Minijob: Regeln und Adressen - ArbeitsRatgeber
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Der Minijob = geringfügige Beschäftigung = 400 Euro Job

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Definition, Erklärung

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Verdienstgrenze bis zu € 400 beträgt. Diese Arbeitsverhältnisse sind steuer- und abgabenfrei für den Arbeitnehmer. Deshalb sind sie besonders als Nebenjob beliebt. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag von 30 Prozent (Krankenversicherung 13, Rentenversicherung 15, Lohnsteuer 2 Prozent ab 1. Juli 2006) bzw. 12 Prozent bei Haushaltshilfen in privaten Haushalten für die Renten- und Krankenversicherung bei der Knappschaft Bahn See. Ein Minijob kann auch während des Mutterschutzes 6 Wochen lang vor der Geburt ausgeübt werden und während des Erziehungsurlaubs. Hier ist allerdings zu beachten, dass derjenige Elternteil, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, nicht mehr als 30 Stunden die Woche arbeiten darf.
Durch Weihnachts- und Urlaubsgeld kann die Grenze von € 400 überschritten werden. Die Einnahmen sind dann durch den Arbeitnehmer entsprechend zu versteuern.

Die Ausübung eines Minijobs ist auch eine Möglichkeit, aus der Arbeitslosigkeit in eine Festanstellung zu wechseln. Manche Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehen dies als gute Möglichkeit, sich gegenseitig kennen zu lernen, bevor eine Einstellung erfolgt. Die Einnahmen aus einem Minijob werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Maximal 20 Prozent des Arbeitslosengeldes können ohne Kürzung hinzu verdient werden. Bei mehr als 15 Stunden Arbeit pro Woche wird das Arbeitslosengeld komplett gestrichen, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Liegt das gesamte monatliche Einkommen zwischen € 400 und € 800, handelt es sich um sogenannte Niedriglohnjobs, die steuerlich und sozialversicherungsmäßig anders behandelt werden. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet.

Neuregelung seit 1.Juli 2006:

Zu diesem Termin werden die pauschalen Beiträge in der Krankenversicherung von 11 auf 13 Prozent und in der Rentenversicherung von 12 auf 15 Prozent angehoben. Der Pauschalsteuersatz bleibt unverändert; er beträgt weiterhin zwei Prozent.

Von der Anhebung der Abgaben, durch die sich ein 400-Euro-Job von 500 auf 520 Euro verteuert, bleiben Minijobs in Haushalten ausgespart. Mit der Änderung will die Regierung verhindern, dass Unternehmen immer mehr voll sozialabgabenpflichtige Arbeitsplätze in Minijobs umwandeln.

Arbeitsrecht, Urteile



Presseartikel

Informationsquellen

Literatur, Broschüren



Letzte Aktualisierung: 04.11.2008

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