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Weihnachtsgeld zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer meist mit dem Novembergehalt aus. Der Anspruch begründet sich auf den Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsvertrag. Es kann auch eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sein. Aus der Freiwilligkeit kann ein Anspruch entstehen, wenn 3 Jahre hintereinander eine Zahlung erfolgte - sogenannte "betriebliche Übung" - und nicht ausdrücklich die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit vermerkt wurde. Diese ist jedem Arbeitnehmer mitzuteilen.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der sich auf das gesamte Unternehmen erstreckt, dürfen nur sachliche Gründe, wie z.B. Betriebszugehörigkeit, zu einer unterschiedlichen Höhe führen, nicht aber Ausbildungsstand und Einschätzung der Leistung. Sachliche Gründe können zu einer Kürzung des Weihnachtsgeldes führen.
Im öffentlichen Dienst wird das Weihnachtsgeld als jährliche Sonderzuwendung oder Sonderzahlung bezeichnet. Die Höhe ist nicht mehr einheitlich geregelt, sondern unterliegt den Regelungen der Bundesländer.
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