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Vermittlungsgutschein (VGS) vom Arbeitsamt

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Arbeitslosigkeit

Definition, Erklärung

Mit Hilfe eines Vermittlungsgutscheins des Arbeitsamts kann sich ein Arbeitsloser bei der Suche nach einer Arbeitsstelle von privaten Arbeitsvermittlern unterstützen lassen. Vermittelt der private Arbeitsvermittler erfolgreich eine Arbeitsstelle, erfolgt die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins in einer ersten Rate von 1.000 Euro, sobald das Beschäftigungsverhältnis  mehr als 6 Wochen besteht. Die zweite Rate von 1.000 Euro wird ausgezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 6 Monate besteht.

Das System Vermittlungsgutschein gilt zunächst bis zum 31.12.2011. Der Rechtsanspruch begründet sich auf SGB III § 421g.

Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben:

  • Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I erhalten und
  • in den letzten drei Monaten mindestens 6 Wochen arbeitslos gemeldet waren (Wartezeit). Zeiten von Maßnahmen wie Weiterbildungen, Umschulungen, Eignungsfeststellungsmaßnahmen usw. zählen in diese Frist nicht mit herein, soweit sie von der Arbeitsagentur, einer ARGE oder Optionskommune bezahlt werden. Hat der/die Arbeitslose also vor der Maßnahme die Wartezeit erfüllt, kann der Vermittlungsgutschein jederzeit beantragt werden. Wartezeiten vor und nach der Maßnahme werden zusammengerechnet.
  • Arbeitslose mit einem Ein-Euro-Job
  • Arbeitslose, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, haben keinen Anspruch. Hier liegt es im Ermessen der zuständigen Arbeitsagentur, ob ein VGS ausgestellt wird. Sofern genügend Mittel vorhanden sind, können auch sie nach einer Prüfung einen Vermittlungsgutschein erhalten

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann nach 3 Monaten, innerhalb der der Berechtigte 6 Wochen arbeitslos war, der Antrag auf einen Vermittlungsgutschein gestellt werden. Das gilt auch für Menschen die sich in einer Eignungsfeststellungs- oder Weiterbildungsmaßnahme befinden und die genannten Kriterien erfüllen.

Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins:

  • 1. Rate von 1.000 Euro, wenn das Beschäftigungsverhältnis seit mehr als 6 Wochen besteht
  • 2. Rate von 1.000 Euro, wenn das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 6 Monate besteht
  • Der Vermittlungsgutschein im Wert von 2.000 Euro beinhaltet die Umsatzsteuer
  • Der Vermittlungsgutschein für Langzeitarbeitslose und Behinderte kann bis um 500 Euro höher dotiert sein
  • Bei der Beschäftigung muss es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden handeln. Sozialversicherungspflichtig ist die Tätigkeit nur, wenn sie in Deutschland ausgeübt wird
  • Die vereinbarte Beschäftigungsdauer muss mindestens 3 Monate betragen

Keine Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins:

  • Der neue Arbeitgeber hat den vermittelten Arbeitnehmer in den letzten 4 Jahren vor der Arbeitslosmeldung bereits länger als 3 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ausnahme: befristete Beschäftigung eines Schwerbehinderten
  • Der Vermittler hat sein Gewerbe nicht als Arbeitsvermittlung gemeldet. Ausnahme: Vermittlung durch eine Einrichtung, die für die Teilhabe Schwerbehinderter am Arbeitsleben tätig ist
  • Arbeitgeber und Vermittler sind wirschaftlich und personell miteinander verflochten

Prozedere:

  • Arbeitssuchender und Arbeitsvermittler schließen einen schriftlichen Vertrag ab, bei dem der Vermittler beauftragt wird, eine passende Stelle zu suchen
  • Im Erfolgsfall steht dem Vermittler dafür eine Provision zu. Dieser Betrag ist gedeckt durch den VGS
  • Dabei wird erstmal nur ein Teilbetrag von 1.000 Euro ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Wochen dauert
  • Bis zum Zeitraum von 6 Monaten wird die Provisionszahlung gestundet. Nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten sind die restlichen 1.000 Euro fällig
  • Wenn kein Vermittlungsgutschein vorliegt, ist die Provision durch den Arbeitssuchenden selbst zu bezahlen

Tipps, Checkliste

  • Beantragen Sie den Vermittlungsgutschein sobald Sie 6 Wochen arbeitslos waren und ALG I in dieser Zeit bezogen haben
  • Achten Sie bei der Auswahl eines Arbeitsvermittlers darauf, dass er Sie gut berät
  • Seien Sie vorsichtig, wenn sofort der Vermittlungsgutschein gefordert wird
  • Erkundigen Sie sich bei anderen Arbeitslosen und im Internet, inwieweit der vorgesehene Arbeitsvermittler seriös arbeitet
  • Es kann sogar vorkommen, dass bereits bei der Stellenanzeige der Vermittlungsgutschein verlangt wird. Wenn Sie die Voraussetzungen für einen VGS nicht erfüllen und keinen Gutschein erhalten, sind Sie dort als Bewerber nicht erwünscht. Das heißt, Sie brauchen sich überhaupt nicht bewerben. Hier geht es dem Arbeitsvermittler in erster Linie darum, den Vermittlungsgutschein zu erhalten. Vorsicht bei derartigen Stellenanzeigen! Im Normalfall bezahlt der Arbeitgeber für die Stellenanzeige und den Aufwand für die Besetzung einer freien Stelle

Arbeitsrecht, Urteile

  • Urteil B 7 a AL 56/05
    Enge Verflechtung des Arbeitsvermittlers mit Arbeitgeber
  • Urteil C-208/05
    Vermittlungsgutschein im Ausland
  • Urteil Az.: B 7/7a AL 8/07 R
    Honorar für Vermittlung eines Arbeitslosen an die Arbeitgeberin des Vermittlers bei Vermittlungsgutschein
  • Entscheidungen zum Vermittlungsgutschein

Informationsquellen

Literatur