Entgeltfortzahlung oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, an Feiertagen, Insolv
  Login
Adressen/Profile Veranstaltungen Schulungen Produkte
 

Die Entgeltfortzahlung

Anzeigen
Stellenangebote
Bewerbung




Definition, Erklärung

In der Bundesrepublik Deutschland haben alle Arbeitnehmer und Auszubildenden unabhängig von ihrer Arbeitszeit im Krankheitsfall, bei einem Arbeitsunfall oder einem sonstigen Unfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von 6 Wochen. Dies ist geregelt im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall. Voraussetzung für den Anspruch im Krankheitsfall ist, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit mindestens 4 Wochen ununterbrochen besteht. Zur Arbeitsunfähigkeit zählt auch der stationäre Kuraufenthalt in einer Rehabilitations- bzw. Vorsorgeklinik. Voraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit und die Bewilligung durch einen Sozialleistungsträger.

Die Dauer für den Bezug beträgt maximal 6 Wochen mit 100 % des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsunfähigkeit muss unverschuldet sein, d.h. in Fällen von Trunkenheit, pflichtwidrigem Verhalten, tätlicher Auseinandersetzung, Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und Missachtung ärztlicher Anordnungen wird kein Entgelt gezahlt.

Nach den 6 Wochen bzw. 42 Tagen mit Zahlung des vollen Einkommens durch den Arbeitgeber, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld in Höhe von 70 % über einen Zeitraum von maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit. Danach erfolgen Rentenzahlungen bzw. - sofern vorhanden - Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sind von den Leistungen Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

Der Gesetzgeber unterscheidet Fälle von Fortsetzungserkrankung, d.h. zeitnahe Erkrankung an demselben Leiden, und Wiederholungserkrankung bei verschiedenen. Bei der Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber in der Regel nur einmal die 6 Wochen Einkommen zu bezahlen. Die Entgeltfortzahlung wird ein zweites Mal fällig, wenn zwischen den beiden Erkrankungen mindestens 6 Monate gearbeitet wurde und seit Beginn der ersten Erkrankungsphase mindestens 12 Monate vergangen sind. Grundlage für die Berechnung des Einkommens ist der Durchschnitt aus den letzten 3 vollen Kalendermonaten ohne Überstunden, Erfolgsbeteiligungen und sonstige Sonderzahlungen. Vermögenswirksame Leistungen, Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie Provisionen zählen dagegen zum Einkommen und werden daher auch im Krankheitsfall bezahlt. Wird in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb in Kurzarbeit gearbeitet, findet bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung die verkürzte Arbeitszeit Berücksichtigung.

Auch im Falle eines gesetzlichen Feiertags ist das normale Einkommen wie an einem Arbeitstag zu entrichten. Bleibt der Arbeitnehmer vor oder nach dem Feiertag der Arbeit unentschuldigt fern, besteht kein Anspruch auf Entgelt.

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei einem Arbeitskampf oder Streik, Ausfall der Arbeit aus Witterungsgründen oder bei Insolvenz.

Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung, auch Aufwendungsausgleichsgesetz oder AAG genannt, regelt die Erstattung von Entgeltfortzahlung durch die Krankenkassen, die der Arbeitgeber z.B. für Fehlzeiten aufgrund von Krankheit bzw. Schwangerschaft geleistet hat. Hierbei handelt es sich um ein Umlageverfahren.

Tipps, Checkliste

Arbeitsrecht, Urteile



Presseartikel

Informationsquellen

Literatur, Broschüren



Letzte Aktualisierung: 02.12.2008

Anzeigen: Kostenloses Girokonto, Jobbörse - Stellenangebote - Jobsuche, Browsergames, Betriebswirtschaftslehre Studieren, Suchmaschinenmarketing, Umzug - Preisvergleich - Umzugsanbebote von Umzugsunternehmen aus Ihrer Nähe.