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Schon seit Jahrhunderten gibt es in Deutschland Regelungen und Verordnungen, die sich mit der schriftlichen Bezeugung und Beurteilung geleisteter Arbeit beschäftigten. Aber erst mit Inkrafttreten des "Bürgerlichen Gesetzbuches" (BGB) am 1. Januar 1900 wurde der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis gesetzlich geregelt. Jedem Arbeitnehmer sollte es von nun an zustehen.
Der heutige Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich seit dem 1. Januar 2003 für die meisten Arbeitnehmer aus §109 der Gewerbeordnung. Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gelten die entsprechenden Manteltarifverträge.
Grundsätzlich hat jeder in irgendeiner Form Beschäftigte Anspruch auf ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Arbeitszeugnis. Das bedeutet, dass auch Praktikanten, Aushilfen, Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, befristet Beschäftigte und Zeitarbeiter ein solches einfordern können.
Es wird zwischen zwei Arten von Zeugnissen unterschieden: Dem einfachen Zeugnis und dem qualifizierten Zeugnis. Das einfache Zeugnis ist eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus eine Beurteilung des "Verhaltens im Arbeitsverhältnis", früher als Führung bezeichnet, und die Leistungen des Beschäftigten. Zu den Leistungen zählen fachliche und außerfachliche wie z.B. die Soft Skills.
In Europa besteht in Deutschland und in der Schweiz ein gesetzlicher Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieses muss allerdings vom Arbeitnehmer auch tatsächlich, d.h. aktiv, angefordert werden. Von Ausnahmen abgesehen ist in der Regel der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses auch der Fälligkeitstag des Zeugnisses. Die Verjährungsfrist für die Einforderung des Zeugnisses beträgt drei Jahre. Diese Frist kann verwirkt werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seines Verhaltens den Eindruck erweckt, er wolle ein derartiges Zeugnis nicht.
Ein Arbeitnehmer kann in bestimmten Fällen ein sogenanntes Zwischenzeugnis einfordern. Dieses ist sinnvoll, wenn sich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses etwas Gravierendes ändert, z. B. bei Wechsel des Vorgesetzten, Veränderung der Stellenbeschreibung, Antritt eines Erziehungsurlaubes oder Sabbaticals, usw.
Drei Rechtsgrundsätze bestimmen im wesentlichen die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses:
Aufgrund der Rechtssprechung sind zu beachten:
Die gesetzliche Vorgabe, dass das Arbeitszeugnis wohlwollend zu formulieren sei und das berufliche Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren darf (BGH 26. Nov. 63, DB 1964, S. 517) hat im Laufe der Jahre zur Ausbildung eines umfangreichen, allgemein bekannten Zeugniscodes geführt, der jedes Zeugnis dem Anschein nach besser aussehen lässt. Dieser Code orientiert sich an der Skala der Schulnoten von 1 bis 6:
Diese, bzw. eine daran angelehnte sehr ähnliche Codierung (statt "vollste Zufriedenheit" heißt es dann "stets zur vollen Zufriedenheit") ist per Gerichtsbeschluss auch durchaus erlaubt. Andere, weniger durchschaubare Techniken der Formulierungskunst sind auf Grund des gesetzlichen Klarheitsgebots von 2003 nicht mehr zulässig. Das heißt aber nicht, dass sie nicht mehr verwendet werden. Auf Seminaren für Führungskräfte des Personalsektors werden umfangreiche Verschlüsselungstechniken und Geheimcodes nach wie vor vermittelt.
Kritiker bezweifeln mittlerweile den Sinn und die Glaubwürdigkeit eines Arbeitszeugnisses in dieser Form, da auf Grund der vielen Formulierungseinschränkungen und –verbote zu Gunsten des Arbeitnehmers, die Aussagekraft doch erheblich reduziert erscheint.
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