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Im Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit sind die Grundlagen für den Erziehungsurlaub festgelegt. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit und genießen während dieser Zeit in unbefristeten Arbeitsverträgen Kündigungsschutz.
Dieser beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, jedoch frühestens 8 Wochen vor Beginn. Er umfasst auch Teilzeitkräfte, die unverändert weiterarbeiten und deshalb keine Elternzeit nehmen.
Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit (ohne Teilzeitarbeit) darf der Jahresurlaub um 1/12 gekürzt werden. Resturlaub, der nicht vor Beginn der Elternzeit genommen wird, ist in dem Jahr, in dem die Elternzeit endet oder im darauf folgenden Jahr zu nehmen.
Weihnachtsgeld während der Elternzeit, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Wenn der Anspruch lediglich vom Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängt, gibt es Weihnachtsgeld.
Seit dem 1. Januar 2007 wird Elterngeld bezahlt.
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