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Die Rufbereitschaft dient neben dem Bereitschaftsdienst als ein Serviceangebot für die Kunden. Wesentlich ist, dass der betroffene Mitarbeiter sich nicht an einem vom Arbeitgeber definierten Ort aufhalten muss, sondern auf Anruf zur Verfügung stehen muss. Er kann also seinen Aufenthaltsort selbst festlegen. Der Ort ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. Alternativ kann die Erreichbarkeit durch einen Funksignalempfänger oder durch ein Handy gewährleistet werden.
Rufbereitschaft an sich ist als Ruhezeit zu bewerten, sie zählt nicht als Arbeitszeit. Werden Sie in dieser Zeit in Anspruch genommen, handelt es sich um Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn Sie per Handy oder zuhause die Arbeitsleistung erbringen. Der Einsatz wird als Überstunden gewertet und entsprechend vergütet. Möglicherweise fallen darüberhinaus noch Nachtzuschläge und/oder Sonn- und Feiertagszuschläge an. Als variabler Lohnbestandteil ist diese Form der Überstungen bzw. Zuschläge bei der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen. Ein Ausgleich durch Freizeit ist nicht möglich.
Die Rufbereitschaft an sich wird zusätzlich über eine Pauschale zum Einkommen vergütet. Auch die Fahrzeit vom Aufenthaltsort zum Einsatzort wird häufig abhängig von der Entfernung bei der Ermittlung der Arbeitszeit berücksichtigt.
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