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Der Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz geregelt und gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin. Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Nach der Niederkunft dürfen die Wöchnerinnen bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsschwangerschaften wird diese Zeit auf 12 Wochen ausgedehnt. Das Gesetz verbietet jede Tätigkeit, die über 8,5 Stunden pro Tag hinaus geht. Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit ist verboten.
Vorsorgeuntersuchungen können während der Arbeitszeit durchgeführt werden. Die Dauer des Arztbesuches gilt als Arbeitszeit.
Während des Mutterschutzes und der Elternzeit gilt Kündigungsschutz. Die Details sind in § 9 und § 10 MuSchG im Dritten Abschnitt festgelegt.
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