Arbeitsende > Insolvenz > Folgen für den Arbeitnehmer |
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Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, zieht das Veränderungen für den Arbeitnehmer nach sich. Die Arbeitsverhältnisse bestehen allerdings zunächst weiter. Auch im Fall einer Insolvenz sind die Arbeitsverträge zu kündigen, um sie beenden zu können.
Übernimmt ein Insolvenzverwalter die Geschäftsführung, tritt er in die Rolle des Arbeitgebers. Nur ausnahmsweise kann der Schuldner die Arbeitgeberstellung beibehalten, wenn das Insolvenzgericht mit Zustimmung der Gläubiger dies anordnet.
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge zur Sozialversicherung, also zu Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Bei einer Freistellung bis zur fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen die Beiträge zur Unfallversicherung.
Bei Insolvenz beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich 3 Monate zum Monatsende, außer es sind kürzere Fristen vereinbart. Eine betriebsbedingte Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dazu ist vielmehr der Beschluss zur Betriebsstilllegung Voraussetzung.
Urlaubsansprüche können auch nach dem Eintritt des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann diese genehmigen. Urlaubsgeld ist aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. Kann der Urlaub nicht mehr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden, fällt eine Urlaubsabgeltung in die Masseverbindlichkeiten. Das Urlaubsgeld wird in diesem Fall anteilig aus der Gesamtmasse entnommen.
Im Krankheitsfall gelten die gleichen Regeln wie sonst auch. Sie erhalten eine Lohnfortzahlung über 6 Wochen, danach gibt es Krankengeld. Dies gilt allerdings nur bis zur Kündigung.
Muss Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmelden, während Sie in der Elternzeit sind, besteht erstmal das sozialverischerungspflichtige Beschäftigungsverhältnis weiter. Wenn ein Rechtsnachfolger besteht oder der Betrieb saniert wird, haben Sie Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach den Regelungen des Kündigungsschutzes kann 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während dieser Zeit nicht gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz kann im Fall einer Insolvenz durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde aufgehoben werden.
Gleiches gilt für den Kündigungsschutz für Schwangere ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes: Stimmt das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz einem gestellten Antrag auf Kündigung während der Schwangerschaft zu, ist die Kündigung möglich.