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Jugendarbeitsschutz

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Arbeitnehmer

Definition, Erklärung

Der Jugendarbeitsschutz ist im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Kinderarbeitsschutzverordnung geregelt. Ziel ist es, junge Menschen so zu schützen, dass ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verläuft. Damit ist der Jugendarbeitsschutz ein Teilbereich des Arbeitsrechts, des Arbeitsschutzes und des Jugendschutzes.

Der Jugendarbeitsschutz gilt für Personen, die

  • jünger als 18 Jahre alt sind und
  • sich in der Berufsausbildung befinden
  • oder als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter oder ähnlichen Tätigkeiten beschäftigt sind

Kinder, die jünger als 13 Jahre alt sind, dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Hier gibt es nur die Ausnahme bei Mitwirkung an Theater- oder Musikaufführungen, Film- und Fernsehproduktionen. Diese sind auf Antrag der Eltern durch das Gewerbeaufsichtsamt individuell zu genehmigen.

Für Kinder, die älter als 13 Jahre alt und jünger als 15 Jahre alt sind bzw. als Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gilt das Verbot für Kinderarbeit mit den Regelungen für leichte Tätigkeiten.

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche (älter als 15 Jahre, jünger als 18 Jahre) dürfen im Gegensatz zu Kindern einen Ferienjob ausüben, wobei die entsprechenden Regelungen zu beachten sind.

Der Jugendarbeitsschutz gilt nicht, wenn Tätigkeiten

  • aus Gefälligkeit
  • aufgrund familärer Situationen
  • in Einrichtungen der Jugendhilfe oder zur Eingliederung Behinderter erbracht werden

Anforderungen des Jugendarbeitsschutzes:

  • Eine ärztliche Bescheinigung ist notwendig für den Arbeitseinstieg
  • Eine Nachuntersuchung nach 1 Jahr. Spätestens 14 Monate nach dem Arbeitseinstieg muss das Ergebnis dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Sonst ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich
  • Eine freiwillige weitere Untersuchung nach 2 Jahren nach Arbeitsbeginn

Anforderungen an die Tätigkeit:

  • Keine Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen (Ausnahme nur, wenn notwendig für die Ausbildung)
  • Keine Arbeiten, die besondere Unfallgefahren beinhalten (Ausnahme nur, wenn notwendig für die Ausbildung)
  • Keine Arbeiten mit Hitze, Kälte, Lärm, Strahlen, gesundheitsgefährdenden Stoffen (Ausnahme nur, wenn notwendig für die Ausbildung)
  • Keine Akkordarbeit
  • Tägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden begrenzt, bzw. 8 1/2 Stunden, wenn wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wird
  • Arbeitszeit nur an 5 Tagen der Woche (Montag bis Freitag)
  • Keine Arbeitszeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Ausnahme in Krankenanstalten, Gaststättengewerbe, Sport, ärztlicher Notdienst
  • Ruhepausen
    • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/4 bis 6 Stunden pro Tag
    • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden pro Tag
  • Ununterbrochene tägliche Freizeit von mindestens 12 Stunden
  • Beschäftigungsverbot in der Nacht von 20 bis 6 Uhr, Ausnahme: Gaststättengewerbe (ab 22 Uhr), Schichtbetrieben (ab 23 Uhr), Landwirtschaft (ab 21 Uhr bis 5 Uhr), Bäckereien (bis 5 Uhr bzw. bis 4 Uhr bei 17-jährigen)
  • Freistellung von Arbeit während Berufsschulunterricht
  • Urlaub
    • mindestens 30 Werktage für Jugendliche unter 16 Jahren
    • mindestens 27 Werktage für Jugendliche unter 17 Jahren
    • mindestens 25 Werktage für Jugendliche unter 18 Jahren

Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes überwacht das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. Für den Bergbau ist das Bergamt zuständig. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder auch als Straftat verfolgt werden. Geldbußen sind bis zu 15.000 Euro möglich. Wenn Sie als Arbeitgeber dreimal zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, dürfen Sie Jugendliche nicht mehr beschäftigen.

Tipps, Checkliste

  • Besorgen Sie sich den Untersuchungsberechtigungsschein bei Ihrem Einwohnermeldeamt
  • Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen werden aufgrund des Untersuchungsberechtigungsscheines vom Bundesland übernommen
  • Für die Untersuchung können Sie sich ohne Verdienstausfall freistellen lassen
  • Vermeiden Sie den Umgang mit Materialien und Stoffen, auf die Sie allergisch sind
  • Wenden Sie sich bei Fragen und Problemen an Ihr Gewerbeaufsichtsamt

Informationsquellen

Literatur