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Vermögenswirksame Leistungen (vL oder VWL)

Letzte Aktualisierung: 12/12/2013 | Einkommen

Definition, Erklärung

Die vermögenswirksamen Leistungen sind Leistungen des Arbeitgebers, die als Teil des Gehalts gezahlt werden. Es handelt sich dabei um Beträge von 6,45 bis 40 Euro pro Monat. Diese zahlt der Arbeitgeber in einen Sparplan des Arbeitnehmers ein. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Die vermögenswirksamen Leistungen sind wie das Gehalt steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Ursprünglich wurden die vL als Anreiz zur Vermögensbildung geschaffen. Heute dienen sie zum Aufbau der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge. Dementsprechend werden sie mittlerweile auch als altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) bezeichnet. Abhängig von der Form des Sparplans fördert der Staat diese Leistungen des Arbeitgebers.

Der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag regelt, ob Anspruch auf VL-Zahlungen gegeben ist und legt die Höhe der Arbeitgeber-Zahlungen fest. In der Regel haben Anspruch:

Die Voraussetzung für den Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen ist der Abschluß eines VL-Sparplans. Dafür kommen verschiedene Anlageformen in Frage:

  • Banksparplan
  • Bausparvertrag oder dessen Tilgung
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Aktienfondssparplan
  • Lebensversicherung

In den Sparvertrag wird 6 Jahre lang einbezahlt. Im Anschluß daran gilt eine Sperrfrist von bis zu einem Jahr, in der über das angesparte Geld inklusive Zulage nicht verfügt werden kann.

Seitens des Staates können die vermögenswirksamen Leistungen durch die Arbeitnehmersparzulage gefördert werden. Voraussetzung für die Förderung ist ein Einkommen von weniger als 20 000 Euro (Ehepaare 40 000 Euro) zu versteuerndes Einkommen pro Jahr über die Ansparjahre sowie die Sperrfrist (Stand 2009). Die Zulage beträgt jährlich 20 % beim Investmentsparen über den Zeitraum von maximal 6 Jahren. Daraus ergibt sich eine Maximalförderung von 80 Euro pro Jahr, bzw. 432 Euro insgesamt bei einem Ansparbetrag von maximal 400 Euro. Beim Bausparen beträgt die Zulage 8,8%.

Die Zulage erhalten Sie auch, wenn der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen bezahlt, Sie aber selbst einen Sparplan abgeschlossen haben.

Nach diesen 7 Jahren zahlt das Finanzamt die Fördersumme entsprechend der Anlageform aus. Keine staatliche Förderung wird auf Banksparpläne und Lebensversicherungen gewährt. Deshalb kommen diese Sparformen für Personen in Frage, die keinen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben.

Wenn Sie die vermögenswirksamen Leistungen für eine betriebliche Altervorsorge verwenden, sind die VL-Zahlungen steuer- und sozialabgabenfrei. Das gilt bis zu 2.520 Euro Sparsumme im Jahr. Ab 2009 müssen Sozialabgaben bezahlt werden.

Ab April 2009 ändert sich

  • die Arbeitnehmersparzulage von 18 auf 20%
  • die Einkommensgrenzen von 17.900 auf 20.000 Euro (Ehepaare von 35.800 auf 40.000)
  • die Maximalförderung von 72 Euro auf 80 Euro pro Jahr

Tipps, Checkliste

  • Klären Sie, ob Sie einen Anspruch auf vL haben
  • Fragen Sie bzgl. der Details Ihre Personalabteilung oder den Betriebsrat
  • Schließen Sie bei Ihrer Bank einen VL-Sparplan ab
  • Reichen Sie eine Durchschrift des VL-Sparplans bei Ihrem Arbeitgeber ein bzw. in der Personalabteilung
  • Die Personalabteilung sorgt für die Überweisung der monatlichen Zahlungen an den Sparvertrag
  • Stocken Sie den Betrag möglicherweise auf bzw. zahlen Sie selbst die monatlichen Ansparbeträge, wenn Ihr Arbeitgeber keine Zuzahlungen leistet
  • Beantragen Sie jährlich mit Ihrer Steuererklärung (Anlage N) die Arbeitnehmersparzulage bzw. die Wohnungsbauprämie bei Ihrer Bausparkasse
  • Beachten Sie mögliche Mindestanlagesummen bei den VL-Sparverträgen. Eventuell zahlt Ihr Arbeitgeber nicht die volle Summe. Dann müssen Sie für den Rest selbst aufkommen
  • Auf die VL-Sparprodukte sind Steuern und Sozialabgaben zu bezahlen
  • Wenn Sie länger als 1 Jahr arbeitslos oder erwerbsunfähig sind, heiraten oder sich selbständig machen, können Sie vor der 7-Jahre-Sperrfrist über das Geld verfügen
  • Wenn Sie Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben, stocken sie möglichst auf die geförderten Höchstbeiträge selbst auf
  • Vergleichen Sie die Anlageformen der verschiedenen Banken, Sparkassen, Versicherungen und Bausparkassen
  • Achten Sie darauf, dass Sie eine Sparform wählen, die gefördert wird. Rentenfonds, Immobilienfonds werden im Gegensatz zu Aktienfonds nicht gefördert
  • Das VWL-Konto wird auf den einzelnen Arbeitnehmer eröffnet. Ein gemeinschaftliches Depot für Ehepaare ist nicht möglich
  • Bei vorzeitiger Kündigung des VWL-Vertrags besteht kein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage
  • Nach Auslauf des VWL-Vertrags, also nach 7 Jahren, können Sie einen neuen Vertrag abschließen und die Sparzulage erneut bekommen
  • Achten Sie darauf, dass Sie bei Fonds keine Ausgabeaufschläge bezahlen müssen
  • Als Berufsanfänger sollten Sie vorsichtig mit Zahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge sein. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sind möglicherweise diese Zahlungen nur mit Problemen übertragbar

Informationsquellen