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Während eines Urlaubs wird das Einkommen von Arbeitnehmern weiter bezahlt. Es handelt sich um das sogenannte Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG bzw. um Entgeltfortzahlung bei Beamten. Davon zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld, das wie das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung oder Gratifikation vom Arbeitgeber zusätzlich bezahlt wird.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld besteht nicht. Allerdings kann sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld in folgenden Fällen ergeben, so aufgrund:
In den entsprechenden Verträgen oder Vereinbarungen sind Höhe und Rahmenbedingungen wie Rückzahlung oder Dauer der Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen festgelegt. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes wird meistens einmal zusätzlich zum Gehalt, in der Regel im Mai oder Juni bezahlt. Als Richtwert für die Höhe des Urlaubsgeldes dient ein Monatsgehalt.
Besteht im Unternehmen ein Anspruch auf Urlaubsgeld, so ist dieses an alle Arbeitnehmer, also an Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitkräfte, Minijobber und geringfügig Beschäftigte zu bezahlen. Die Berechnung des Urlaubsgelds erfolgt dann auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.
Obwohl generell ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes besteht, kann dieser wegfallen oder sich der Betrag verringern/erhöhen, wenn:
Bei einer Kündigung muss der Arbeitnehmer bereits gezahltes Urlaubsgeld zurückzahlen, allerdings nur im Verhältnis zum verringerten Urlaubsanspruch.