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Nach dem Arbeitszeitgesetz ist es Arbeitnehmern untersagt, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr zu arbeiten. In Betrieben mit Schichtbetrieb kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um 6 Stunden nach vorne oder hinten verschoben werden. Voraussetzung ist die Einhaltung einer Ruhezeit von 24 Stunden. Kraftfahrer und Beifahrer können diese Arbeitsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegen. Damit beginnt die Sonntagsarbeit frühestens am Samstag 22.00 Uhr und endet bereits am Sonntag um 22.00 Uhr.
Im Gesetz gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen, um die Bereitstellung lebenswichtiger Arbeiten im Gesundheitswesen und im Notfall gewährleisten zu können und um Arbeiten durchzuführen, die nicht an Werktagen erledigt werden können. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind weitere Ausnahmen erlaubt. Allerdings gelten die Bestimmungen zu den Ruhepausen in der Arbeit, die Bestimmungen zur Arbeitszeit, zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft weiterhin. Im Rahmen des Mutterschutzes ist es werdenden und stillenden Müttern untersagt, an Sonntagen und Feiertagen zu arbeiten.
Um einen Anreiz für Sonn- und Feiertagsarbeit zu schaffen, werden von den Arbeitgebern häufig mittels Arbeitsverträgen oder tariflicher, betrieblicher Vereinbarungen Zuschläge zum Grundlohn bezahlt. Diese Zuschläge dürfen 50 Prozent des normalen Stundenlohns nicht überschreiten. Sie bleiben steuerfrei, solange sie unter € 50 pro Stunde liegen. Der Zuschlag ist in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit, außer er beträgt mehr als € 25 pro Arbeitsstunde.