Nebenjob, Zweitjob oder Nebentaetigkeit - ArbeitsRatgeber
 
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Nebenjob, nebenberufliche Tätigkeit oder Zweitjob

Definition, Erklärung Tipps, Checkliste
Arbeitsrecht, Urteile Presseartikel
Informationsquellen Literatur, Broschüren

Definition, Erklärung

Von einer nebenberuflichen Tätigkeit spricht man, wenn neben einem hauptberuflichen Arbeitnehmerverhältnis einer oder sogar mehrerer weiterer Tätigkeiten nachgegangen wird. Das können Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber, ein zweiter Job beim Hauptarbeitgeber, im Rahmen einer Selbständigkeit oder auch eines Ehrenamts sein. Gerade in den heutigen Zeiten des Prekariats suchen vermehrt Menschen nach Nebenjobs, vielfach auch in Form eines Mini- oder Midijobs.

Im Angestelltenverhältnis ist ein Nebenjob wie ein Hauptberuf zu behandeln, es gelten die gleichen Regelungen hinsichtlich Urlaub, Krankheit, Kündigung und anderem.

Tipps, Checkliste

  • Prüfen Sie unbedingt die Seriosität eines Nebenjob-Angebots. Vor allem wenn Sie Geld investieren müssen, lohnt es sich, genau nachzufragen
  • Klären Sie ab, wie die aufgezeigten Verdienstmöglichkeiten zu erreichen sind und überprüfen Sie diese. Gerade bei Vertriebstätigkeiten lässt sich nicht jedes Produkt entsprechend gut verkaufen
  • Für einen Nebenjob benötigen Sie unter Umständen eine zweite Lohnsteuerkarte, die Sie bei der Gemeinde erhalten
  • Wenn Sie angestellt sind, ist ein Arbeitsvertrag abzuschließen und Sie erhalten ein monatliches Einkommen. Häufig stellt sich der Nebenjob aber als selbständige Tätigkeit heraus, bei der Sie für die Aufträge selbst verantwortlich sind und das unternehmerische Risiko tragen
  • Klären Sie ab, inwieweit der Nebenjob anzeige- oder sogar genehmigungspflichtig ist
  • Auch wenn Sie nicht unbedingt die Genehmigung des Hauptarbeitgebers benötigen, empfiehlt es sich doch, ihn zu informieren. Ergibt sich durch die Tätigkeit eine Konkurrenzsituation zum Arbeitgeber, kann dies zu einer fristlosen Kündigung und eventuellen Schadensersatzansprüchen führen
  • Auch in der Elternzeit ist ein Nebenjob möglich, auch in der gleichen Firma
  • Bei einem Nebenverdienst ab 400 Euro sind Sozialabgaben zu bezahlen
  • Als selbständiger Nebenjobber für nur einen Auftraggeber, ohne eigene Angestellte, und einem Gewinn über 4800 Euro im Jahr müssen Sie sich bei der BfA rentenversichern
  • Bei Arbeitslosigkeit ist der Nebenjob bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Sie riskieren ansonsten die Streichung Ihrer Leistungen


Arbeitsrecht, Urteile


Presseartikel

Informationsquellen

Literatur, Broschüren



Letzte Aktualisierung: 18.01.2010


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