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Arbeitnehmererfindung

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Unternehmen

Definition, Erklärung

Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine patent- oder gebrauchsmusterfähige, technische Erfindung, handelt es sich um eine Arbeitnehmererfindung. Das Arbeitnehmererfindungsrecht regelt den Umgang und die Rechte mit Bezug auf die Erfindung.

Das Gesetz betrifft:

  • Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Bereich
  • Beamte und Soldaten
  • Erfindungen, die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers in Verbindung stehen und auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen

In diesem Zusammenhang spricht man auch von Diensterfindungen, sog. gebundenen Erfindungen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, handelt es sich um freie Erfindungen. Bei den freien Erfindungen kann der Erfinder allein über sein Patent oder Gebrauchsmuster verfügen. Bei den Diensterfindungen dagegen hat der Arbeitgeber das Recht auf die volle oder beschränkte Inanspruchnahme. Bei der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen sämtliche vermögensrechtlichen Erfindungsrechte und -pflichten (d.h. die zunächst fälligen Kosten und Gebühren, und die eventuellen folgenden Einnahmen und Gewinne) auf den Arbeitgeber über. Bei der beschränkten ist der Arbeitgeber nur zur Verwertung berechtigt. In beiden Fällen hat der Erfinder Anspruch auf eine Vergütung.

Die Arbeitnehmerfindung und der technische Verbesserungsvorschlag unterscheiden sich durch die Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit.

Tipps, Checkliste

  • Melden Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Erfindung in einer Erfindungsmeldung unverzüglich und schriftlich. Darin beschreiben Sie die technische Aufgabe, Lösung und die Entstehung der Erfindung. Gegebenenfalls sind weitere Miterfinder zu nennen und deren Anteil an der Erfindung. Verwenden Sie am besten, soweit vorhanden, das in Ihrem Unternehmen verwendete Formular. Auch eine freie Erfindung sollten Sie mitteilen
  • Der Arbeitgeber hat den Eingang der Erfindungsmeldung schriftlich zu bestätigen
  • Innerhalb von 2 Monaten kann der Arbeitgeber die Meldung beanstanden
  • Der Arbeitgeber muss Ihnen innerhalb von 4 Monaten mitteilen, ob er die Erfindung in Anspruch nehmen will und damit die Rechte an dieser an sich zieht. In diesem Fall muss eine einseitige, zustellungsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers erfolgen. Nach den 4 Monaten ist die Erfindung eine freie und Sie können beliebig darüber verfügen
  • Melden Sie Ihre Erfindung als freie Erfindung, hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten zu widersprechen, dass es sich um eine freie Erfindung handelt. Tut er das nicht, kann er diese auch nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen
  • Das Nutzungsrecht für eine freie Erfindung, die in den Arbeitsbereich des Betriebes fällt, ist dem Arbeitgeber gegen eine Vergütung anzubieten
  • Bei Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber haben Sie als Erfinder Recht auf eine Vergütung
  • Der Arbeitgeber ist bei Inanspruchnahme verpflichtet, die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden
  • Innerhalb des Prioritätsjahres muss der Arbeitgeber dem Erfinder mitteilen, in welchen Ländern er keine Auslandsanmeldung beansprucht. In diesen Ländern können Sie selbst über die Erfindung verfügen
  • Die Vergütung einer Diensterfindung kann nach den Methoden der Lizenzanalogie, der Erfassung des betrieblichen Nutzens und der Schätzung erfolgen
  • Die Vergütung sollte in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgesetzt werden
  • Bei Streitigkeiten kann vom Erfinder oder vom Arbeitgeber die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt angerufen werden. Diese unterbreitet einen Einigungsvorschlag. Wird innerhalb eines Monats nach Zustellung kein Widerspruch eingelegt, gilt der Vorschlag als angenommen. Kommt es zu keiner Einigung, steht der normale Rechtsweg offen
  • Verletzen Sie keinesfalls die Meldepflicht. Das kann eine außerordentliche, fristlose Kündigung oder Schadensersatzpflicht nach sich ziehen
  • Nutzt der Arbeitgeber eine freie Erfindung, ist dies dem Erfinder zu vergüten
  • Vergütungsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit der Meldung der Erfindung

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur