Arbeitsleben > Mitbestimmung > Streik |
![]() |
| Definition, Erklärung | Tipps, Checkliste |
| Arbeitsrecht, Urteile | Presseartikel |
| Informationsquellen | Literatur, Broschüren |
Das Recht auf Streik leitet sich aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes ab. Hierbei handelt es sich um eine kollektive Verweigerung der Arbeit durch die Arbeitnehmer. Das Ziel des Arbeitskampfes ist es, neue Forderungen hinsichtlich Einkommen, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen gegenüber den Arbeitgebern in einem Tarifvertrag durchzusetzen. Die Bedingungen für einen rechtmäßigen Streik sind:
Treffen diese Bedingungen nicht zu, handelt es sich um Warnstreiks oder um kurze Arbeitsniederlegungen (v.a. während laufender Tarifverhandlungen), wilde oder selbstständige Streiks und Sympathiestreiks oder Solidaritätsstreiks . Ein wilder Streik liegt vor, wenn keine Gewerkschaft sich beteiligt. Werden Arbeitnehmer durch Mitglieder einer anderen Gewerkschaft unterstützt, spricht man von einem Sympathiestreik. Diese Streikarten sind rechtswidrig. Der Arbeitsvertrag wird vom Arbeitnehmer gebrochen. Der Arbeitgeber kann daher auf Leistungserfüllung bestehen, eine Abmahnung aussprechen und danach das Arbeitsverhältnis kündigen und sogar auf Schadenersatz klagen. Bei einem rechtswidrigen Streik von mehr als 1 Monat, erlischt die Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen in der Krankenversicherung. Sobald der Streik durch die Gewerkschaft organisiert ist, handelt es sich im Regelfall um einen rechtmäßigen Streik.
Grundsätzlich können sich an einem Streik alle Arbeitnehmer beteiligen, nicht nur Gewerkschaftsmitglieder. Dazu zählen auch Auszubildende und Praktikanten. Ausgeschlossen sind Beamte und Aufsichtsrat- oder Vorstandsmitglieder. Der Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ist grundsätzlich nicht zulässig. Allerdings können Beamte zu Notdienstarbeiten und Mehrarbeit herangezogen werden.
Während des Streiks ruht der Arbeitsvertrag. Das bedeutet insbesondere, dass durch eine Teilnahme am Streik nicht die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verletzt werden, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Andererseits besteht kein Anspruch auf Einkommen. Zum Einkommen zählen auch die Feiertagsbezahlung, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Urlaub kann während dem Streik nicht genommen werden, außer er wurde vorher bereits beantragt oder angetreten. Bei Altersteilzeit und Sabbatical verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte der Streiktage. Eine fristlose Kündigung aufgrund einer Streikteilnahme ist nicht möglich. Nach Streikende hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Die Pflegeversicherung besteht während des Streiks weiter. Auch die Rentenversicherung bleibt bestehen, allerdings werden in der Streikzeit keine Beiträge entrichtet. Dadurch fehlen für diesen Zeitraum anrechnungsfähige Versicherungszeiten, außer es werden freiwillige Beitragszahlungen geleistet. Während des Arbeitskampfes entfallen die Zahlungen an die Arbeitslosenversicherung. Bei mehr als 4 Wochen werden diese Zeiten nicht zur Anwartschaftszeit hinzugerechnet. Der Unfallschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt während der Streikzeit, insbesondere für die Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstätte besteht kein Schutz. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen entfallen, wenn der Leistungsbezug in den Streikmonat fällt. Die Zeiten des Arbeitskampfes vermindern auch die Betriebsrente.
Als Streikbrecher werden diejenigen bezeichnet, die sich nicht am Arbeitskampf beteiligen. Mancher Arbeitgeber lobt dazu Streikbrecherprämien aus. Zu einer Streitbrechertätigkeit kann niemand gezwungen werden. Auch Leiharbeiter haben in diesem Fall ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Verleiher hat darauf hinzuweisen. Im Gegensatz zum normalen Arbeitnehmer erhält der Zeitarbeiter weiterhin sein Einkommen trotz Arbeitsniederlegung. Der Verleiher kann ihn aber jederzeit in einem unbestreikten anderen Betrieb einsetzen. Auch Ein-Euro-Jobber dürfen nicht zur Arbeit in einem bestreikten Betrieb gezwungen werden. Leistungsverweigerung führt in diesem Fall nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes.
Gewerkschaftsmitglieder haben im Gegensatz zu Nichtmitgliedern Anspruch an die Gewerkschaft auf Zahlung von Streikgeld. Als Mitgliedsbeitrag an die Gewerkschaft zahlen Arbeitnehmer in der Regel 0,66 bis 1 % ihres monatlichen Bruttoverdienstes. Rentner, Krankengeldbezieher, Erwerbslose und Arbeitnehmer im Vorruhestand zahlen zwischen 0,33 % des Mindestbeitrags und maximal 0,66 % ihres Bruttoeinkommens.
Der Arbeitgeber kann durch Aussperrungen auf den Streik reagieren.