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Name für das Unternehmen

Letzte Aktualisierung: 11/12/2013 | Existenzgründung

Wenn es um den Namen ihres Unternehmens geht, lassen Existenzgründerinnen und Existenzgründer ihrer Kreativität gerne freien Lauf. Doch der Phantasie sind Grenzen gesetzt. Bei der „Unternehmenstaufe“ müssen eine Reihe gesetzlicher Regeln eingehalten werden. Dabei ist die Frage, ob das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen werden muss oder nicht, einer der Dreh- und Angelpunkte.

Handelsregister: eintragen oder nicht?

Das Handelsregister beim Amtsgericht informiert Geschäftspartner sowie die allgemeine Öffentlichkeit über die Verhältnisse der dort eingetragenen Unternehmen. Es gibt z. B. Auskunft darüber, wer ein Unternehmen vertreten darf, oder wer für Verbindlichkeiten haftet. Eine solche öffentliche „Auskunftsquelle“ gibt es nicht für Unternehmen, die keinen Handelsregistereintrag haben. Unterschiedliche Vorschriften bei der Unternehmensbezeichnung versuchen daher, hier einen Ausgleich zu schaffen.

Wer muss sich überhaupt ins Handelsregister eintragen? In jedem Fall gilt die Eintragungspflicht für Kaufleute und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, OHG, KG). Zu den Kaufleuten zählen alle Unternehmer, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben. Eine Ausnahme bilden Kleingewerbetreibende unterhalb bestimmter Umsatzgrenzen und Gewerbebetriebe mit sehr einfach strukturierten, überschaubaren und transparenten Geschäftsbeziehungen. Sie können, müssen sich aber nicht im Handelsregister eintragen.
Keine Eintragungsmöglichkeit besteht für

  • Freiberufler
    Haben Sie gute Kontakte zu Händlern oder Herstellern und bekommen Sie besonders interessante Konditionen?
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
    Haben Sie eine Bezugsquelle für größere Mengen Sonderposten oder Konkursware?
  • Partnerschaftsgesellschaft (Eintragungspflicht im Partnerschaftsregister)
    Sind Sie immer gut informiert über aktuelle Trendartikel?

Zentrales Thema: die Warenbeschaffung

Wenn es nicht gelingt, attraktive Ware zu interessanten Konditionen zu verkaufen, wird das Geschäft keinen Erfolg haben. Und um „interessant“ anbieten zu können, muss die Ware erst einmal an einer günstigen Quelle beschafft werden. Einkaufsquellen können sein:

  • Eigenproduktion
  • Handelspartner
  • Produzenten oder Großhändler für Restposten, Retouren und B-Ware
  • Unternehmen oder Konkursverwalter für Geschäftsauflösungen oder Konkursverwertung
  • private Haushalte für Haushaltsauflösungen
  • Messen
  • Import aus dem Ausland

Übrigens: Nur Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, haben eine Firma. Es handelt sich um einen handelsrechtlichen Begriff und bezeichnet den Namen eines kaufmännischen Betriebs. Bei Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, spricht man einfach nur von „Unternehmensbezeichnungen“.
Bezeichnung von Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind:

Kleingewerbetreibende
Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr – also auch auf ihrem Briefpapier, ihren Rechnungen, Angeboten usw. – mit ihrem bürgerlichen Vor- und Zunamen auftreten. Mindestens ein Vorname muss dabei ausgeschrieben sein.

Neben diesem offiziellen Unternehmensnamen dürfen als Zusatz auch Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben hinzugefügt werden (z.B. „Susanne Musterfrau, Web-Design“). Auch Phantasie- oder Etablissementbezeichnungen sind möglich, so etwa: „Zum goldenen Hirschen“ oder „Modeeck“. Ohne den Personennamen dürfen diese Zusätze allerdings nur in der Werbung genutzt werden. Die zusätzliche Nutzung eines Logos ist möglich. Das Logo kann auf dem Briefkopf stehen, sollte jedoch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Namen und einem eventuellen Hinweis auf die Tätigkeit verwendet werden, sondern hiervon räumlich und graphisch abgesetzt sein. Wer ein Ladengeschäft, eine Gaststätte oder eine sonstige offene Betriebsstätte (z.B.: Reisebüro oder Immobilienmakler) führt, muss in jedem Fall seinen ausgeschriebenen Vornamen und den Familiennamen am Eingang des Betriebs anbringen.

Der Namenszusatz darf nicht irreführend sein. Es darf beispielsweise nicht der Eindruck entstehen, dass Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Dies wäre der Fall, wenn Sie beispielsweise den Zusatz e.K. (eingetragener Kaufmann) als Namenszusatz führen würden. Auch die Aufnahme des Ortsnamens könnte den falschen Eindruck erwecken, dass Ihr Geschäft das einzige in dieser Branche am Ort ist.

Ferner dürfen Sie für Ihren Betrieb nicht den Namenszusatz eines anderen branchengleichen Unternehmens nutzen. Andernfalls riskieren Sie Unterlassungs- und eventuell auch Schadenersatzklagen. Auch ein ähnlicher Name kann bereits diese Rechtsfolge herbeiführen. Insofern sollten Sie, bevor Sie sich für einen Namenszusatz entscheiden, mit der IHK in Verbindung setzen sowie im Internet bzw. Branchenbuch recherchieren, um Namensdopplungen zu vermeiden. Wollen Sie jedes Risiko vermeiden, so kann sich auch eine Recherche durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt empfehlen, die allerdings mit recht hohen Kosten verbunden sein kann.

