Kuendigung: Ablauf, Tipps - ArbeitsRatgeber
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Die Kündigung

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Definition, Erklärung

Eine Kündigung bezeichnet die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, d.h., sie kann entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgehen. Der andere Partner muss, im Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag, damit nicht einverstanden sein. Die Kündigung bedarf auf jeden Fall der Schriftform. Andere Formen, auch per E-Mail, sind ungültig. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses, bzw. der Betriebszugehörigkeit, sind dabei bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten. Einzige Ausnahme bildet die sogenannte fristlose Kündigung.

Nicht selten erfolgt im Zusammenhang mit einer Kündigung die Zahlung einer Abfindung seitens des Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch auf eine solche besteht in Deutschland jedoch nicht. Auch der neue § 1a des Kündigungsschutzgesetzes garantiert einen solchen Anspruch nicht! Er beinhaltet lediglich, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er im Falle einer betriebsbedingten Kündigung auf sein dreiwöchiges Klagerecht verzichtet. Der Arbeitgeber muss darauf in der schriftlichen Kündigung allerdings ausdrücklich hingewiesen haben. Somit bleibt es de facto bei der Freiwilligkeit der Zahlung. Oft sind Abfindungszahlungen allerdings in Tarifverträgen geregelt. Üblich sind Abfindungszahlungen in Höhe eines halben bis dreiviertel Monatsgehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Abhängig vom Kündigungsgrund, werden unterschieden:

Der Tod des Arbeitgebers stellt übrigens keine Kündigung eines Arbeitsvertrages dar.

Wirksam wird eine Kündigung seitens des Arbeitgebers erst dann, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang beim Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht angegriffen wird. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wurde oder die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde.

Die Kündigungsfristen betragen jeweils zum Ende eines Kalendermonats

In manchen Fällen ergibt sich nach erfolgter Kündigung auch ein Wiedereinstellungsanspruch. Etwa wenn sich ein Verdacht als ungerechtfertigt erweist. Aber sogar bei ordentlichen Kündigungen - auch betriebsbedingten - kann dieser Anspruch evtl. bestehen.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt den Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen.

Besonderen Kündigungsschutz genießen Schwangere und Frauen im Mutterschutz, Eltern während der Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Soldaten während des Grundwehrdienstes, als Soldat auf Zeit (2 Jahre) oder Zivildienstleistende.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt bei allen Kündigungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis beenden soll, kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens auch nach Schulungsmaßnahmen oder zu anderen Vertragsbedingungen (Änderungskündigung) nicht weiter beschäftigt werden kann.

Tipps, Checkliste

Arbeitsrecht, Urteile



Presseartikel

Informationsquellen

Literatur, Broschüren



Letzte Aktualisierung: 09.09.2008

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