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Ab dem 01. August 2006 wird das bisherige Überbrückungsgeld durch den Gründungszuschuss ersetzt. Lediglich Gründer, die vor dem 31. Juli ihre Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes begonnen haben, aber erst nach dem 31. Juli tatsächlich gründen und ausserdem weniger als 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben, können noch bis zum 31. Oktober 2006 mit dem bisherigen Überbrückungsgeld gründen. Bisher galten folgende Regelungen:
Das Überbrückungsgeld ist neben Ich-AG oder Existenzgründungszuschuss und dem Einstiegsgeld eine Förderung zur Existenzgründung. Es ist geregelt im § 57 des SGB III. Anspruchsberechtigte sind Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen und bisher Leistungen nach dem SGB III bezogen haben. Berechtigt sind auch Arbeitnehmer, die durch eine Gründung Arbeitslosigkeit vermeiden. Zur Beantragung ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Vorhabens erforderlich, das im Businessplan beschrieben wird.
Im Unterschied zur Ich-AG wird das Überbrückungsgeld maximal 6 Monate gezahlt. Die Höhe ist abhängig vom zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und den darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen. Es unterliegt nicht der Einkommensteuer.