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Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen, Leistungen

Letzte Aktualisierung: 11/05/2018 | Rente

Definition, Erklärung

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen, liegt eine verminderte Erwerbsfähigkeit vor. Typische Krankheiten können beispielsweise schwere Depressionen, Bandscheibenvorfälle, Herz-Kreislauf-Leiden oder Krebs sein. Den Lebensunterhalt sichert in solchen Fällen die Erwerbsminderungsrente. Grundlage ist das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, § 435 SGB III. Damit werden die frühere Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente ersetzt. Wenn ein Anspruch vor dem 01.01.2001 bestand, gelten die alten Regelungen unverändert.

Voraussetzungen

  • Sie haben die Regelaltersgrenze für die Altersrente noch nicht erreicht
  • Die Erwerbsfähigkeit kann durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr hergestellt werden
  • Sie können generell nur noch weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten
  • Sie sind seit mindestens 5 Jahren versichert (sog. Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen:
    • Beitragszeiten, auch wenn Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder II bezogen haben, sich der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege gewidmet haben oder freiwillige Zahlungen geleistet haben
    • Ersatzzeiten, z.B. politische Verfolgung in der DDR
    • Versorgungsausgleich nach Scheidung
    • Zuschläge für 400-Euro-Jobs
    • Rentensplitting
  • Innerhalb der letzten 5 Jahre Mitgliedschaft in der Rentenversicherung haben Sie mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt
  • Die Wartezeit kann auch weniger als 5 Jahre betragen, wenn
    • die Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit auftritt und Sie zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig sind oder in den letzten 2 Jahren wenigstens 12 Monate lang Pflichtbeiträge bezahlt haben
    • die Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach Ihrer Ausbildung auftritt. In den letzten 2 Jahren haben Sie mindestens 12 Monate lang Pflichtbeiträge abgeführt

Prozedere für Anerkennung der Erwerbsminderung

  • Antragstellung
  • Prüfung der Erwerbsminderung anhand ärztlicher Unterlagen bzw. Gutachten
  • Bescheid über Auszahlung einer Erwerbsminderungsrente

Leistung: volle Erwerbsminderungsrente

  • Sie können auf unabsehbare Zeit nicht mehr als 3 Stunden pro Tag arbeiten
  • Sie bekommen keine Arbeitsstelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Behindertenwerkstätten oder ähnliche Einrichtungen zählen nicht dazu

Leistung: halbe Rente bei teilweiser Erwerbsminderung

  • Wenn Sie zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten können, erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderung. Sie haben Anspruch auf die Hälfte der Erwerbsminderungsrente
  • Die anteilige Erwerbsminderungsrente soll dann in Kombination mit einer Teilzeitarbeit Ihren Lebensunterhalt sichern. Können Sie keinen Teilzeitarbeitsplatz finden und Sie sind arbeitslos, kann die volle Erwerbsminderungsrente, als Arbeitsmarktrente bekannt, gewährt werden
  • Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren sind, können bereits eine teilweise Erwerbsminderung geltend machen, wenn sie berufsunfähig sind, also nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten können und keine adäquate Stelle bekommen. Versicherte, die nach dem 01. Januar 1961 geboren wurden, müssen dagegen auch einen weniger qualifizierten Job annehmen, bevor sie Anspruch auf Erwerbsminderung haben

Auszahlung

  • Die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente wird frühestens 6 Monate nach Eintritt bezahlt. Davor erhalten Sie 6 Wochen lang Entgeltfortzahlung und danach Krankengeld
  • Die Auszahlungshöhe hängt von Ihrem bisherigen Einkommen, Ihren Versicherungsjahren und davon ab, ob Sie in den alten oder den neuen Bundesländern wohnen. Insoweit muss die Berechnung individuell erfolgen. Im Schnitt beträgt die volle Erwerbsmindungsrente 30 – 34 Prozent des bisherigen Bruttoeinkommens. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente ist es die Hälfte
  • Die volle Erwerbsminderungsrente erhalten Sie erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Wenn Sie jünger sind, erfolgt für jeden Monat früherer Inanspruchnahme ein Abschlag von 0,3 Prozent oder maximal 10,8 Prozent
  • Die Auszahlung erfolgt als Zeitrente, d.h. sie wird nur für maximal 3 Jahre bewilligt. Eine Wiederholung ist mit neuem Antrag möglich. Eine Dauerrente kann bewilligt werden, wenn eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist
  • Wenn Sie das 65. Lebensjahr vollenden, wird die Erwerbsminderungsrente in eine normale Regelaltersrente automatisch umgewandelt
  • Leistungen aus der Unfallversicherung mindern die Erwerbsminderungsrente
  • Die Zahlung erfolgt höchstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung sind Sie versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung

Besteuerung:

Generell ist die Rente aufgrund Erwerbsminderung als Einnahme steuerpflichtig. Durch die steuerlichen Freibeträge und Sonderausgaben sind in der Regel aber keine Steuern zu bezahlen.

Hinzuverdienst bzw. anderweitiges Einkommen:

  • Die Rente aufgrund Erwerbsminderung kann gekürzt werden oder sogar wegfallen, wenn
    • Sie Arbeitsentgelt aus Nebenjobs erhalten
    • Sie Einkommen aus Selbständigkeit beziehen
    • Sie Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld bekommen
    • Sie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten
    • Vorruhestandsgeld bezahlt wird
    • ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht
  • Ein Verdienst von mehr als 400 Euro monatlich trotz voller Erwerbsminderung führt zu einer Kürzung der Erwerbsminderungsrente. Hier werden die 3/4-, 1/2- oder 1/4-Teilrenten in Ansatz gebracht. Unter 400 Euro dürfen Sie hinzu verdienen. 2 Monate lang dürfen Sie bis zu 800 Euro verdienen, ohne dass dies bei der Rente berücksichtigt wird. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze 857,33 Euro (West) bzw. 753,55 Euro (Ost)
  • Wenn Sie nicht oder in einem Minijob gearbeitet haben und damit bestenfalls nur einen geringen Verdienst erhalten haben, wird eine Mindesthinzuverdienstgrenze in Ansatz gebracht. 2 Monate pro Kalenderjahr dürfen Sie diese Grenze bis zum doppelten Betrag überschreiten
  • Nicht als Hinzuverdienst gelten
    • Leistungen als Pflegeperson
    • Einkünfte, die in Behindertenwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen erzielt werden

Tipps, Checkliste

  • Achten Sie darauf, dass Sie zum Antrag aussagekräftige Gutachten von Fachärzten, Krankenkasse oder Arbeitsagentur und Ihre Krankengeschichte beilegen. Sie erhöhen damit Ihre Chancen auf Bewilligung
  • Legen Sie Widerspruch bei Ablehnung ein und klagen Sie eventuell
  • Suchen Sie die Hilfe eines Rechtsanwalts auf und klagen Sie, wenn Sie Abschläge von Ihrer Erwerbsminderungsrente als nicht rechtens ansehen
  • Wenn Sie älter als 60 Jahre sind, sollten Sie überlegen, ob es für Sie sinnvoll ist, anstatt der Erwerbsminderungsrente die Altersrente mit bis zu 10,8 Prozent Rentenabschlägen vorzeitig zu erhalten
  • Wird eine erneute Zahlung der Zeitrente nicht bewilligt, sollten Sie Arbeitslosengeld I beantragen
  • Bei Hinzuverdienst durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sollten Sie sich vorher über Bedingungen und Hinzuverdienstgrenzen bei Ihrer Rentenversicherung informieren

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur