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Versetzung

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Jobwechsel

Definition, Erklärung

Im Gegensatz zum Jobwechsel veranlasst bei einer Versetzung der Arbeitgeber durch das sogenannte Direktionsrecht, einen Wechsel eines Arbeitnehmers in eine andere Abteilung. Die Versetzung ist nach § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches. Sie überschreitet voraussichtlich die Dauer eines Monats, oder ist mit einer erheblichen Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, verbunden. Als Arbeitsbereich ist der jeweilige Arbeitsplatz mit seinem räumlichen, technischen und organisatorischen Umfeld zu verstehen. Solange eine Versetzung gleichwertig zur bisherigen Beschäftigung erfolgt, also horizontal, ergeben sich keine Auswirkungen. Vertikale Versetzungen bezeichnen Versetzungen auf geringer- oder höherwertige Stellen. Diese führen häufig zu Kettenversetzungen und zu Neueinstellungen.

Bei Beamten ist eine Versetzung die Übertragung eines anderen Amtes in einer anderen Behörde oder eines anderen Dienstherrn, die auf Dauer angelegt ist. Diese kann aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten erfolgen. Voraussetzung ist die Befähigung für das erstrebte Amt. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Dienstvorgesetzte. Zu unterscheiden von der Versetzung ist die Abordnung, die Zuweisung und die Umsetzung. Die Abordnung ist die vorübergehende Übertragung eines anderen Aufgabengebietes bei einem anderen Dienstherrn, die Zuweisung eine Versetzung zu einer Dienststelle, die privatrechtlich geführt wird und die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Aufgabengebiets in derselben Behörde. Die Zustimmung des Beamten bei einer Versetzung ist nicht nötig. Allerdings ist der Beamte vor der Versetzungsentscheidung anzuhören, dienstliche Bedürfnisse sind erforderlich und gegen die privaten Belange abzuwägen und das neue Amt muss gleichwertig sein. Die Zustimmung des Personalrates ist vor der Versetzung einzuholen.

Umgangssprachlich wird von Versetzung in den Ruhestand gesprochen. Dies bezieht sich auf die Beendigung des Arbeitslebens und den Schritt in die Rente bzw. Pension.

Tipps, Checkliste

  • Vor einer Versetzung ist zu prüfen, ob Bestimmungen eines Arbeitsvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Gesetzes verletzt werden. Ist zum Beispiel der Arbeitsort Bestandteil des Arbeitsvertrags, ist eine Versetzung mit Wechsel des Arbeitsortes ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht möglich. Es bleibt dann nur eine Änderungsvereinbarung oder eine Änderungskündigung
  • Grundsätzlich ist bei einem vorhandenen Betriebsrat dieser zu informieren, anzuhören und die Zustimmung einzuholen. Ansonsten ist die Versetzung unwirksam. Bei Beamten gilt gleiches für den Personalrat. Erfolgt keine schriftliche Verweigerung innerhalb einer Woche, gilt die Zustimmung als erteilt
  • Bei Versetzung eines schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen
  • Die Mitteilung einer Versetzung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und ist so rechtzeitig auszusprechen, dass der Betriebsrat bei Bedenken noch eine Einigung versuchen kann

Arbeitsrecht, Urteile