Beispiele für Unternehmensbezeichnungen:

  • Peter Mohr, Zeitungen
  • Zweirad-Kurier, Anna Kirch
  • Vierbeiner und Co. – Hundeschule Hannes Klein

Alle Regelungen dazu, wie Gewerbetreibende im allgemeinen Geschäftsverkehr auftreten müssen, finden Sie in § 15 b der Gewerbeordnung (GewO).

Freiberufler

Für Freiberufler gelten weitestgehend auch die oben aufgeführten Bestimmungen bei der Unternehmensbezeichnung. Allerdings brauchen sie nicht mit ihrem Vor- und Zunamen auftreten. Es reicht der Familienname. Zusätze wie Branchenbezeichnungen und Phantasienamen sind ebenfalls unter den oben genannten Bedingungen erlaubt.

Um keine Missverständnisse zwischen einer gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit aufkommen zu lassen, sollten Freiberufler, wenn sie eine zusätzliche Berufs- bzw. Branchenbezeichnung aufnehmen, darauf achten, dass diese tatsächlich einem Freien Beruf entspricht. Andernfalls könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, die Tätigkeit nachträglich als gewerblich einzustufen. Zwar kommt es letztlich nicht auf die Unternehmensbezeichnung, sondern auf die tatsächliche Tätigkeit an. Bei „richtiger“ Namenswahl kann man sich aber zeitaufwändige Diskussionen mit dem Finanzamt ersparen.

Beispiele für freiberufliche Unternehmensbezeichnungen:

  • Karl Müller, Steuerberater
  • Meier, ABC-Print + TV
  • Topentwurf, Dipl.-Ing. Michael Schulz, Architekt

Hinweise zur freiberuflichen Tätigkeit enthält § 18 des Einkommensteuergesetzes.
Bei der – ausschließlich Freiberuflern vorbehaltenen – Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gelten hinsichtlich des Namens dieselben Bestimmungen wie bei der GbR (s.u.). Die PartG darf allerdings als einzige Rechtsform den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ oder „Partners“ im Namen mitführen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR (BGB-Gesellschaft)

Auch eine GbR tritt im Geschäftsverkehr mit den bürgerlichen Vor- und Zunamen ihrer Gesellschafter auf. Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen verwendet werden. Auch können Etablissement- oder Geschäftsbezeichnungen und sogar Phantasiebezeichnungen benutzt werden. Im übrigen gelten die oben aufgeführten Regelungen.

Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind:

Da Sie im Handelsregister bereits wichtige Informationen über Ihr Unternehmen geben, haben Sie bei der Unternehmens- bzw. Firmenbezeichnung (weitestgehend) freie Wahl: Sie können eine Personen-, Sach- oder Phantasiefirma wählen. Als Firma bzw. Name können Sie also Müller & Schulz OHG, Sportausrüstung e.K. oder Aurora Kfm. wählen. Daneben ist auch eine Kombination zulässig. Als Einzelkaufmann müssen Sie allerdings einen entsprechenden Zusatz wie e. K. oder e. Kfm. hinzufügen.

Eine wichtige Rolle bei der Firmenbildung spielen die Paragraphen 18 und 30 des Handelsgesetzbuches (HGB):
Die Firma darf demnach keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach § 30 HGB muss sich die Firma zudem von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen unterscheiden.

Beispiele für Namen bzw. Firmen:

  • Sachfirma: Medico Gesellschaft für Medizintechnik mbh
  • Namensfirma: Maria Meister e.K., Kaiser und Bauer OHG
  • Phantasiefirma: Sisyphos AG

Genannt werden muss in jedem Fall die Rechtsform, um die Haftungsverhältnisse deutlich zu machen.
Beispiel:
„e. K.“ für eingetragener Kaufmann, GmbH, OHG, KG oder AG oder auch GmbH & Co.KG.

Unternehmensnamen schützen

Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, genießen damit einen gewissen Schutz ihres Namens in ihrem Handelsregisterbezirk. Da – wie oben bereits ausgeführt – jede neue Firma sich nach § 30 HGB von den am selben Ort bestehenden und in das Handelsregister eingetragen Firma deutlich unterscheiden muss, kann ein „Newcomer“ nicht den entsprechenden Namen zur Eintragung in das Handelsregister wählen. Geprüft wird dies im Regelfall durch die IHK auf Anfrage des Registergerichts.

Außerdem wird der Namen eines jeden Unternehmens (unabhängig von der Eintragung im Handelsregister) durch und mit dem tatsächlichen Beginn der Benutzung geschützt. Dieser Schutz beschränkt sich jedoch auf denjenigen Raum, in dem man das jeweilige Unternehmen kennt und in dem noch mit seiner werbenden Tätigkeit gerechnet werden kann.

Wollen Sie den Namenszusatz Ihres Unternehmens intensiver schützen, kommt eine Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München in Frage. Eine solche Eintragung ist allerdings mit relativ hohen Kosten verbunden. Vorteil der Markenanmeldung ist u.a., dass eine Marke nicht nur Schutz in dem Gebiet genießt, in dem sie tatsächlich benutzt wird, sondern innerhalb des gesamten Territoriums ihrer Anmeldung. Nützlich ist dies, wenn das Unternehmen in Zukunft seine Tätigkeit nach und nach ausweitet.

 

Autor: Dr. Ulrich Temme, Notar, Düsseldorf