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Auslandsentsendung – Sozialversicherung

Letzte Aktualisierung: 20/01/2014 | Arbeitsmarkt

Definition, Erklärung

In Deutschland gilt für alle Arbeitnehmer das sogenannte Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und hier arbeiten, sozialversicherungspflichtig sind. Diese Pflicht zur Sozialversicherung gilt auch, wenn:

  • im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Inland (Deutschland) eine Entsendung ins Ausland erfolgt (sog. Ausstrahlung),
  • diese Entsendung zeitlich befristet ist und
  • eine Weiterbeschäftigung bei der Rückkehr aus dem Ausland vorgesehen ist

Es müssen alle Bedingungen erfüllt sein, ansonsten besteht keine Sozialversicherungspflicht. So sind z.B. Mitarbeiter, die im Ausland eingestellt werden, nicht sozialversicherungspflichtig. Trotz Nichtvorliegen obiger Bedingungen ist eine weitere Mitgliedschaft in der Sozialversicherung möglich:

  • Ist die Weiterbeschäftigung nach Rückkehr aus dem Ausland nicht gewährleistet, kann der Arbeitgeber über einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Pflichtversicherung abschließen
  • Ist der Auslandsaufenthalt nicht zeitlich befristet, ist eine freiwillige Versicherung in der Sozialversicherung möglich, z.B. in der Rentenversicherung oder in der Krankenversicherung
  • Eine Weiterversicherung in der Pflegeversicherung ist nur auf Antrag und innerhalb eines Monats nach Ende der Versicherungspflicht möglich. Weitere Bedingungen sind zu erfüllen
  • Eine Weiterversicherung ist möglich über eine Ausnahmegenehmigung, wenn die Auslandsentsendung mehr als 1 Jahr dauert

Grundsätzlich besteht kein weiterer Versicherungsschutz in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Mit einigen Ländern hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Bei Entsendung in diese Länder unterliegen diese prinzipiell der deutschen Sozialversicherung. Allerdings sind diese Abkommen unterschiedlich und umfassen teilweise nur die Renten- und/oder Krankenversicherung

Entsendung innerhalb der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraumes EWR:

Ist der entsendete Arbeitnehmer Bürger eines Mitgliedsstaates der EU, Norwegens, Islands oder Liechtensteins und beträgt die Entsendungsdauer höchstens 1 Jahr, bleibt der Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig. Eine Verlängerung der Entsendung ist möglich, wenn bei Entsendung eine Verlängerung nicht vorhersehbar war. Hierfür muss vor Ablauf des 1. Jahres ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden und dieser von der Behörde des Beschäftigungsstaates genehmigt werden. Die Vordrucke sind in allen Mitgliedsstaaten identisch und müssen daher nicht übersetzt werden.

Tipps, Checkliste

  • Überlegen Sie sich, ob Sie sozialversicherungspflichtig bleiben wollen und inwieweit dies möglich ist
  • Wenn Sie nicht mehr Mitglied in der Sozialversicherung sind, sollten Sie überlegen, ob
    • Sie sich in der Krankenversicherung freiwillig weiterversichern wollen
    • über die Berufsgenossenschaft Ihres Arbeitgebers eine Auslandsunfallversicherung möglich ist
  • Klären Sie, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Staat besteht, in den Sie entsendet werden und wie die einzelnen Bestandteile der Sozialversicherung geregelt sind
  • Als Deutscher, der innerhalb der EU bzw. des EWR entsendet wird:
    • Beantragen Sie oder Ihr Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse bzw. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (privat Krankenversicherte) vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit im Ausland einen Entsendeausweis als Nachweis für die Fortgeltung der deutschen Sozialversicherungspflicht
    • Besorgen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse die europäische Krankenversicherungskarte. Damit können Sie Leistungen im Ausland in Anspruch nehmen