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Nachtarbeit

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Arbeitsbedingungen

Definition, Erklärung

Als Nachtarbeit definiert sich jede Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr, bzw. bei Bäckereien und Konditoreien zwischen 22 und 5 Uhr. Außerdem muss sie mindestens 2 Stunden umfassen. Arbeitnehmer, die in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr unter diesen Voraussetzungen arbeiten, gelten als Nachtarbeiter. In vielen Branchen ist Nachtarbeit innerhalb der Schichtarbeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit unumgänglich: Maschinen müssen rund um die Uhr bedient werden, im Krankenhaus, in der Pflege und im Notfallbereich müssen Menschen auch nachts betreut werden und manche Dienstleistungen können nur über die Nachtarbeit erbracht werden, z.B. Zeitungen austragen, Nachtwächterdienste, Bäckereien.

In der Regel darf nur 8 Stunden in der Nacht gearbeitet werden, nur in Ausnahmefällen 10 Stunden. Der Ausgleich muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen so erfolgen, dass die Arbeitszeit durchschnittlich maximal 8 Stunden pro Werktag umfasst.

Im Ausgleich für die Nachtarbeit ist eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage zu gewähren. Alternativ kann auch ein Zuschlag auf das normale Bruttoarbeitsentgelt gewährt werden. Dem Freizeitausgleich wird seitens des Gesetzes Vorrang eingeräumt. In der Regel wird der Ausgleich im Tarifvertrag festgelegt.

Eine behördliche Genehmigung für die Nachtarbeit ist nicht notwendig, solange die Rahmenbedingungen eingehalten werden (s.a. Einschränkungen der Nachtarbeit).

Einschränkungen der Nachtarbeit sind festgelegt durch:

  • Tarifvertrag
  • Zustimmung Betriebsrat
  • Mutterschutzgesetz
    Frauen im Mutterschutz dürfen in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (s.a. Jugendarbeitsschutz)
    Jugendliche zwischen dem 15. bis zu Beginn des 18. Lebensjahres dürfen in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten (Ausnahmen für bestimmte Wirtschaftsbereiche)
  • arbeitsmedizinische Regelungen des Arbeitszeitgesetzes

Steuer:

  • Nachtarbeit im steuerlichen Sinn liegt zwischen 19 Uhr und 7 Uhr. Die Arbeit muss aufgrund betrieblicher Erfordernisse nötig sein
  • Nachtarbeitszeit muss mindestens 3 zusammenhängende Stunden dauern
  • Steuerfrei, so lange Stundenlohn maximal 50 Euro pro Stunde
  • Zuschlag von 25 % des Grundlohnes steuerfrei in der Zeit zwischen 20 Uhr und 24 Uhr sowie zwischen 4 Uhr und 6 Uhr
  • Zuschlag von 40% des Grundlohnes steuerfrei in der Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr
  • Steuerliche Sonderregelungen für überwiegend als Nachtarbeiter Beschäftigte (Nachtwächter, Bäcker): Steuerfreibetrag beträgt nicht nur 360 Euro pro Monat, sondern 540 Euro für die regelmäßige Nachtarbeit

Sozialversicherung ist generell zu bezahlen. Allerdings besteht ein Freibetrag von 25 Euro pro Stunde.

Tipps, Checkliste

  • Vor Beginn einer Beschäftigung mit Nachtarbeit müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen
  • Ärztliche Untersuchungen sind daraufhin regelmäßig alle 3 Jahre Pflicht
  • Nach Ihrem 50. Lebensjahr können Sie sich jährlich ärztlich untersuchen lassen
  • Die Kosten für die ärztliche Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Die Untersuchung kann auch durch den Betriebsarzt erfolgen
  • Wenn Ihre Gesundheit durch die Nachtarbeit gefährdet wird, können Sie eine Versetzung verlangen, sofern keine betrieblichen Erfordernisse dagegen sprechen. In diesem Fall können Sie den Betriebsrat einschalten
  • Wenn Sie als Nachtarbeiter ein Kind unter 12 Jahren zu betreuen haben oder schwerpflegebedürftige Angehörige, können Sie ebenfalls eine Versetzung verlangen
  • Achten Sie darauf, Ihr Recht auf Weiterbildung wahrzunehmen. Hier gelten die gleichen Bedingungen wie bei normalen Arbeitszeiten
  • Achten Sie auf regelmäßige freie Wochenenden, um Ihre sozialen Kontakte weiter aufrecht erhalten zu können
  • Bei Nachtarbeit sollten Sie besonders auf Ihre Ernährung achten. Verteilen Sie diese auf ein leichtes Abendessen (19.00 bis 20.00 Uhr), auf eine warme Nachtmahlzeit (00.00 bis 01.00 Uhr), auf eine 2. Nachtmahlzeit (04.00 – 05.00 Uhr) mit einem leichten Imbiss, und auf ein Frühstück nach dem Ende Ihrer Arbeit (07.00 Uhr). Diese Mahlzeiten sollten leicht bekömmlich sein
  • Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, wie die Vergütung (normaler Stundensatz plus Zuschlag) oder der Freizeitausgleich, also Zusatzurlaub, bei Nachtarbeit erfolgt
  • Zeichnen Sie Ihre Nachtarbeit auf mit den genauen Zeitangaben

Arbeitsrecht, Urteile

  • Urteil 3 Sa 245/04
    Eine pauschale Abgeltung von Nachtarbeit kann unzulässig sein
  • Urteil Az.: 9 AZR 202/01
    Nachtarbeit: Arbeitgeber hat die Wahl zwischen Zuschlag oder Freizeitausgleich
  • Urteil 1 ABR 16/07
    Arbeitszeit: Nachtarbeit ausgleichen

Literatur