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Unter Urlaub versteht man das vom Arbeitgeber erlaubte Fernbleiben vom Arbeitsplatz, für die Dauer von mindestens einem, meist aber mehreren zusammenhängenden Werktagen. Das Arbeitsentgelt wird in der Regel für diesen Zeitraum weiter gezahlt. In manchen Fällen, heute eher selten, wird sogar ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt.
Dem Urlaubsberechtigten steht grundsätzlich zu einer von ihm gewünschten Zeit ein zusammenhängender Urlaub zu. Jedoch können betriebliche Notwendigkeiten, wie Betriebsferien oder ältere Rechte von anderen Mitarbeitern, diese Regelung außer Kraft setzen. Wird das Urlaubsrecht nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres in Anspruch genommen, so verfällt es in der Regel (Ausnahme s. Urteil C-350/06).
Urlaub nehmen können Arbeitnehmer, dazu zählen Angestellte, Arbeiter und Beamte, aber auch Zeitarbeiter. Selbstständige können natürlich auch Urlaub nehmen, allerdings meist unter Einkommensverzicht, da sie in dieser Zeit keine Aufträge erledigen können.
Das deutsche Bundesurlaubsgesetz, am 08. Januar 1963 in Kraft getreten, sieht für jeden Arbeitnehmer, der in Vollzeit arbeitet, einen jährlichen Mindestanspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub vor. Das entspricht 20 Arbeitstagen. Bei Teilzeit verringert sich der Anspruch entsprechend.Tarifvertragliche Regelungen übersteigen dies oft, so dass der durchschnittliche Urlaubsanspruch in Deutschland bei rund 29 Tagen liegt. Schwerbehinderte erhalten nach SGB IX einen zusätzlichen Urlaub von 5 Tagen.
Für Angestellte des öffentlichen Dienstes regelt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) den Urlaubsanspruch, für Beamte die Erholungsurlaubsverordnung.
Arbeitslosen steht kein rechtlich begründeter Anspruch auf Urlaub zu. Allerdings gewähren die Arbeitsbehörden in der Regel auf Antrag bis zu drei Wochen Urlaub im Jahr, sofern in dieser Zeit keine geeigneten Stellenangebote bzw. Vermittlungschancen oder –maßnahmen zu erwarten sind.
Oft wird Urlaub fälschlicherweise nur mit reinem Erholungsurlaub gleich gesetzt. Stattdessen gibt es 6 Arten des Urlaubs:
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