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Transfergesellschaft

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Jobwechsel

Definition, Erklärung

Bei gravierenden Änderungen in einem Unternehmen sind häufig auch Maßnahmen zum Personalabbau notwendig. Damit die betroffenen Mitarbeiter dadurch nicht sofort arbeitslos werden, wurde durch SGB III § 216 a (Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen) und  SGB III § 216 b (Transferkurzarbeitergeld) die Möglichkeit geschaffen, sogenannte Transfergesellschaften zu gründen. Diese unterstützen durch staatliche Fördermittel die Unternehmen dabei, den Mitarbeitern zu helfen, möglichst schnell einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft wird bei Kritikern auch als Scheinbeschäftigung bezeichnet, da diese aus eigentlich Arbeitslosen pro forma Angestellte macht. Ursprünglich wurden diese Einrichtungen auch als Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften bezeichnet. Von einer Auffanggesellschaft wird gesprochen, wenn eine Gesellschaft gegründet wird, die ein insolventes Unternehmen retten soll.

Fördermittel sind möglich im Sinne von SGB III § 216 a, wenn:

  • die Betriebsänderung gemäß BetrVG § 111 notwendig ist
    • Einschränkung und Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile
    • Verlegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile
    • Zusammenschluss oder Spaltung von Betrieben
    • Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
    • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
  • die Maßnahme von Dritten durchgeführt wird
  • die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dient
  • die Durchführung der Maßnahme gesichert ist
  • ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird

Transfergesellschaften sind gekennzeichnet durch:

  • Bei notwendigen größeren Personalanpassungsmaßnahmen einigen sich Betriebsrat, Arbeitgeber und Gewerkschaft über Sozialplan und Gründung einer Transfergesellschaft
  • Die Transfergesellschaft wird eigens gegründet, um Mitarbeiter, die von Kündigung bedroht sind, in neue Arbeitsstellen zu vermitteln und damit Arbeitslosigkeit zu vermeiden
  • Übernommen werden Arbeitnehmer eines Unternehmens in der Krise, z.B. bei drohender Insolvenz oder drohenden Massenentlassungen
  • In einer Betriebsvereinbarung werden die Bedingungen für die Überführung der Mitarbeiter in die Transfergesellschaft festgelegt
  • Die zu „transferierenden“ Mitarbeiter erhalten einen Aufhebungsvertrag vom bisherigen Arbeitgeber und einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft
  • Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um strukturelle Kurzarbeit
  • Die Transfergesellschaft ist eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) und damit eine Sozialeinrichtung privaten Rechts. Sie kann vom Unternehmen selbst betrieben werden oder von einem Dritten
  • Die Dauer der Übernahme beträgt maximal 1 Jahr
  • Der Betrieb der Transfergesellschaft erfolgt in der Regel durch darauf spezialisierte Betreiber. Dieser Treuhänder verwaltet die bereitgestellten finanziellen Mittel und ist für deren zweckgerichtete Verwendung verantwortlich. Als „Dritte“ können Personaldienstleister, Outplacement- und Unternehmensberater, Weiterbildungsinstitute, Zeitarbeitsunternehmen oder auch Rechtsanwälte agieren

Leistungen und Aufgaben einer Transfergesellschaft:

  • Profiling der Mitarbeiter, um berufliche Stärken,  Neigungen und Weiterbildungsbedarf festzustellen
  • Beratung und Qualifizierung der Mitarbeiter durch Bewerbungstraining, Weiterbildung, Praktika und evt. Unterstützung für Selbständigkeit während der Arbeitszeit
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Outplacement, Eigenmarketing, Berufsorientierung
  • Vermittlung in neuen Job

Kostendeckung einer Transfergesellschaft:

  • Arbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld, d.h. 60 % bzw. 67 % (bei Elternteilen mit Kind) des letzten Nettolohns durch das Arbeitsamt
  • Eventuell Aufstockung des Lohns auf 80 % durch das Unternehmen
  • Beiträge für Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung), Urlaubs- und Weihnachtsgeld übernimmt das Unternehmen
  • Qualifizierungsmaßnahmen werden von Unternehmen und Arbeitsagentur bezahlt. Dabei beträgt der staatliche Zuschuss 50 Prozent oder maximal 2.500 Euro pro Arbeitnehmer

Auswirkungen einer Transfergesellschaft auf das Arbeitslosengeld:

Kann der Mitarbeiter nicht vermittelt werden, kann er sich nach Ablauf seines Vertrags mit der Transfergesellschaft nur arbeitslos melden. Das Arbeitslosengeld errechnet sich dann auf Basis seines letzten Nettolohns ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes spielt bei der Ermittlung keine Rolle.

Vorteile einer Transfergesellschaft:

  • für den Mitarbeiter
    • Keine sofortige Kündigung
    • Verschiebung des Beginns einer möglichen eventuellen Arbeitslosigkeit der Mitarbeiter
    • Weiterbildung und Unterstützung bei Vermittlung an neuen Arbeitsplatz
    • Bewerbung aus Beschäftigungsverhältnis heraus
    • Bezug von Transferkurzarbeitergeld
    • Fortzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung, also zur Krankenversicherung und Rentenversicherung
  • für das Unternehmen
    • Unternehmen spart Abfindungen, die für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes und für Qualifizierungsmaßnahmen genutzt werden können
    • Imagegewinn des Unternehmens trotz notwendiger Personalreduzierungen
    • Vermeidung von Kündigungsfristen
    • Vermeidung von Kündigungsschutzklagen
  • für die Arbeitsagentur
    • Entlastung von Vermittlungstätigkeiten
    • Einsparung von Zahlungen zum Arbeitslosengeld
    • Mitarbeiter von Transfergesellschaften tauchen nicht in den Arbeitslosenstatistiken auf

Nachteile einer Transfergesellschaft:

  • Mitarbeiter werden „abgeschoben“
  • Sobald der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, besteht kein Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung im Unternehmen
  • Immer wieder werden sinnlose Trainings durchgeführt, um die Mitarbeiter ruhig zu stellen
  • Betreiber der Transfergesellschaften versuchen für sich selbst den Betrieb zu optimieren

Tipps, Checkliste

Arbeitnehmer:

  • Bedenken Sie, dass ein Wechsel in eine Transfergesellschaft kein Muß ist, sondern freiwillig erfolgt
  • Wenn Sie nicht zur Transfergesellschaft wechseln wollen, riskieren Sie eine betriebsbedingte Kündigung
  • Versuchen Sie selbst, eine neue Arbeitsstelle zu finden
  • Bewerben Sie sich, auch wenn Sie eine Weiterqualifizierung machen
  • Verbummeln Sie die 12 Monate nicht, sondern nutzen Sie alle Möglichkeiten, einen neuen Job zu finden
  • Die Zeit, in der Sie in einer Transfergesellschaft beschäftigt sind, zählt nicht als Arbeitslosigkeit
  • Wenn Sie vorzeitig aus der Transfergesellschaft ausscheiden, können Sie Ihren Arbeitgeber fragen, ob er Ihnen den nicht verbrauchten Teil der Remanenzkosten als Prämie auszahlt
  • Überlegen Sie, ob Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit einer Outplacement-Beratung schließen können

Arbeitgeber:

  • Wenn Sie Fördermittel in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie sich sobald wie möglich mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung setzen, diese informieren und sich beraten lassen
  • Beauftragen Sie oder der Insolvenzverwalter die Beratung direkt
  • Beantragen Sie die Fördermittel bei der zuständigen Agentur für Arbeit
  • Für den Antrag benötigen Sie eine Liste der betroffenen Arbeitnehmer. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen
  • Melden Sie Ihre Arbeitnehmer arbeitslos 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

Arbeitsrecht, Urteile

Literatur