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Saisonkurzarbeitergeld

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Arbeitsformen

Definition, Erklärung

Seit dem 1. April 2006 ist das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in Kraft. Thema deses Gesetzes ist das Saisonkurzarbeitergeld. Damit sollen Zeiten der Arbeitslosigkeit im Winter vermieden werden. Vor allem in der Baubranche werden Arbeitnehmer aufgrund der Witterung und/oder fehlender Aufträge entlassen und im Frühjahr wieder eingestellt. Das saisonale Kurzarbeitergeld ersetzt das bisher geltende Schlechtwettergeld bzw. des Winterausfallgeld. Die Leistungen werden durch die deutsche Arbeitslosenversicherung finanziert.

Das Prozedere des Saisonkurzarbeitergeldes regeln Tarifverträge und Einzelarbeitsverträge. Es unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die generellen Voraussetzungen für die Zahlung sind:

  • Erheblicher Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit aufgrund von witterungsbedingten (z.B. Schnee, Frost), wirtschaftlichen (z.B. Auftragsmangel) Gründen oder durch Katastrophen. Dieser Arbeitsausfall ist unvermeidlich, d.h. es wurden Vorkehrungen getroffen, um den Arbeitsausfall zu verhindern
  • Schlechtwetterzeit ist im Regelfall vom 1. Dezember bis zum 31. März. In Betrieben des Dachdeckerhandwerks, des Gerüstbaus und im Garten- und Landschaftsbau beginnt sie bereits am 1. November
  • Angesparte Arbeitszeitguthaben (maximal 10 % der Jahresarbeitszeit), also Überstunden mit Freizeitausgleich, sind abgebaut. Bei einer 40-Stundenwoche beträgt diese Höchstgrenze 208 Stunden. Davon können bis zu 50 Stunden vereinbarungsgemäß zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit verwendet werden (z.B. Brückentage)
  • Urlaub muss nur dann zur Vermeidung des Arbeitsausfalls verwendet werden, wenn es sich um Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr handelt
  • Der Arbeitnehmer hat für die Ausfallzeit keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, ist ungekündigt und steht nach der Ausfallzeit weiterhin in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Auch arbeitsunfähige Mitarbeiter sind bezugsberechtigt, solange sie kein Krankengeld erhalten. Leistungsberechtigt sind auch Arbeitnehmer in befristeten Beschäftigungsverhältnissen, nicht dagegen geringfügig Beschäftigte

Die Leistungen sind:

  • 60 % der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kind und 67 % für Arbeitnehmer mit Kind. Die Nettoentgeltdifferenz errechnet sich aus der Differenz von Netto-Sollentgelt und Netto-Istentgelt
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden durch den Arbeitgeber getragen. Auf Antrag werden diese dem Unternehmen erstattet. Ausnahme: Gerüstbaugewerbe
  • Kein Saisonkurzarbeitergeld wird bezahlt, wenn Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden. Stattdessen wird von der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitnehmer ein Zuschuss-Wintergeld (ZWG) von 2,50 Euro pro ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt. Im Gerüstbau und im Garten- und Landschaftsbau beträgt das Zuschuss-Wintergeld 1,03 Euro
  • Mehraufwandwintergeld (MWG) wird von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt, wenn in der Winterzeit gearbeit wird. Die Leistung beträgt 1 Euro pro geleistete Arbeitsstunde
  • ZWG und MWG werden nur in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar bezahlt und für maximal 90 geleistete Arbeitsstunden im Dezember und maximal 180 Stunden im Januar und Februar

Die bezugsberechtigten Branchen sind:

  • Baugewerbe
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Baustoffindustrie
  • Steinmetz- und Bildhauerhandwerk
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

Tipps, Checkliste

  • Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld vorliegen
  • Die Entscheidung über saisonale Kurzarbeit ist, soweit vorhanden, mit dem Betriebsrat zu treffen
  • Melden Sie als Arbeitgeber schriftlich den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit, das für den Ort des Unternehmens zuständig ist. Eine Stellungnahme des Betriebsrats ist beizulegen
  • Der Arbeitgeber muss die Leistung bei der Arbeitsagentur beantragen, die für den Ort der Lohnabrechnungsstelle des Unternehmens zuständig ist. Dies ist innerhalb von 3 Monaten beginnend mit dem Ablauf des ersten Monats der Ausfallzeit zu erfolgen
  • Der Arbeitgeber bezahlt während des Bezugszeitraums die abgesenkten Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus 80 % des ausgefallenen Lohns errechnen

Informationsquellen

  • Tabelle zur Berechnung des Witnerausfallgeldes (WAG) und des Kurzarbeitergeldes (KUG)

Literatur