erziehungsurlaubs oder bei Schwerbehinderten
  • Achten Sie als Arbeitgeber darauf, dass Sie im Insolvenzfall bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde die Genehmigung einholen, Kündigungen auch während der Elternzeit auszusprechen bzw. bei der Integrationsbehörde im Fall von Schwerbehinderten

Arbeitsrecht, Urteile

  • Urteil 9 AZR 97/06
    Rund um den Urlaub in der Insolvenz

Literatur