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Zeitarbeiter ist jemand, der bei einer der schätzungsweise über 7.000 Zeitarbeitsfirmen in Deutschland angestellt ist. Diese leiht den Zeitarbeiter an ein anderes Unternehmen aus. Das entleihende Unternehmen stellt den Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Zeitarbeiter erhält seinen Lohn aber von der Zeitarbeitsfirma, während er seine Arbeit in anderen Betrieben, den Kunden des Entleihers, leistet. Die Beschäftigung beim Entleiher ist grundsätzlich befristet. Daher ist es möglich, dass der Beschäftigte innerhalb eines Jahres in verschiedenen Betrieben eingesetzt wird. Liegen für einen Mitarbeiter vorübergehend keine Aufträge vor, bleibt er beim Zeitarbeitsunternehmen aufgrund des Arbeitsvertrags angestellt. In der Praxis wird diese Regelung jedoch mit Hilfe von Kündigung und Wiedereinstellung gerne umgangen.
Das entleihende Unternehmen übernimmt die Weisungsbefugnis und die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Disziplinarrechtliche Angelegenheiten wie Abschluß und Kündigung eines Arbeitsvertrags, Erstellung eines Arbeitszeugnis, Regelung von Arbeitszeiten und Überstunden, Urlaub obliegen der Zeitarbeitsfirma.
Der Zeitarbeitsmarkt boomt seit Jahren: Inzwischen gibt es kaum noch eine Branche, in der gewerbliche wie kaufmännische Zeitarbeitskräfte nicht zum Einsatz kommen. Die einzige Ausnahme stellt nach wie vor das "Bauhauptgewerbe" dar, in denen ihr Einsatz verboten ist.
Geregelt ist die Zeitarbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 07.08.1972. Seit dem ersten Inkrafttreten des Gesetzes sind verschiedene Änderungen vorgenommen worden. Im Zuge der Hartz-Reformen wurden zum Beispiel das besondere Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot, das Wiedereinstellungsverbot und die Befristung der Überlassungsdauer auf höchstens 2 Jahre gestrichen. Dafür wurde der sogenannte Gleichstellungsgrundsatz aufgenommen. Dieser schreibt vor, dass die Leiharbeiter zu den gleichen Bedingungen zu beschäftigen sind wie die Stammbelegschaft des ausleihenden Unternehmens: d. h. gleiche Entlohnung, gleiche Arbeitszeiten, gleiche Urlaubsansprüche und gleiche Sonderleistungen. Nur durch eine tarifvertragliche Regelung kann diese gesetzliche Forderung außer Kraft gesetzt werden. Diese Option wird inzwischen vielfach genutzt und führte teilweise durch den Abschluss von Haustarifverträgen zu Dumpinglöhnen.
Das Gesetz verfolgte ursprünglich den Zweck, die Beschäftigten in Zeitarbeitsfirmen vor Ausbeutung zu schützen. Heute dient es darüber hinaus als wichtiges Instrument der Arbeitsmarktpolitik.
Durch die Inanspruchnahme von Zeitarbeitskräften erreichen die Unternehmen eine hohe Flexibilität bezüglich der Neueinstellung von Mitarbeitern. Der Zeitarbeiter selbst kann auf eigene Notwendigkeiten flexibel reagieren: er lernt verschiedene Unternehmen und Tätigkeiten kennen, bindet sich auf eine definierte Zeit und kann die Zeitarbeit als Einstieg in das Arbeitsleben nutzen. Gegenüber einem Praktikum ist die Zeitarbeit meist mit einer höheren Bezahlung verbunden. Arbeitslose versuchen mit steigender Tendenz, über Zeitarbeit den Einstieg in eine Festanstellung zu bekommen. Gelingt ein derartiger Arbeitgeberwechsel, erhält die Zeitarbeitsfirma eine Vermittlungsprovision vom neuen Arbeitgeber, die bei ca. 20-30 % des künftigen Brutto-Jahresgehalts des Arbeitnehmers liegt.
Trotz unbestreitbarer positiver Aspekte der Zeitarbeit sollten die daraus entstehenden Probleme nicht übersehen werden. Kritiker weisen darauf hin, dass die Schaffung neuer Arbeitsplätze durch Zeitarbeit nicht den Abbau in den Stammbelegschaften auffängt. Teilweise findet ein Austausch der bisherigen Angestellten durch Zeitarbeiter statt. Trotz Vollzeit-Beschäftigung als Zeitarbeiter reicht teilweise der erzielte Lohn nicht für den Lebensunterhalt. Die Bezieher sind dann auf ergänzende ALG II Leistungen angewiesen. Ein Zustand, der von fast allen gesellschaftlichen Gruppierungen einstimmig als entwürdigend bezeichnet wird und die Debatte um einen Mindestlohn entfacht hat.