Scheinselbstaendigkeit - ArbeitsRatgeber
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Die Scheinselbständigkeit

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Definition, Erklärung

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand nach Vertrag selbständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber Arbeiten wie in einem Arbeitsverhältnis leistet. Der Unterschied zu einem Angestellten liegt vor allem darin, dass keine Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer bezahlt werden und die Rechte wie Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch entfallen. Der Unterschied zu einem Selbständigen ergeben sich durch das Wegfallen typischen unternehmerischen Handelns wie die Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, Kundenakquise, Marketingmaßnahmen, freie Zeiteinteilung, Einsatz von Kapital und Mitarbeitern.

Von der Scheinselbständigkeit zu unterscheiden ist darüberhinaus der arbeitnehmerähnliche oder rentenversicherungspflichtige Selbständige. Dies trifft zu für Unternehmer, die keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten haben und nur für einen Auftraggeber arbeiten.

Scheinselbständigkeit ist nicht erlaubt, allerdings liegt die Beweislast in den Händen der Einzugsstellen oder Betriebsprüfer. Die Prüfung, ob es sich bei der Selbständigkeit nicht tatsächlich um eine abhängige Beschäftigung handelt, erfolgt grundsätzlich auf den Einzelfall bezogen. Anlass für eine Prüfung können die Ergebnisse einer Betriebsprüfung sein oder durch Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem angeblich Selbständigen. Kriterien, eine Scheinselbstständigkeit zu vermuten, sind:

Tipps, Checkliste

Arbeitsrecht, Urteile



Presseartikel

Informationsquellen

Literatur, Broschüren



Letzte Aktualisierung: 25.11.2008

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