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Auslandsentsendung – Steuer

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Arbeitsmarkt

Definition, Erklärung

Mit der Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland ergeben sich auch Fragen hinsichtlich der Steuer, insbesondere der Einkommenssteuerpflicht bzw. der Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber.

Wer ist steuerpflichtig?

Generell gilt nach dem Steuergesetz in Deutschland, dass eine natürliche Person dort steuerpflichtig ist, wo der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt ist (s. § 1 Abs. 1 EStG). Wenn Sie bzw. Ihre Familie an einem Ort mehr als 6 Monate leben, handelt es sich um einen „gewöhnlichen Aufenthalt“. Steuerpflichtig heisst, dass Sie Ihr gesamtes inländisches und ausländisches Einkommen (unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht) an diesem Ort versteuern müssen (Grundsatz des Welteinkommensprinzips). Deshalb müssen Sie Ihr Einkommen im Ausland versteuern, wenn Sie bzw. Ihre Familie Ihren Aufenthaltsort ins Ausland verlegen, da Sie dort für längere Zeit arbeiten (mehr als 6 Monate).

Häufig wird aber der inländische Wohnsitz beibehalten, Ihre Familie bleibt im Inland oder Sie arbeiten nicht mehr als 6 Monate im Ausland. In diesem Fall kann es möglich sein, dass das inländische Finanzamt und das Finanzamt des Staates, in dem Sie arbeiten, Ansprüche stellen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind mit bestimmten Staaten deshalb Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen worden.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Um eine Doppelbesteuerung auf dasselbe Einkommen von entsendeten Arbeitnehmern zu vermeiden, hat Deutschland Abkommen mit vielen Staaten geschlossen. Danach wird in der Regel das Besteuerungsrecht dem Staat zugewiesen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. In Deutschland bleibt diese Tätigkeit dann steuerfrei, auch wenn der Familienwohnsitz weiterhin in Deutschland bleibt.

Steuerpflicht in Deutschland trotz Auslandsentsendung

Auch wenn Sie im Ausland arbeiten, kann weiterhin Steuerpflicht in Deutschland gelten, wenn

  • Sie im Kalenderjahr weniger als 183 Tage im Ausland sind. Zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Tage zählen auch Ankunfts- und Abreisetage, Samstage, Sonntage, Feiertage, Arbeitsunterbrechungen infolge von Krankheit, Aussperrung, Streik und Urlaub an Tagen vor, nach und zwischen den Anwesenheitstagen im Ausland
  • die Entlohnung von einem Arbeitgeber oder einer Betriebsstätte in Deutschland bzw. nicht im Tätigkeitsland bezahlt wird

Tipps, Checkliste

  • Überlegen Sie sich, ob für Sie die Aufgabe der Wohnung, also Kündigung der gemieteten Wohnung oder Verkauf der eigenen Wohnung/Haus aus steuerlichen Gründen sinnvoll ist, weil Sie damit Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben. Eine kurzfristige Zwischenvermietung bis zu 6 Monaten zählt nicht als Aufgabe, da sie wieder benutzt werden kann. Auch wenn Sie im Ausland einen Wohnsitz haben, ihre Familie oder Ihr Ehepartner aber in Deutschland bleiben, behalten Sie steuerlich gesehen Ihren Wohnsitz in Deutschland
  • Neben der Verlegung Ihres Wohnsitzes ist auch entscheidend, wie lange Sie im Ausland tätig sind. Wollen Sie die Steuer im Ausland abführen, müssen Sie dort mindestens 183 Tage tätig sein und der Lohn vom ausländischen Arbeitgeber bezahlt werden
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollen, sollten Sie eine Freistellung von der deutschen Lohnsteuer beantragen (Freistellungsbescheinigung)
  • Die Freistellungsbescheinigung kann für maximal 3 Jahre ausgestellt werden
  • Erkundigen Sie sich bei dem Finanzamt an Ihrem neuen Auslandsstandort (Betriebsstättenfinanzamt) über notwendige Steuerzahlungen. Lassen Sie sich eine Bescheinigung ausstellen, dass Sie dort Ihre Steuer zahlen. Diese können Sie dann bei Ihrem Antrag auf Befreiung oder Anrechnung der im Ausland bereits bezahlten Steuer beim deutschen Finanzamt vorlegen
  • Klären Sie bereits zu Beginn Ihrer Auslandstätigkeit, wo die Steuer abzuführen ist. Ansonsten müssen Sie möglicherweise Strafe zahlen, da Sie sich selbst rechtzeitig um die Versteuerung Ihres Lohns kümmern müssen. Das ist nicht Aufgabe Ihres Arbeitgebers!
  • Nicht nur die reinen Lohnzahlungen, auch Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Provisionen sowie variable Einkommensbestandteile sind zu versteuern. Wenn Sie nicht das gesamte Jahr im Ausland tätig waren, werden diese anteilsmäßig auf die Anwesenheitstage umgerechnet und versteuert
  • Als Arbeitgeber müssen Sie die Freistellungsbescheinigung des deutschen Arbeitnehmers als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren

Informationsquellen

  • Global Employment – Fragenkatalog
  • Heuser & Collegen: Rechtsanwälte und Steuerberater für Gestaltung und Abwicklung des internationalen Mitarbeitertransfers

Literatur