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Sozialhilfe in Deutschland

Letzte Aktualisierung: 14/05/2014 | Arbeitslosigkeit

Definition, Erklärung

Die Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleistet neben dem Arbeitslosengeld 2 und dem Sozialgeld die Sozialhilfe. Sie dient dazu, „den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“ (§ 1 Satz 1 SGB XII). Damit deckt die Sozialhilfe in Deutschland den soziokulturellen Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu gewährleisten, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Der Staat unterstützt dadurch Menschen, die in einer Notlage sind.

Während Arbeitslosengeld 2 Personen erhalten, die erwerbsfähig sind, bekommen Sozialhilfe Personen, die aufgrund von Berufsunfähigkeit oder Alter nicht erwerbsfähig sind. Von Sozialgeld-Empfängern unterscheiden Sie sich dadurch, dass sie in keiner Bedarfsgemeinschaft mit einem Hartz-IV-Bezieher wohnen. Sobald ein Sozialhilfe-Empfänger mit einem Arbeitslosengeld 2-Empfänger zusammenzieht, bilden beide eine Bedarfsgemeinschaft. In diesem Fall wird aus dem Sozialhilfe-Empfänger ein Sozialgeld-Empfänger. Bei einer Trennung und dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung erhält er statt Sozialgeld wieder Sozialhilfe. Die gesetzliche Grundlage für die Sozialhilfe basiert auf dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII).

Empfänger:

  • Erwerbsunfähige auf Zeit
  • Vorruheständler mit niedriger Rente
  • Längerfristig Erkrankte, auch Alkohol– und Suchtkranke, die auf dem Arbeitsmarkt nicht oder schwer vermittelbar sind
  • Hilfebedürftige Kinder mit nicht hilfebedürftigen Eltern

Voraussetzung für Leistungsanspruch:

  • Die gesundheitliche Leistungsfähigkeit ist für einen befristeten Zeitraum auf weniger als 3 Stunden pro Tag eingeschränkt
  • Die gesundheitliche Leistungsfähigkeit ist auf weniger als 3 Stunden pro Tag eingeschränkt, das 18. Lebensjahr ist noch nicht vollendet und der Betroffene lebt in keiner Bedarfsgemeinschaft. Das trifft z.B. für minderjährige, behinderte Kinder in einer sozialen Einrichtung zu

Sozialhilfe in Deutschland wird erst bezahlt, wenn Bedürftigkeit und beschränkte Erwerbsfähigkeit vorliegen und andererseits kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Hartz IV-Leistungen (ALG 2) besteht (Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe).

Träger und Finanzierung der Sozialhilfe:

Landkreise, kreisfreie Städte, Sonderstatusstädte, sowie Zuständigkeiten von Behörden oder Trägern bei Behinderten, die in Wohnheimen leben.

Leistungen:

  • Monatliche Leistungen zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter (ab 65 Jahre) und bei Erwerbsminderung im Alter von 18 bis 65 Jahren
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten, insbesondere bei Obdachlosen: Blindenhilfe, Altenhilfe, Bestattungskosten usw.
  • Beratung und Unterstützung

Berechnung des Regelsatzes für die Sozialhilfe:

  • Der Eckregelsatz beträgt seit dem 01. Januar 2012: 374 € für Alleinstehende und Alleinerziehende. Partner und Kinder erhalten niedrigere Beträge. Diese Sätze entsprechen dem Arbeitslosengeld II. Darin enthalten sind die Kosten für Ernährung, Kleidung, Telefon. Gesondert werden gewährt:
    • Monatliche Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung, sofern angemessen
    • Einmalige Kostenübernahme Erstausstattung der Wohnung, Bekleidung und mehrtägiger Klassenfahrten
  • Der Auszahlungsbetrag ist abhängig von Einkommen und Vermögen. Zum Einkommen zählen Renten, Krankengeld, Kindergeld
  • Die Höhe der Regelsätze ist abhängig von dem Bundesland, der Stadt und dem Landkreis

Tipps, Checkliste

  • Als Sozialhilfe-Empfänger sind Sie nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Stellen Sie einen schriftlichen, formlosen Antrag auf Sozialhilfe
  • Wichtig ist es, dass dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass möglicherweise ein Bedarf für Sozialhilfe vorliegt. Dies kann durch einen Telefonanruf, auch durch Dritte, beim Sozialamt erfolgen
  • Das Sozialamt ist verpflichtet, nach Bekanntwerden eines Bedarfs, diesen zu überprüfen
  • Erkundigen Sie sich bei Ihr

Informationsquellen

Literatur