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Künstlersozialabgabe an Künstlersozialkasse KSK

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Selbständigkeit

Definition, Erklärung

Jedes Unternehmen, das regelmäßig (2-3 Aufträge pro Jahr) kreative und nicht-kreative Leistungen von Künstlern und Publizisten beauftragt oder in den letzten 5 Jahren beauftragt hat, muss an die Künstlersozialkasse oder Künstlersozialversicherung 4,9 % des Netto-Betrags abführen. Die Grundlage ist die Künstlersozialabgaben-Verordnung. Für die Abführung ist die deutsche Rentenversicherung zuständig. Der Betriebsprüfer kontrolliert auch, ob diese Abgabe entrichtet wurde.

Ab 1. Januar 2010 beträgt der Abgabesatz 3,9 Prozent.

Voraussetzung für Künstlersozialabgabe:

  • Die beauftragten Künstler und Publizisten sind selbständige Personen, also keine juristische Personen wie GmbH, AG, Ltd.
  • Als Künstler zählt:
    • Werbefotografen
    • Layouter
    • Stylisten
    • Visagisten
    • Webdesigner
    • Industrie- und Produktdesigner
    • Musiker
    • Clowns bei Betriebsfeiern
  • Als Publizist zählt:
    • Schriftsteller
    • Journalisten
    • Redenschreiber
    • Texter für PR-Aktionen
    • Dichter
    • Autoren für Bühne, Film, Funk, Fernsehen
    • Lektoren
    • Redakteure
    • Bildjournalisten
    • Bildberichterstatter
    • Kritiker
    • wissenschaftliche Autoren
    • Übersetzer mit Interpretationsspielraum
  • Die Beauftragung erfolgt regelmäßig und die Leistung wird verwertet
  • Die Mitgliedschaft des Künstlers oder Publizisten bei der KSK ist nicht notwendig

Sinn der Künstlersozialabgabe:

  • Selbständige Künstler und Publizisten sind in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert
  • Die Beiträge werden zu 50 % durch die Mitglieder, also die Künstler erbracht
  • Die anderen 50 % Beitrag werden durch die Künstlersozialabgabe und einen Bundeszuschuss erbracht

Betroffene Unternehmen:

  • Verlage
  • PR- und Werbe-Agenturen
  • Museen, Galerien, Kunsthandel
  • Radio- und Fernsehsender
  • Produzenten von bespielten Bild- und Tonträgern (Musik- und Filmindustrie)
  • Theater und Orchester
  • Alle Unternehmen, die Aufträge an Künstler und Publizisten vergeben um Werbematerial, Pressemitteilungen oder Internetseiten herstellen zu lassen. Auch Künstler für Betriebsfeste fallen unter die Regelung

Ermittlung der Höhe und Abführung der Künstlersozialabgabe:

  • Nettoentgelte an Künstler oder Publizisten
  • Nebenkosten, wie Material, Transport, Telefon, „nichtkünstlerische Nebenleistungen“
  • Multiplikation aller Entgelte pro Jahr mit Abgabesatz von derzeit 4,9 %
  • Abführung bis spätestens 31. März des Folgejahres, wenn weniger als etwa 10.000 Euro an Leistungen erbracht werden. Grenzwert sind 480 Euro jährliche Abgabensumme
  • Betragen die Abgaben mehr als 480 Euro pro Jahr, müssen die Abgaben monatlich erfolgen als Vorauszahlungen. Basis sind die bisherigen Entgelte
  • Vorauszahlungen sind bis 10. des Folgemonats an die KSK fällig
  • Ausnahme: steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Strafen und Säumniszuschläge:

  • Werden die Künstlersozialabgaben nicht unaufgefordert bezahlt und zwar auch rückwirkend für die letzten 5 Jahre, können Strafen bis zu 50.000 Euro fällig werden
  • Werden die monatlichen Beiträge nicht pünktlich bezahlt, fällt ein Säumniszuschlag von 1% des fälligen Betrags an

Tipps, Checkliste

Für Unternehmen:

  • Schaffen Sie sich Klarheit, ob Sie von den Regelungen betroffen sind und welche Leistungen abgabepflichtig sind
  • Klären Sie Unstimmigkeiten mit Ihrem Steuerberater oder einem anderen Sozialversicherungsexperten. Leistungen von Webdesignern sind umstritten
  • Nehmen Sie die Meldung über die Künstlersozialabgabe unaufgefordert vor
  • Kalkulieren Sie in Ihre Ausgaben die Künstlersozialabgabe von ca. 5 Prozent ein
  • Bilden Sie Rücklagen für die letzten 5 Jahre. Möglicherweise kommen Nachforderungen auf Sie zu
  • Führen Sie gesonderte Aufzeichnungen über Leistungen an Künstler und Publizisten
  • Vermeiden Sie das Fehlen von Unterlagen für die Ermittlung der geleisteten Zahlungen. Die Honorare werden ansonsten geschätzt
  • Einmalige Aufträge, z.B. die Erstellung einer Website in der Gründerphase, führen nicht zur Abgabepflicht
  • Abgaben sind auch dann fällig, wenn der Künstler seinen Wohnsitz im Ausland hat
  • Vergeben Sie Aufträge an Kapitalgesellschaften, also an GmbH’s oder AG’s. Hier fallen keine Künstlersozialabgaben an
  • Bedenken Sie, dass bei überwiegend ausführenden, „handwerklichen“ Tätigkeiten keine Abgabe fällig wird. Fordern Sie eventuell korrigierte Rechnungen an

Für Künstler und Publizisten:

  • Wenn Sie hauptberuflich künstlerische Tätigkeiten erbringen, sind Sie Pflichtmitglied in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
  • Überlegen Sie sich, ob die Gründung einer GmbH für Sie zweckmäßig ist, evt. im Verbund mit anderen Künstlern und Publizisten
  • Weisen Sie Ihre Kunden auf die Pflicht zur Künstlersozialabgabe hin
  • Leistungen an Kunden, die Sie selbst eingekauft haben, sollten Sie trennen von Leistungen, die Sie erbracht haben. Stellen Sie getrennte Rechnungen dafür aus. Sie vermeiden dadurch das doppelte Bezahlen der Abgabe und Verteuern der Leistung
  • „Schummeln“ Sie nicht bei den Rechnungen. Wenn Sie aus Gefälligkeit Ihre Leistung in eine „abgabenfreie“ Leistung umändern, gefährden Sie Ihre KSK-Mitgliedschaft und machen sich strafbar

Arbeitsrecht, Urteile

  • Urteil B 3 KR 2/06 R:
    Keine Versicherungspflicht einer Übersetzerin von Broschüren und Bedienungsanleitungen für technische Anlagen
  • Urteil Az.: L8 KR 214/06 ER:
    Bank muss für Werbeträger Dirk Nowitzki Künstlersozialabgabe zahlen

Informationsquellen

Literatur