Mitbestimmung im Betrieb
Definition, Erklärung
Die Mitbestimmung definiert sich allgemein als institutionelle Teilnahme der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertretungen am Willensbildungsprozess in Unternehmen. Damit ergeben sich Einflussmöglichkeiten von Arbeitnehmern und ihren Repräsentanten auf Unternehmer-, Manager-, Vorgesetztenentscheidungen in Betrieben (laut Betriebsverfassungsgesetz) und Unternehmen (laut Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer). Die Vertreter werden in den Betriebsrat und als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt.
Ziele der Mitbestimmung:
- Einflussnahme der Arbeitnehmer auf unternehmerische Entscheidungen, wie Arbeitsbedingungen, Entwicklung und Zukunft der Arbeitsplätze
- Demokratisierung der Wirtschaft, d.h. Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer ausgleichen
- Verhinderung von Reibungsverlusten
- Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens durch konstruktive Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. deren Vertreter
- Machtkontrolle
- Gleichberechtigung von Arbeit und Kapital
- Humanisierung der Arbeitswelt
- Steigerung der Mitarbeitermotivation
Arten der Mitbestimmung:
- Mitbestimmung des Mitarbeiters am Arbeitsplatz
- Betriebliche Mitbestimmung
durch Betriebsrat im privatwirtschaftlichen Betrieb bzw. Personalrat im öffentlichen Dienst und Mitarbeitervertretung im kirchlichen Bereich
- Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat
- Bestellung des Vorstands
- Überwachung des Vorstands
Gesetzesgrundlagen:
- Betriebsverfassungsgesetz
gilt für alle Privatbetriebe mit mehr als 5 ständig Beschäftigten. Ausnahmen: Religionsgemeinschaften, karitative, erzieherische, politische, konfessionelle, wissenschaftliche, künstlerische, berichterstattende Einrichtungen
- Montanmitbestimmungsgesetz von 1951
für Unternehmen im Bereich von Kohle und Stahl
- Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG
regelt im öffentlichen Dienst die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Mitbestimmungsgesetz
gilt in Betrieben mit mehr als 2.000 Beschäftigten (paritätische Sitzverteilung im Aufsichtsrat)
- Drittelbeteiligungsgesetz
gilt in Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten
- Mitbestimmungsergänzungs- und das Fortgeltungsgesetz
gelten bei Unternehmen des Bergbaus, der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie sowie bei Konzernverhältnissen, d.h. wenn rechtlich selbständige Unternehmen z.B. in einer Holding zusammengefasst sind
- Sprecherausschussgesetz von 1988
gilt in Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten
- Eingeschränkte Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in den so genannten "Tendenzbetrieben" (z.B. Zeitungsverlage)
Außerdem finden sich Regelungen zur Mitbestimmung z.B.
Verfahren für Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft:
- Bei mehr als 500 Mitarbeitern werden 1/3 der Aufsichtsratsposten von Mitarbeitern besetzt
- Bei mehr als 2.000 Mitarbeitern werden 1/2 der Aufsichtsratsposten von Mitarbeitern besetzt
- Die Vertreter werden durch die Belegschaft gewählt. Dabei haben die vertretenen Gewerkschaften im Unternehmen ein besonderes Vorschlagsrecht. Diese nutzen dies meist zur Besetzung durch externe Gewerkschaftsfunktionäre
- Die Arbeitnehmervertreter haben die gleichen Rechte und Pflichte wie die anderen Aufsichtsratsmitglieder
Verfahren für Mitbestimmung durch Betriebsrat bzw. Personalrat:
- Durch die Mitarbeiter werden Vertreter in einen Betriebsrat gewählt
- Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, gibt es zusätzlich einen Gesamtbetriebsrat, der sich aus den Vertretern der einzelnen Betriebsräte zusammen setzt
Presseartikel
Informationsquellen
Literatur, Broschüren
Letzte Aktualisierung: 08.03.2010