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Probezeit

Letzte Aktualisierung: 29/04/2014 | Arbeitseinstieg

Definition, Erklärung

Das Probearbeitsverhältnis, oder umgangssprachlich als Probezeit bezeichnet, dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses kennen lernen und sehen, ob sie zueinander passen. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern wird über den Arbeitsvertrag vereinbart. Bei einfachen Tätigkeiten gelten eine Dauer von bis zu 3 Monaten und bei höherwertigen Tätigkeiten bis zu 6 Monaten als angemessen. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf das vereinbarte Einkommen und anteilig auf Urlaub in Absprache mit dem Chef. Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate lang besteht. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt, wenn seit mehr als 4 Wochen ununterbrochen das Arbeitsverhältnis besteht. Hat ein Arbeitnehmer während der Probezeit an insgesamt mehr als 10 Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl der Arbeitstage, die der Zahl der über 10 hinausgehenden Fehltage entspricht. Die Arbeitszeit und damit auch die Regelungen zu Überstunden ist in den Tarif- und Arbeitsverträgen festgelegt.

Die Probezeit kann befristet sein, d.h. sie endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist damit grundsätzlich ausgeschlossen, außer die Vertragspartner haben etwas anderes vereinbart. Zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann eine neue Vereinbarung notwendig. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann bis zu drei Mal verlängert werden, bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren.

Die andere Möglichkeit ist ein Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit. Bei dieser ist eine Kündigung notwendig, ansonsten wird das Arbeitsverhältnis unbefristet automatisch fortgesetzt.

Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit 14 Tage zu jedem Wochentag. Durch einen Tarifvertrag oder einen Arbeitsvertrag kann sie verlängert, aber nicht verkürzt werden. Ist im Tarifvertrag eine kürzere Probezeit vorgesehen als im Arbeitsvertrag, so gilt der Tarifvertrag.

Tritt eine Schwangerschaft während der Probezeit auf, gelten die Regelungen des Mutterschutz. Einer Schwangeren kann dann nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde gekündigt werden.

Anspruch auf Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Betriebsrente besteht im Normalfall nicht, außer es wurde im Arbeitsvertrag entsprechend vereinbart. Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes werden nicht angerechnet. Für Teilzeitkräfte gelten die gleichen Regelungen.

Wenn das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht fortgeführt wird, kann ein Arbeitszeugnis verlangt werden.

Der Kündigungsschutz beginnt erst nach Ablauf der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, die sechs Monate beträgt und deshalb oft auch mit der vereinbarten Probezeit zusammen fällt. Eine Verlängerung der vereinbarten Probezeit ist nicht möglich.

Tipps, Checkliste

  • Die Probezeit dient dazu, Ihre fachlichen Kompetenzen und Ihr Verhalten, auch im Team, kennen zu lernen. Verhalten Sie sich daher natürlich und reden Sie vor allem nicht schlecht über Ihre bisherigen Arbeitsverhältnisse, über Kollegen und Chefs. Treten Sie anfangs nicht zu forsch auf. Das heißt aber nicht, dass Sie alles kritiklos hinnehmen
  • Versuchen Sie die inoffiziellen Strukturen des Unternehmens, seine Kultur zu erkennen und zu verstehen. Gerade anfangs empfiehlt sich eher Zurückhaltung, Zuhören und Beobachten als eine lautstarke Meinungsäußerung, Bewertungen und Diskussionen
  • Zeigen Sie sich interessiert und fragen Sie nach, wenn Sie etwas nicht verstehen
  • Überprüfen Sie die im Arbeitsvertrag genannten Kündigungsfristen innerhalb der Probezeit
  • Auch bei Kündigungen in der Probezeit ist der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt. Dem Betriebsrat sind die maßgeblichen Kündigungsgründe mitzuteilen. Die Anhörung sollte am besten schriftlich mit Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls erfolgen
  • Kündigung kann bis zur letzten Sekunde am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden, also bis 24.00 Uhr
  • Häufig erfolgt nach der Probezeit die erste Gehaltsanhebung. Berücksichtigen Sie dies eventuell bei Ihrer Bewerbung und Aushandlung Ihres Gehalts
  • Schauen Sie sich das Unternehmen, die Aufgabe, die Kollegen und Chefs genau an. Auch für Sie bedeutet die Probezeit, sich darüber klar zu werden, ob Sie hier bleiben wollen und sich wohl fühlen oder lieber kündigen möchten

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur